Am letzten Tag der Probezeit gekündigt: Was können Arbeitnehmer tun?

Inhalt

Das Wichtigste im Überblick:

Wenn die Kündigung am letzten Tag kommt

Eine Kündigung am letzten Tag der Probezeit fühlt sich unfair an – und viele Arbeitnehmer fragen sich, ob das überhaupt rechtlich zulässig ist. Die kurze Antwort lautet: grundsätzlich ja. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Gründe zu nennen, und er kann das Arbeitsverhältnis bis zum letzten Tag der Probezeit mit der verkürzten Probezeitkündigungsfrist beenden.

Aber: Auch in der Probezeit gibt es rechtliche Grenzen. Nicht jede Kündigung am letzten Probezeitverhältnis ist automatisch wirksam. In unserer Kanzlei in Hagen prüfen wir regelmäßig solche Fälle – und finden dabei immer wieder Ansatzpunkte, die Arbeitnehmer nicht kannten.

Rechtliche Grundlagen

§ 622 Abs. 3 BGB – Kündigungsfrist in der Probezeit

Während einer vereinbarten Probezeit – die maximal sechs Monate dauern darf – kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Die Kündigung kann bis zum letzten Tag der Probezeit ausgesprochen werden, solange die zweiwöchige Frist noch innerhalb oder nach der Probezeit ausläuft.

§ 1 KSchG – Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes

Das Kündigungsschutzgesetz gilt erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten. In der Probezeit – die in der Praxis meist mit der Wartezeit zusammenfällt – kann der Arbeitgeber ohne Angabe von Gründen kündigen.

§ 17 MuSchG – Kündigungsverbot bei Schwangerschaft

Schwangere Arbeitnehmerinnen genießen auch in der Probezeit Kündigungsschutz. Eine Kündigung während der Schwangerschaft ist grundsätzlich unwirksam – auch wenn der Arbeitgeber von der Schwangerschaft nichts wusste, sofern die Arbeitnehmerin die Schwangerschaft unverzüglich nach der Kündigung mitteilt.

§ 168 SGB IX – Kündigungsschutz bei Schwerbehinderung

Schwerbehinderte Arbeitnehmer genießen nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit besonderen Kündigungsschutz. Innerhalb der ersten sechs Monate – also in der Probezeit – gilt dieser Sonderschutz noch nicht. Allerdings darf eine Kündigung auch in der Probezeit nicht allein wegen der Schwerbehinderung ausgesprochen werden.

§ 1 AGG – Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Eine Kündigung, die auf einem der im AGG genannten Diskriminierungsmerkmale beruht – Rasse, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Identität –, ist auch in der Probezeit unwirksam.

Wann ist die Probezeitkündigung zulässig?

Der Arbeitgeber kann in der Probezeit grundsätzlich ohne Angabe von Gründen kündigen. Er muss lediglich die Kündigungsfrist von zwei Wochen einhalten und die Kündigung schriftlich aussprechen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

Eine Kündigung am letzten Tag der Probezeit ist zulässig, solange die zweiwöchige Frist eingehalten wird – das bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis dann noch etwa zwei Wochen nach dem letzten Probezeitverhältnis weiterläuft, bevor es endet.

Wichtig: Die Kündigung muss dem Arbeitnehmer noch am letzten Probezeitverhältnis zugehen, damit die verkürzte Probezeitkündigungsfrist gilt. Geht sie erst danach zu, gelten die regulären gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 622 BGB – und das KSchG ist möglicherweise bereits anwendbar.

Wann ist die Probezeitkündigung trotzdem unwirksam?

Auch wenn das KSchG in der Probezeit nicht gilt, gibt es Konstellationen, in denen eine Probezeitkündigung unwirksam ist.

Schwangerschaft: Das Mutterschutzgesetz schützt Schwangere auch in der Probezeit. Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber von der Schwangerschaft wusste – oder wenn die Arbeitnehmerin die Schwangerschaft innerhalb von zwei Wochen nach der Kündigung mitteilt.

Diskriminierung: Wird die Kündigung nachweislich wegen eines Merkmals nach dem AGG ausgesprochen – etwa wegen des Alters, der Religionszugehörigkeit oder der ethnischen Herkunft –, ist sie unwirksam. Indizien für eine Diskriminierung können ausreichen, um die Beweislast umzukehren.

Formfehler: Eine Kündigung muss schriftlich und eigenhändig unterzeichnet erfolgen. Eine Kündigung per E-Mail, WhatsApp oder mündlich ist unwirksam – auch in der Probezeit.

Betriebsrat nicht angehört: Besteht ein Betriebsrat, muss dieser vor jeder Kündigung angehört werden (§ 102 BetrVG). Das gilt auch für Probezeitkündigungen. Eine Kündigung ohne ordnungsgemäße Anhörung ist unwirksam.

Besonderer Kündigungsschutz: Betriebsratsmitglieder, Datenschutzbeauftragte und andere besonders geschützte Personengruppen können auch in der Probezeit nicht ohne Weiteres gekündigt werden.

Sie wurden am letzten Tag der Probezeit gekündigt und sind unsicher, ob das rechtmäßig war? Wir prüfen Ihre Kündigung in unserer Kanzlei in Hagen – und beraten Sie über Ihre Möglichkeiten.

Der Zeitpunkt des Zugangs: Warum er entscheidend ist

Ob eine Kündigung noch als Probezeitkündigung gilt, hängt vom Zugangszeitpunkt ab – also dem Moment, in dem das Kündigungsschreiben dem Arbeitnehmer tatsächlich zugeht. Wirft der Arbeitgeber das Schreiben am letzten Probezeitverhältnis in den Briefkasten, ist der Zugang in der Regel erst am nächsten Werktag gegeben.

Geht die Kündigung also erst nach dem letzten Probezeitverhältnis zu, greift möglicherweise bereits das KSchG – sofern die sechsmonatige Wartezeit bereits abgelaufen ist. Das kann bedeuten, dass der Arbeitgeber nun einen sozialen Rechtfertigungsgrund braucht, den er ohne Abmahnung und ausreichende Dokumentation möglicherweise nicht hat.

Typische Fallkonstellationen

Fall 1: Kündigung geht rechtzeitig zu

Der Arbeitgeber übergibt das Kündigungsschreiben persönlich am letzten Probezeitverhältnis gegen Unterschrift. Die Kündigung gilt als rechtmäßig zugegangen, die Probezeitkündigungsfrist von zwei Wochen läuft.

Fall 2: Brief kommt erst nach der Probezeit an

Der Arbeitgeber schickt die Kündigung per Post am letzten Probezeitverhältnis. Das Schreiben geht dem Arbeitnehmer erst am Folgetag zu – nach Ablauf der Probezeit. Das KSchG ist nun anwendbar. Die Kündigung bedarf einer sozialen Rechtfertigung.

Fall 3: Arbeitnehmerin ist schwanger

Eine Arbeitnehmerin wird am letzten Probezeitverhältnis gekündigt. Sie erfährt zwei Tage später, dass sie schwanger ist, und teilt dies dem Arbeitgeber unverzüglich mit. Die Kündigung ist unwirksam – das Mutterschutzgesetz schützt auch in der Probezeit.

Fall 4: Kündigung per WhatsApp

Der Arbeitgeber schickt die Kündigung per WhatsApp-Nachricht am letzten Probezeitverhältnis. Die Kündigung ist formunwirksam – eine Kündigung muss schriftlich und eigenhändig unterzeichnet erfolgen.

Praktische Tipps

1. Drei-Wochen-Frist beachten. Auch gegen eine Probezeitkündigung kann Kündigungsschutzklage erhoben werden – etwa um Formfehler oder Diskriminierung geltend zu machen. Die Frist beträgt drei Wochen nach Zugang der Kündigung (§ 4 KSchG).

2. Zugangszeitpunkt dokumentieren. Wer die Kündigung per Post erhält, sollte den Eingangsstempel des Briefumschlags aufbewahren. Der Zugangszeitpunkt kann entscheidend sein.

3. Schwangerschaft sofort mitteilen. Wer nach einer Probezeitkündigung von einer Schwangerschaft erfährt, sollte dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen – die Zweiwochenfrist läuft ab Kenntnis der Schwangerschaft.

4. Formfehler prüfen lassen. Viele Probezeitkündigungen weisen Formfehler auf – fehlende Unterschrift, falsche Bezeichnung der Parteien, keine Originalurkunde. Das kann zur Unwirksamkeit führen.

5. Aufhebungsvertrag nicht voreilig unterschreiben. Wer unter Druck einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet, verliert oft Ansprüche – etwa auf Arbeitslosengeld oder Abfindung. Immer erst rechtlich beraten lassen.

Checkliste: Was nach einer Probezeitkündigung zu tun ist

  • Zugangszeitpunkt der Kündigung dokumentieren (Briefumschlag aufbewahren)
  • Schriftform und Unterschrift prüfen
  • Betriebsratsanhörung prüfen (falls Betriebsrat vorhanden)
  • Schwangerschaft oder Schwerbehinderung als möglichen Schutzfaktor prüfen
  • Drei-Wochen-Frist für Kündigungsschutzklage wahren (§ 4 KSchG)
  • Keinen Aufhebungsvertrag ohne Beratung unterschreiben
  • Anwaltliche Beratung einholen

Probezeitkündigung am letzten Tag – nicht immer das letzte Wort

Eine Kündigung am letzten Tag der Probezeit ist grundsätzlich zulässig – aber nicht automatisch wirksam. Formfehler, fehlende Betriebsratsanhörung, Schwangerschaft oder Diskriminierung können auch eine Probezeitkündigung zu Fall bringen. Und liegt die Kündigung dem Arbeitnehmer erst nach Ablauf der Probezeit vor, kann bereits das Kündigungsschutzgesetz greifen. Wir von Ryzner & Kollegen in Hagen prüfen Ihre Kündigung und sagen Ihnen, ob und wie Sie sich erfolgreich wehren können.

Vereinbaren Sie einen Termin in unserer Kanzlei am Märkischen Ring 53 in Hagen.

Häufig gestellte Fragen

Grundsätzlich ja – der Arbeitgeber kann bis zum letzten Probezeitverhältnis mit der verkürzten Frist von zwei Wochen kündigen, sofern die Kündigung noch am selben Tag zugeht.
Nein. Das Kündigungsschutzgesetz gilt erst nach sechs Monaten. In der Probezeit braucht der Arbeitgeber keine Begründung.
Dann gilt möglicherweise bereits das KSchG. Der Arbeitgeber bräuchte dann eine soziale Rechtfertigung für die Kündigung.
Ja. Das Mutterschutzgesetz gilt auch in der Probezeit. Eine Kündigung während der Schwangerschaft ist unwirksam – auch wenn der Arbeitgeber nichts davon wusste, sofern Sie die Schwangerschaft unverzüglich mitteilen.
Der besondere Kündigungsschutz nach SGB IX greift erst nach sechs Monaten. Allerdings darf eine Kündigung auch in der Probezeit nicht allein wegen der Schwerbehinderung ausgesprochen werden.
Ja. Die Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG gilt für alle Kündigungen – auch in der Probezeit. Eine Kündigung ohne ordnungsgemäße Anhörung ist unwirksam.
Nein. Eine Kündigung muss schriftlich und eigenhändig unterzeichnet erfolgen. Digitale Übermittlungswege sind formunwirksam.
Ja – wenn Anhaltspunkte für Formfehler, Diskriminierung oder besondere Schutztatbestände bestehen. Die Frist für die Kündigungsschutzklage beträgt drei Wochen nach Zugang der Kündigung.
Auch nach einer Probezeitkündigung haben Sie Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Lassen Sie es inhaltlich prüfen – Formulierungen in Arbeitszeugnissen haben eine eigene Codierung.
Nicht ohne vorherige rechtliche Beratung. Ein Aufhebungsvertrag kann Ansprüche auf Arbeitslosengeld gefährden und Abfindungsansprüche ausschließen.