Wie wird Unterhalt für die Ehefrau berechnet?

Inhalt

Das Wichtigste im Überblick:

Wann entsteht überhaupt ein Unterhaltsanspruch?

Bevor die Frage der Höhe relevant wird, muss feststehen, ob ein Unterhaltsanspruch überhaupt besteht. Das Gesetz verlangt, dass ein konkreter Unterhaltstatbestand erfüllt ist – z. B. Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) wegen der Versorgung gemeinsamer Kinder, Unterhalt wegen Krankheit (§ 1572 BGB) oder Aufstockungsunterhalt (§ 1573 BGB), wenn das eigene Einkommen den ehelichen Lebensstandard nicht deckt.

Liegt kein Unterhaltstatbestand vor, besteht kein Anspruch – unabhängig davon, wie groß die Einkommensdifferenz zwischen den Ehegatten ist. Das Gesetz stellt seit der Reform 2008 klar: Eigenverantwortung geht vor (§ 1569 BGB).

In unserer Kanzlei in Hagen berechnen wir Unterhaltsansprüche präzise und erläutern, welche Faktoren im konkreten Fall ausschlaggebend sind – für beide Seiten.

Schritt 1: Bereinigtes Nettoeinkommen ermitteln

Was ist das bereinigte Nettoeinkommen?

Das bereinigte Nettoeinkommen ist der Ausgangspunkt jeder Unterhaltsberechnung. Vom Bruttoeinkommen werden folgende Positionen abgezogen:

  • Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag
  • Sozialversicherungsbeiträge (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung)
  • Berufsbedingte Fahrt- und Aufwendungskosten (pauschal oder tatsächlich)
  • Vorsorgeaufwendungen über die gesetzliche Rentenversicherung hinaus (in angemessenem Umfang)
  • Bestehende Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern oder anderen Berechtigten
  • Schulden, die während der Ehezeit gemeinsam begründet wurden

Das Ergebnis ist das bereinigte Nettoeinkommen, das als Grundlage für die weitere Berechnung dient.

Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit

Bei Selbstständigen ist die Einkommensermittlung aufwendiger. Maßgeblich ist der Durchschnitt der Einkünfte der letzten drei Jahre, ermittelt aus den Steuerbescheiden. Einmalige Sondereffekte – z. B. außergewöhnlich hohe Einnahmen in einem Jahr – werden herausgerechnet oder gesondert bewertet.

Fiktives Einkommen

Übt ein Ehegatte keine oder eine geringere Erwerbstätigkeit aus, als ihm zumutbar wäre, kann das Gericht ein fiktives Einkommen ansetzen. Wer also absichtlich weniger verdient, um den Unterhalt zu drücken oder zu erhöhen, wird so behandelt, als würde er das zumutbare Einkommen tatsächlich erzielen.

Schritt 2: Unterhaltsbedarf bestimmen

Der Unterhaltsbedarf richtet sich nach dem ehelichen Lebensniveau – also dem Lebensstandard, den die Ehegatten während der Ehe gemeinsam gepflegt haben. Dieser Standard bildet den Rahmen, an dem sich der Unterhalt orientiert.

In der Praxis dient der sog. Halbteilungsgrundsatz zur Orientierung: Ziel ist eine gleichmäßige Teilhabe an den ehelichen Lebensverhältnissen; im Regelfall wird die Einkommensdifferenz zwischen den Ehegatten geteilt. Dieser Grundsatz wird jedoch durch zahlreiche unterhaltsrechtliche Faktoren relativiert, etwa durch Erwerbsanreize, die Anrechnung eigenen Einkommens und individuelle Umstände des Einzelfalls. Eine schematische Gleichverteilung des Einkommens ist damit nicht gemeint.

Schritt 3: Unterhaltsquote nach OLG-Leitlinien

Die konkrete Quote, die auf die Einkommensdifferenz angewandt wird, richtet sich nach den Leitlinien des zuständigen Oberlandesgerichts. In Nordrhein-Westfalen sind die Leitlinien des OLG Hamm maßgeblich.

Nach diesen Leitlinien beträgt der Unterhaltsanspruch in der Regel einen bestimmten Anteil der bereinigten Einkommensdifferenz – wobei sowohl das Einkommen des Unterhaltspflichtigen als auch etwaige eigene Einkünfte der Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen sind. Die genaue Berechnung ist komplex und muss auf den Einzelfall abgestimmt werden. Verallgemeinernde Prozentzahlen ohne Einbeziehung aller relevanten Faktoren können irreführend sein und sollten vermieden werden.

Schritt 4: Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen

Der Unterhaltspflichtige ist nicht verpflichtet, den gesamten verfügbaren Einkommensüberschuss als Unterhalt zu zahlen. Das Gesetz schützt ihn durch einen Selbstbehalt, der ihm einen Mindestbetrag für den eigenen Lebensunterhalt sichert.

Der angemessene Selbstbehalt beim nachehelichen Ehegattenunterhalt liegt nach den aktuellen Leitlinien des OLG Hamm in der Regel deutlich über dem Mindestselbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern. Wie hoch er im Einzelfall ist, hängt von Einkommen, Wohnkosten und weiteren Verpflichtungen ab.

Schritt 5: Anrechnung eigenen Einkommens

Hat die Unterhaltsberechtigte eigenes Einkommen – z. B. aus Teilzeittätigkeit, Elterngeld oder anderen Quellen –, wird dieses auf den Unterhaltsbedarf angerechnet. Ein sogenannter Erwerbstätigenbonus wird dabei in der Regel nicht in voller Höhe angerechnet, um den Anreiz zur eigenen Erwerbstätigkeit zu erhalten.

Erzielt die Unterhaltsberechtigte kein Einkommen, obwohl ihr das zumutbar wäre, muss sie sich ein fiktives Einkommen anrechnen lassen. Was zumutbar ist, hängt vom Alter, der Ausbildung, der Betreuungssituation und dem Gesundheitszustand ab.

Befristung und Herabsetzung (§ 1578b BGB)

Seit der Unterhaltsrechtsreform 2008 kann das Gericht den Unterhalt zeitlich begrenzen oder der Höhe nach herabsetzen, wenn eine dauerhafte Vollunterhaltspflicht unbillig wäre. Maßgebliches Kriterium ist der ehebedingter Nachteil.

Solche ehebedingten Nachteile sind insbesondere dann gegeben, wenn ein Ehegatte infolge der Ehe seine Erwerbstätigkeit reduziert oder ganz aufgegeben und dadurch geringere Renten- oder Einkommensansprüche erworben hat als ohne die Ehe. Fehlen solche Nachteile, ist eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts in der Regel möglich.

Liegt ein ehelicher Nachteil vor – z. B. weil die Frau wegen der Kindererziehung ihren Beruf aufgegeben hat und dadurch dauerhaft schlechter gestellt ist – rechtfertigt das einen längeren oder dauerhaften Unterhaltsanspruch.

Fehlt ein ehelicher Nachteil – z. B. weil beide Ehegatten durchgehend berufstätig waren und die Frau nach der Scheidung nahtlos an frühere Einkünfte anknüpfen kann – wird der Unterhalt zeitlich begrenzt und der Höhe nach gestaffelt. Maßgeblich ist stets eine umfassende Einzelfallabwägung.

Möchten Sie wissen, wie hoch Ihr Unterhaltsanspruch tatsächlich ist? Vereinbaren Sie einen Termin in unserer Kanzlei in Hagen – wir berechnen Ihren Anspruch präzise und verständlich.

Typische Fallkonstellationen

Fall 1: Ehefrau war während der Ehe nicht berufstätig

Hat die Frau wegen der Kindererziehung ihren Beruf vollständig aufgegeben, ist der ehebedingter Nachteil in der Regel klar nachweisbar. Der Unterhaltsanspruch ist dann entsprechend höher und länger – ggf. dauerhaft, wenn eine Wiedereingliederung in den Beruf nicht mehr realistisch ist.

Fall 2: Ehefrau ist teilzeitbeschäftigt

Erzielt die Frau ein Teilzeiteinkommen, wird dieses angerechnet. Der Unterhalt deckt dann die Differenz zum ehelichen Lebensstandard ab. Ob die Frau verpflichtet ist, ihre Erwerbstätigkeit auszuweiten, hängt von der Betreuungssituation der Kinder und anderen Umständen ab.

Fall 3: Kurze Ehe ohne Kinder

Bei kurzen Ehen ohne Kinder und ohne ehebedingte Nachteile ist der Unterhaltsanspruch in der Regel zeitlich stark begrenzt oder ganz ausgeschlossen. Das Gericht orientiert sich daran, wie lange die Ehe gedauert hat und welche konkreten Nachteile entstanden sind.

Praktische Tipps

1. Alle Einkommensquellen offenlegen. Beide Ehegatten sind zur vollständigen Auskunft über ihre Einkommensverhältnisse verpflichtet. Wer falsche oder unvollständige Angaben macht, riskiert rechtliche Konsequenzen.

2. Ehebedingte Nachteile dokumentieren. Wer wegen der Ehe auf Beruf oder Ausbildung verzichtet hat, sollte das belegen können – durch frühere Arbeitsverträge, Gehaltsabrechnungen oder Bewerbungsunterlagen.

3. Fiktives Einkommen vermeiden. Wer zumutbarerweise arbeiten könnte, sollte das tun – andernfalls wird ein fiktives Einkommen angesetzt, das die Unterhaltsberechnung verändert.

4. Unterhalt schriftlich und rechtsverbindlich fixieren. Mündliche Absprachen sind schwer durchsetzbar. Ein notariell beurkundeter oder gerichtlich festgestellter Unterhaltstitel schafft Rechtssicherheit.

5. Änderungen der Lebenssituation zeitnah prüfen. Verändert sich das Einkommen, die Betreuungssituation oder der Gesundheitszustand, kann der Unterhalt angepasst werden – aber nur durch förmlichen Antrag, nicht durch eigenmächtiges Handeln.

Checkliste: Unterhaltsberechnung vorbereiten

  • Bruttoeinkommen beider Ehegatten der letzten zwölf Monate erfassen
  • Abzüge (Steuern, Sozialversicherung, berufsbedingte Kosten) berechnen
  • Bestehende Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern berücksichtigen
  • Ehebedingten Nachteil dokumentieren und belegen
  • Eigenes Einkommen der Unterhaltsberechtigten realistisch einschätzen
  • Zumutbare Erwerbstätigkeit prüfen und einkalkulieren
  • Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen ermitteln
  • Anwaltliche Berechnung und Beratung einholen

Häufig gestellte Fragen

Maßgeblich ist das bereinigte Nettoeinkommen – also das Nettoeinkommen nach Abzug berufsbedingter Kosten, Vorsorgeaufwendungen und bestehender Unterhaltsverpflichtungen.
Ein von der Rechtsprechung entwickelter Orientierungsgrundsatz, nach dem beide Ehegatten gleichmäßig an den ehelichen Lebensverhältnissen teilhaben sollen. Er bildet den Ausgangspunkt der Unterhaltsberechnung, wird aber durch zahlreiche Faktoren wie Erwerbsanreize, eigenes Einkommen und individuelle Umstände modifiziert. Eine schematische Gleichverteilung des Einkommens ist damit nicht gemeint.
Ein Einkommen, das das Gericht ansetzt, wenn ein Ehegatte zumutbarerweise mehr verdienen könnte, als er tatsächlich verdient. Es verhindert, dass durch absichtliche Einkommensminderung die Unterhaltsberechnung manipuliert wird.
Ein dauerhafter Nachteil, der durch die Ehe entstanden ist – z. B. weil ein Ehegatte wegen der Kindererziehung seinen Beruf aufgegeben hat und dadurch weniger verdient oder geringere Rentenansprüche erworben hat als ohne die Ehe.
Das hängt vom Unterhaltstatbestand und vom Vorliegen ehelicher Nachteile ab. Ohne ehebedingte Nachteile ist eine zeitliche Begrenzung in der Regel möglich. Bei nachgewiesenen Nachteilen kann der Unterhalt länger oder dauerhaft bestehen.
Rückwirkende Änderungen sind grundsätzlich nicht möglich. Wer eine Abänderung möchte, muss einen förmlichen Antrag stellen – ab dem Zeitpunkt des Antrags kann eine Anpassung wirken.
Ja. Elterngeld gilt als Einkommen und wird bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt. Der Grundbetrag von 300 Euro ist jedoch anrechnungsfrei.
Die Unterhaltsberechtigte kann gerichtlich Auskunft verlangen. Wer die Auskunft verweigert oder falsche Angaben macht, riskiert Zwangsmaßnahmen und kann auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
Ja. Das Unterhaltsrecht ist geschlechtsneutral. Die Berechnungsmethode ist identisch, unabhängig davon, wer Unterhaltsberechtigter und wer Unterhaltspflichtiger ist.
Vor jeder Unterhaltsvereinbarung und vor der Unterzeichnung einer Scheidungsfolgenvereinbarung. Fehler bei der Unterhaltsberechnung können langfristig teuer werden.