Die Bundesagentur für Arbeit erkennt einen wichtigen Grund an und verzichtet auf die Sperrzeit, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Voraussetzungen müssen im Aufhebungsvertrag oder durch begleitende Unterlagen nachweisbar sein.
Drohende betriebsbedingte Kündigung
Der wichtigste Ausnahmetatbestand: Wenn der Arbeitgeber ohne den Aufhebungsvertrag betriebsbedingt gekündigt hätte, entfällt die Sperrzeit. Voraussetzung ist, dass die drohende Kündigung im Aufhebungsvertrag ausdrücklich erwähnt wird – und zwar so, dass erkennbar ist, dass die Kündigung rechtmäßig und unvermeidbar gewesen wäre.
Voraussetzung ist, dass eine drohende betriebsbedingte Kündigung und deren Umstände durch den Vertrag oder ergänzende Belege nachvollziehbar dokumentiert sind. Üblicherweise empfiehlt sich eine ausdrückliche Erwähnung im Vertrag – zwingend ist sie aber nicht. Möglich ist auch der Nachweis durch begleitende Unterlagen wie interne Ankündigungen, Gesprächsprotokolle oder anderen Schriftverkehr.
Typische Formulierung im Vertrag: „Die Parteien sind sich einig, dass das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt beendet wird, da der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers aufgrund von [Umstrukturierung/Wegfall der Abteilung/Betriebsschließung] dauerhaft entfällt.“
Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist
Ein weiteres entscheidendes Kriterium: Das Arbeitsverhältnis muss im Aufhebungsvertrag zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist beendet werden. Wird das Arbeitsverhältnis früher beendet, als es bei einer ordentlichen Kündigung der Fall gewesen wäre, wertet die Agentur für Arbeit das als Indiz für ein freiwilliges Verlassen – und verhängt die Sperrzeit.
Die ordentliche Kündigungsfrist richtet sich nach § 622 BGB oder der einschlägigen tarifvertraglichen Regelung. Sie hängt von der Betriebszugehörigkeit ab und beträgt bei langen Beschäftigungszeiten bis zu sieben Monate.
Abfindung nicht über 0,5 Monatsverdienste je Beschäftigungsjahr
Die Höhe der Abfindung beeinflusst die Frage einer Sperrzeit grundsätzlich nicht. Ob eine Sperrzeit verhängt wird, hängt allein davon ab, ob ein wichtiger Grund vorliegt – unabhängig von der Abfindungshöhe. Allerdings ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 158 SGB III, solange die Abfindung die dort geregelte Grenze von 0,5 Monatsverdiensten je Beschäftigungsjahr übersteigt. Die Dauer des Ruhens richtet sich nach dem übersteigenden Betrag.
Arbeitnehmer sollten daher wissen: Eine höhere Abfindung bedeutet mehr Geld, verzögert aber den Beginn des Arbeitslosengeldbezugs.