Fristlose Kündigung trotz Krankschreibung: Ist das erlaubt?

Inhalt

Das Wichtigste im Überblick:

Ein weit verbreiteter Irrtum

Viele Arbeitnehmer glauben, dass sie während einer Krankschreibung nicht gekündigt werden können. Dieser Irrtum kann teuer werden. Die Wahrheit ist: Eine Krankschreibung schützt nicht vor einer Kündigung – sie schützt lediglich den Entgeltfortzahlungsanspruch während der Arbeitsunfähigkeit.

Das bedeutet: Auch während Sie krankgeschrieben sind, kann Ihnen der Arbeitgeber wirksam kündigen – sowohl ordentlich als auch außerordentlich. Die Kündigung wird Ihnen zugehen, die Fristen laufen, und wenn Sie nicht rechtzeitig handeln, verlieren Sie Ihren Kündigungsschutz.

In unserer Kanzlei in Hagen sehen wir immer wieder Fälle, in denen Arbeitnehmer in der Krankschreibung eine Kündigung erhalten und dann wertvolle Zeit verstreichen lassen. Mit der richtigen Reaktion lässt sich in vielen Fällen eine Abfindung erzielen oder die Kündigung zurücknehmen.

Rechtliche Grundlagen: Außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB

Die fristlose Kündigung – auch außerordentliche Kündigung genannt – ist in § 626 BGB geregelt. Danach kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Die Hürden sind bewusst hoch angesetzt. Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass der Pflichtverstoß so gravierend ist, dass eine Weiterbeschäftigung auch nur bis zum nächstmöglichen ordentlichen Kündigungstermin unzumutbar wäre.

Außerdem gilt: Die fristlose Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Kündigungsgrundes erklärt werden (§ 626 Abs. 2 BGB). Wird diese Frist versäumt, ist die Kündigung unwirksam – unabhängig davon, ob der wichtige Grund tatsächlich vorlag.

Welche Gründe rechtfertigen eine fristlose Kündigung trotz Krankheit?

Die Krankheit selbst ist in der Regel kein Grund für eine fristlose Kündigung. Häufige oder lang andauernde Erkrankungen können eine ordentliche, verhaltensbedingte oder personenbedingte Kündigung rechtfertigen – aber nicht die sofortige fristlose Entlassung.

Eine fristlose Kündigung trotz Krankschreibung ist hingegen in folgenden Konstellationen möglich:

Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit: Wer sich krankschreiben lässt, obwohl er tatsächlich arbeitsfähig ist, verletzt eine schwerwiegende arbeitsvertragliche Pflicht. Das gilt erst recht, wenn der Arbeitnehmer während der Krankschreibung einer anderen Erwerbstätigkeit nachgeht oder in sozialen Medien Aktivitäten zeigt, die mit der angeblichen Erkrankung unvereinbar sind.

Schwerwiegende Pflichtverletzungen unabhängig von der Krankheit: Hat der Arbeitnehmer vor oder während der Erkrankung einen gravierenden Pflichtverstoß begangen – z. B. Diebstahl, Betrug, Beleidigung von Vorgesetzten oder die Weitergabe von Betriebsgeheimnissen –, kann der Arbeitgeber fristlos kündigen, auch wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung krankgeschrieben ist.

Arbeitsverweigerung: Wer nach dem Ende der Krankschreibung die Arbeit grundlos verweigert, kann fristlos gekündigt werden. Das setzt in der Regel aber eine vorherige Abmahnung voraus.

Beharrliche Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten: Beispielsweise die Weigerung, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung rechtzeitig einzureichen, kann – nach Abmahnung – im Einzelfall eine außerordentliche Kündigung tragen.

Was muss der Arbeitgeber beachten?

Auch bei einer fristlosen Kündigung eines kranken Arbeitnehmers gelten formale Anforderungen:

Zweiwochenfrist: Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Kündigungsgrundes erklärt werden (§ 626 Abs. 2 BGB). Wartet der Arbeitgeber zu lange, ist die fristlose Kündigung unwirksam.

Anhörung des Betriebsrats: Besteht ein Betriebsrat, muss dieser vor jeder Kündigung angehört werden (§ 102 BetrVG). Eine ohne ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

Abmahnung vor Kündigung: Bei vielen Pflichtverletzungen muss vor einer verhaltensbedingten Kündigung zunächst eine Abmahnung erteilt werden. Das gilt grundsätzlich auch für die außerordentliche Kündigung – außer bei besonders schwerwiegenden Verstößen, bei denen eine Abmahnung erkennbar keinen Sinn ergibt.

Schriftform: Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und dem Arbeitnehmer zugehen (§ 623 BGB). Krankheit ändert an den Zugangserfordernissen nichts – die Kündigung ist zugegangen, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt, z. B. durch Einwurf in den Briefkasten.

Typische Fallkonstellationen

Fall 1: Krankschreibung nach Kündigung in der Probezeit

Wer in der Probezeit krankgeschrieben ist und eine Kündigung erhält, ist besonders verletzlich: In der Probezeit gilt kein allgemeiner Kündigungsschutz. Die Kündigung ist also auch ohne besonderen Grund möglich. Die Krankschreibung ändert daran nichts.

Fall 2: Verdacht auf vorgetäuschte Krankheit

Wenn der Arbeitgeber konkrete Anhaltspunkte hat, dass die Krankschreibung vorgetäuscht ist – z. B. weil der Arbeitnehmer am selben Tag beim Fußballspielen gesehen wurde –, kann er eine fristlose Kündigung aussprechen. Ob sie standhält, hängt von der Beweislage ab. Gerichte stellen hohe Anforderungen an den Beweis.

Fall 3: Langzeiterkrankung und betriebsbedingte Kündigung

Wer langfristig erkrankt ist, kann betriebsbedingt oder personenbedingt ordentlich gekündigt werden. Das ist keine fristlose Kündigung, aber bei langer Erkrankung und negativer Prognose unter strengen Voraussetzungen zulässig.

Sie haben während einer Krankschreibung eine Kündigung erhalten? Kontaktieren Sie uns sofort – die Dreiwochenfrist läuft auch dann, wenn Sie krankgeschrieben sind.

Praktische Tipps

1. Dreiwochenfrist im Blick behalten. Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden (§ 4 KSchG). Diese Frist gilt auch während einer Krankschreibung. Handeln Sie sofort.

2. Kündigung genau prüfen lassen. Formale Fehler – z. B. fehlende Betriebsratsanhörung oder Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist – machen auch eine fristlose Kündigung unwirksam. Lassen Sie prüfen, ob solche Fehler vorliegen.

3. Keine voreiligen Erklärungen gegenüber dem Arbeitgeber. Sagen Sie nach Erhalt der Kündigung so wenig wie möglich. Jede Aussage kann im späteren Verfahren verwendet werden.

4. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ordnungsgemäß einreichen. Auch während eines Kündigungsstreits sind Sie verpflichtet, Ihre Arbeitsunfähigkeit fristgerecht nachzuweisen. Kommen Sie dieser Pflicht nach.

5. Abfindung im Blick behalten. Viele Kündigungsschutzverfahren enden nicht mit Weiterbeschäftigung, sondern mit einer Abfindungseinigung. Lassen Sie Ihre Erfolgsaussichten realistisch einschätzen.

Checkliste: Was tun nach fristloser Kündigung während Krankschreibung?

  • Datum des Zugangs der Kündigung dokumentieren
  • Dreiwochenfrist für Kündigungsschutzklage beachten (§ 4 KSchG)
  • Prüfen, ob die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB eingehalten wurde
  • Betriebsratsanhörung auf Fehler prüfen lassen
  • Entgeltfortzahlungsanspruch während der Krankheit sichern
  • Keine Erklärungen ohne anwaltliche Beratung abgeben
  • Anwalt für Arbeitsrecht sofort kontaktieren

Krankheit schützt nicht – Wissen schon

Eine Krankschreibung ist kein Schutzschild gegen eine fristlose Kündigung. Aber eine fristlose Kündigung ist auch nicht automatisch wirksam – die Anforderungen des § 626 BGB sind hoch, und formale Fehler machen sie unwirksam. Wer schnell handelt und anwaltlichen Rat holt, hat gute Chancen.

Wir von Ryzner & Kollegen stehen Ihnen in Hagen zur Seite – schnell, kompetent und mit dem Ziel, das bestmögliche Ergebnis für Sie zu erreichen.

Häufig gestellte Fragen

Ja. Eine Krankschreibung verhindert keine Kündigung. Sie schützt lediglich den Entgeltfortzahlungsanspruch für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Ein Grund, der es dem Arbeitgeber unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. Typische Beispiele: Diebstahl, Betrug, schwere Beleidigung oder das Vortäuschen einer Krankheit.
Ja. Die Frist für die Kündigungsschutzklage beginnt mit dem Zugang der Kündigung und läuft unabhängig davon, ob Sie arbeitsfähig sind.
Das Arbeitsverhältnis gilt als fortbestehend. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Weiterbeschäftigung und Nachzahlung der ausgebliebenen Vergütung. In der Praxis endet das Verfahren häufig mit einer Abfindungseinigung.
Bei vielen Pflichtverletzungen ja. Bei besonders schwerwiegenden Verstößen – z. B. Diebstahl – ist eine Abmahnung entbehrlich, weil der Arbeitnehmer wissen musste, dass sein Verhalten nicht toleriert wird.
Der Entgeltfortzahlungsanspruch endet mit dem (rechtmäßigen) Ende des Arbeitsverhältnisses. Danach springt in der Regel die Krankenkasse mit Krankengeld ein – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Ja – aber es droht eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen, weil die Kündigung als mitverursacht gilt. Die Sperrzeit entfällt, wenn die fristlose Kündigung als rechtmäßig anerkannt wird und Sie keine Mitschuld tragen.
Sammeln Sie alle Belege für Ihre tatsächliche Erkrankung – Arztberichte, Krankenhaus- oder Therapeutenunterlagen. Die Beweislast für das Vortäuschen liegt beim Arbeitgeber.
Nein. In der Probezeit kann ohne besonderen Grund gekündigt werden. Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem KSchG greift erst nach einer Betriebszugehörigkeit von mehr als sechs Monaten.
Sofort nach Erhalt der Kündigung – auch wenn Sie krankgeschrieben sind. Die Dreiwochenfrist wartet nicht.