Abfindung für Geschäftsführer nach Kündigung: Was Ihnen zusteht

Inhalt

Das Wichtigste im Überblick:

Warum Geschäftsführer keinen automatischen Abfindungsanspruch haben

In Deutschland ist die Abfindung für Arbeitnehmer im Kündigungsschutzgesetz geregelt – aber nur unter bestimmten Voraussetzungen und nur für Arbeitnehmer. GmbH-Geschäftsführer gelten in der Regel nicht als Arbeitnehmer im Sinne des KSchG. Ihre Rechtsbeziehung zur Gesellschaft ist durch den Anstellungsvertrag und das GmbH-Recht geprägt.

Das bedeutet: Wer als Geschäftsführer bestellt wird, sollte bereits bei der Vertragsverhandlung darauf bestehen, dass eine Abfindungsklausel aufgenommen wird. Viele Geschäftsführer versäumen das – und stehen bei Beendigung ihres Vertrags schlechter da als nötig.

Dennoch ist das Ende der Geschäftsführertätigkeit nicht automatisch abfindungslos. Ob und in welcher Höhe eine Abfindung gezahlt wird, hängt von mehreren Faktoren ab, die im Folgenden erklärt werden.

In unserer Kanzlei in Hagen vertreten wir Geschäftsführer, die nach Beendigung ihrer Tätigkeit faire Konditionen aushandeln wollen. Wir kennen die rechtlichen Hebel und wissen, wie man die eigene Verhandlungsposition stärkt.

Rechtliche Grundlagen: Anstellungsvertrag und GmbH-Recht

Die Doppelstellung des Geschäftsführers

Der Geschäftsführer einer GmbH hat eine doppelte Rechtsstellung: Er ist einerseits Organ der Gesellschaft (organschaftliche Bestellung, § 35 GmbHG), andererseits ist er durch einen Anstellungsvertrag mit der GmbH verbunden.

Die Bestellung als Geschäftsführer kann von der Gesellschafterversammlung grundsätzlich jederzeit widerrufen werden (§ 38 GmbHG), es sei denn, im Gesellschaftsvertrag ist etwas anderes geregelt. Dieser Widerruf beendet die organschaftliche Stellung, lässt aber den Anstellungsvertrag bestehen. Erst wenn auch dieser wirksam beendet wird, enden die Vergütungsansprüche.

Vertragliche Abfindungsklauseln

Enthält der Anstellungsvertrag eine Abfindungsklausel, ist deren Auslegung und Reichweite entscheidend. Typische Klauseln knüpfen die Abfindung an bestimmte Beendigungsszenarien – etwa an eine betriebsbedingte Beendigung oder an einen Widerruf ohne wichtigen Grund. Solche Klauseln sind bindend, sofern sie wirksam vereinbart wurden.

Abfindung ohne Vertragsklausel

Fehlt eine vertragliche Grundlage, gibt es keinen einklagbaren Abfindungsanspruch. Dennoch wird in der Praxis sehr häufig eine Abfindung gezahlt – aus pragmatischen Gründen: Das Unternehmen will eine schnelle, geräuschlose Trennung. Und der Geschäftsführer kann dieses Interesse nutzen, um eine Einmalzahlung zu verhandeln.

Wann ist die Verhandlungsposition des Geschäftsführers besonders stark?

Langer verbleibender Vertragszeitraum: Wenn der Anstellungsvertrag noch mehrere Jahre läuft und das Unternehmen keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung hat, drohen Vergütungsansprüche bis zum Laufzeitende. Eine Abfindung in Höhe der ausstehenden Vergütung oder eines Teils davon ist hier eine naheliegende Einigung.

Angreifbare außerordentliche Kündigung: Wurde fristlos gekündigt, ohne dass ein hinreichend gewichtiger wichtiger Grund vorliegt, ist die Kündigung angreifbar. Das Risiko für das Unternehmen, langfristig Vergütung zahlen zu müssen, steigt – und damit die Bereitschaft zur Einigung.

Abhängigkeit von Know-how: In vielen Unternehmen verfügt der Geschäftsführer über erhebliches internes Wissen, das für eine geordnete Übergabe wichtig ist. Auch das kann ein Verhandlungsfaktor sein.

Drohende öffentliche Auseinandersetzung: Wenn die Trennung mit einem Konflikt verbunden ist, der potenziell öffentlich werden könnte, hat das Unternehmen ein Interesse an einer außergerichtlichen Lösung.

Wie wird eine Abfindung berechnet?

Es gibt keine gesetzlich vorgeschriebene Formel für die Abfindung von Geschäftsführern. In der Praxis orientiert sich die Berechnung an verschiedenen Faktoren:

Verbleibende Vertragslaufzeit: Je länger der Vertrag noch gelaufen wäre, desto höher ist der Ausgangswert für Verhandlungen. Als Faustformel wird oft ein Teil der ausstehenden Vergütung angesetzt.

Letztes Jahresgehalt: Viele Verhandlungen orientieren sich am letzten Jahresgehalt – oft werden Faktoren von 0,5 bis 1,5 Jahresgehältern verhandelt, je nach Situation und Verhandlungsstärke.

Betriebszugehörigkeit: Auch wenn das KSchG nicht gilt, spielt die Dauer der Zusammenarbeit in der Praxis eine Rolle – längere Betriebszugehörigkeit stärkt die moralische und taktische Verhandlungsposition.

Variable Vergütungsbestandteile: Boni, Tantiemen und geldwerte Vorteile (Dienstwagen, Versicherungen) fließen in die Verhandlung ein. Wer hier nicht aufpasst, unterschätzt seinen tatsächlichen Anspruch.

Sie befinden sich in Abfindungsverhandlungen? Lassen Sie uns Ihre Position analysieren. Wir verhandeln für Sie – in Hagen und überregional.

Aufhebungsvertrag statt Kündigung: Was bedeutet das für die Abfindung?

Häufig wird die Beendigung des Geschäftsführervertrags nicht durch eine Kündigung, sondern durch einen Aufhebungsvertrag herbeigeführt. Das bietet beiden Seiten Flexibilität – aber der Geschäftsführer sollte aufpassen:

Ein Aufhebungsvertrag beendet das Beschäftigungsverhältnis einvernehmlich. Er regelt in der Regel den Beendigungszeitpunkt, eventuelle Freistellung, die Abfindungshöhe und weitere Fragen wie die Rückgabe von Firmeneigentum oder Verschwiegenheitsvereinbarungen. Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, gibt damit in der Regel alle weiteren Ansprüche auf – weshalb er vor Unterzeichnung unbedingt geprüft werden sollte.

Auch sozialrechtlich gibt es Fallstricke: Anders als bei Arbeitnehmern steht für Geschäftsführer oft kein Anspruch auf Arbeitslosengeld zur Verfügung – insbesondere dann nicht, wenn keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bestand.

Praktische Tipps

1. Abfindungsklausel bereits im Anstellungsvertrag verankern. Die beste Absicherung entsteht vor der Bestellung, nicht danach. Lassen Sie Ihren Anstellungsvertrag vor Unterzeichnung prüfen und verhandeln Sie eine faire Abfindungsklausel.

2. Nie spontan unterschreiben. Ein Aufhebungsvertrag, der Ihnen kurz vor oder nach einer Gesellschafterversammlung vorgelegt wird, sollte niemals unter Druck unterschrieben werden. Nehmen Sie sich Zeit.

3. Gesamtpaket im Blick behalten. Neben der Abfindungssumme zählen Freistellungszeitraum, Beendigungsdatum, Zeugnis, Wettbewerbsverbote und sozialrechtliche Auswirkungen.

4. Steuerliche Gestaltung prüfen. Abfindungen können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich begünstigt behandelt werden. Sprechen Sie frühzeitig mit einem Steuerberater.

5. Anwaltliche Begleitung als Investition begreifen. Eine gut ausgehandelte Abfindung übersteigt das Anwaltshonorar in der Regel um ein Vielfaches.

Checkliste: Abfindungsverhandlung für Geschäftsführer

  • Anstellungsvertrag auf Abfindungsklauseln prüfen
  • Verbleibende Vertragslaufzeit und ausstehende Vergütung berechnen
  • Variable Vergütungsbestandteile (Boni, Dienstwagen) erfassen
  • Wirksamkeit der Kündigung prüfen lassen
  • Gesamtpaket des Aufhebungsvertrags analysieren
  • Steuerliche Auswirkungen der Abfindung klären
  • Sozialrechtliche Konsequenzen (Arbeitslosengeld) prüfen
  • Anwaltliche Beratung vor jeder Unterzeichnung einholen

Faire Konditionen lassen sich aushandeln

Auch ohne gesetzlichen Abfindungsanspruch ist eine Abfindung für Geschäftsführer in vielen Fällen erreichbar. Entscheidend sind die richtige Strategie und ein erfahrener Anwalt an Ihrer Seite. Wir von Ryzner & Kollegen unterstützen Sie dabei, Ihre Position zu stärken und ein faires Ergebnis zu erzielen.

Vereinbaren Sie einen Termin in unserer Kanzlei am Märkischen Ring 53 in Hagen – wir besprechen Ihre Situation vertraulich und entwickeln gemeinsam den besten Weg.

Häufig gestellte Fragen

Nein. Das Kündigungsschutzgesetz gilt für Geschäftsführer in der Regel nicht. Ein Abfindungsanspruch ergibt sich nur aus dem Anstellungsvertrag oder aus Verhandlungen.
Der Geschäftsführer hat Anspruch auf die Vergütung bis zum Ende der Vertragslaufzeit. Das Risiko für das Unternehmen ist dann erheblich – und eröffnet Verhandlungsspielraum.
Es gibt keine Standardformel. In der Praxis werden Beträge zwischen einem halben und eineinhalb Jahresgehältern verhandelt – abhängig von Vertragslaufzeit, Verhandlungsposition und weiteren Faktoren.
Das hängt davon ab, ob die Tätigkeit sozialversicherungspflichtig war. Viele Geschäftsführer sind nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt und haben daher keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Lassen Sie das frühzeitig klären.
Das Gesamtpaket zählt: Abfindungshöhe, Beendigungsdatum, Freistellung, Zeugnis, Wettbewerbsverbote und sozialrechtliche Auswirkungen. Unterschreiben Sie nichts ohne anwaltliche Prüfung.
Ja. Liegt kein hinreichend wichtiger Grund vor, ist die fristlose Kündigung unwirksam. Der Geschäftsführer kann Vergütungsansprüche geltend machen und eine Abfindungsverhandlung erzwingen.
In Verhandlungen ja – der Gesamtvergütungswert inklusive aller Leistungen sollte als Berechnungsbasis verwendet werden.
Nicht immer. Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer gelten steuerrechtlich und sozialversicherungsrechtlich oft anders. Die individuelle Prüfung ist unerlässlich.
Gemäß § 626 Abs. 2 BGB muss die fristlose Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Kündigungsgrundes erklärt werden. Spätere Erklärungen sind unwirksam.
So früh wie möglich – idealerweise bevor irgendwelche Erklärungen oder Unterschriften erfolgen. In Verhandlungen ist ein Anwalt an Ihrer Seite ein erheblicher Vorteil.