Wann entsteht überhaupt ein Unterhaltsanspruch?
Bevor die Frage der Höhe relevant wird, muss feststehen, ob ein Unterhaltsanspruch überhaupt besteht. Das Gesetz verlangt, dass ein konkreter Unterhaltstatbestand erfüllt ist – z. B. Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) wegen der Versorgung gemeinsamer Kinder, Unterhalt wegen Krankheit (§ 1572 BGB) oder Aufstockungsunterhalt (§ 1573 BGB), wenn das eigene Einkommen den ehelichen Lebensstandard nicht deckt.
Liegt kein Unterhaltstatbestand vor, besteht kein Anspruch – unabhängig davon, wie groß die Einkommensdifferenz zwischen den Ehegatten ist. Das Gesetz stellt seit der Reform 2008 klar: Eigenverantwortung geht vor (§ 1569 BGB).
In unserer Kanzlei in Hagen berechnen wir Unterhaltsansprüche präzise und erläutern, welche Faktoren im konkreten Fall ausschlaggebend sind – für beide Seiten.


