Dienstvertrag und Arbeitsvertrag: Wo liegt der Unterschied?
Der Dienstvertrag ist in den §§ 611 ff. BGB geregelt und hat auf den ersten Blick viel mit dem Arbeitsvertrag gemein – in beiden Fällen wird eine Leistung gegen Vergütung erbracht. Der entscheidende Unterschied liegt im Rechtsstatus: Wer einen Dienstvertrag abschließt, ist kein Arbeitnehmer im rechtlichen Sinne. Das hat erhebliche Konsequenzen.
Typische Dienstvertragsinhaber sind GmbH-Geschäftsführer, Vorstände von Aktiengesellschaften, Freiberufler wie Ärzte oder Rechtsanwälte sowie selbstständige Berater. Aber auch leitende Angestellte, die nicht als Arbeitnehmer eingestuft werden, können einem Dienstvertrag unterliegen.
Für Arbeitnehmer gilt das Kündigungsschutzgesetz (KSchG), das eine soziale Rechtfertigung der Kündigung verlangt. Für Dienstnehmer gibt es im Regelfall keinen gesetzlichen Kündigungsschutz nach dem KSchG. Ausnahmen gelten nur, wenn parallel ein Arbeitsverhältnis besteht oder nach der Abberufung als Organ eine Weiterbeschäftigung im Arbeitnehmerstatus vereinbart wird. Ansonsten sind sie auf vertragliche Regelungen und die allgemeinen Normen des BGB angewiesen. § 14 KSchG stellt klar, dass Organmitglieder wie Geschäftsführer einer GmbH für die Zeit der Organstellung nicht unter den Schutz des KSchG fallen.
In unserer Kanzlei in Hagen beraten wir sowohl die Inhaber von Dienstverträgen als auch die Unternehmen, die Dienstverträge schließen und beenden wollen. Gerade bei Geschäftsführern und leitenden Angestellten steckt erhebliches Konfliktpotenzial in schlecht ausgehandelten Verträgen.
Sie haben eine Kündigung erhalten oder wollen einen Dienstvertrag kündigen? Lassen Sie Ihren Vertrag von uns prüfen, bevor Sie handeln. Ein frühzeitiges Gespräch kann erhebliche finanzielle Auswirkungen haben.


