Wettbewerbsklausel im Arbeitsvertrag: Wann ist sie rechtens?

Inhalt

Das Wichtigste im Überblick:

Was ist eine Wettbewerbsklausel?

Eine Wettbewerbsklausel – auch nachvertragliches Wettbewerbsverbot genannt – ist eine vertragliche Vereinbarung, die dem Arbeitnehmer nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses untersagt, für Konkurrenzunternehmen tätig zu werden oder ein eigenes Unternehmen im selben Geschäftsfeld zu gründen.

Während des laufenden Arbeitsverhältnisses gilt bereits ein gesetzliches Wettbewerbsverbot (§ 60 HGB): Arbeitnehmer dürfen ohne Zustimmung des Arbeitgebers keine Konkurrenzgeschäfte betreiben. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot geht darüber hinaus – es soll den Arbeitgeber auch nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers vor Abwerbung von Kunden, Weitergabe von Betriebsgeheimnissen oder direktem Wettbewerb schützen.

In unserer Kanzlei in Hagen beraten wir Arbeitnehmer, die prüfen wollen, ob eine Wettbewerbsklausel sie tatsächlich bindet – und Arbeitgeber, die ein rechtssicheres Wettbewerbsverbot in ihren Verträgen verankern wollen.

Rechtliche Grundlagen: §§ 74 ff. HGB

Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot für Arbeitnehmer ist in den §§ 74 ff. HGB geregelt. Diese Normen gelten für Arbeitnehmer unmittelbar. Für Geschäftsführer und andere Dienstnehmer, die keine Arbeitnehmer sind, gelten sie nicht direkt – dort richtet sich die Wirksamkeit nach §§ 138, 242 BGB.

Karenzentschädigung als Wirksamkeitsvoraussetzung (§ 74 Abs. 2 HGB)

Das wichtigste Wirksamkeitserfordernis betrifft die Karenzentschädigung. Hier ist zwischen zwei Konstellationen zu unterscheiden:

Fehlt eine Entschädigungszusage vollständig, ist das Wettbewerbsverbot nichtig und entfaltet keinerlei Wirkung. Der Arbeitnehmer ist weder an das Verbot gebunden, noch entsteht ein Entschädigungsanspruch.

Ist eine Entschädigung vereinbart, die weniger als 50 % der zuletzt bezogenen vertragsgemäßen Leistungen beträgt, ist das Wettbewerbsverbot unverbindlich. Das bedeutet: Der Arbeitnehmer kann wählen, ob er das Verbot einhält und die vereinbarte Entschädigung verlangt, oder ob er sich nicht daran hält. Er ist nicht gebunden, kann aber von der Entschädigungszahlung profitieren, wenn er das Verbot freiwillig einhält.

Diese Unterscheidung zwischen Nichtigkeit und Unverbindlichkeit hat in der Praxis erhebliche Konsequenzen und sollte stets anwaltlich geprüft werden.

Nichtigkeitsgründe (§ 74a HGB)

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist darüber hinaus nichtig – also von Anfang an unwirksam –, wenn es den Rahmen des notwendigen Schutzes überschreitet und offensichtlich unbillig ist. Maßstab ist, ob das Verbot unter Berücksichtigung der berechtigten gewerblichen Interessen des Arbeitgebers unverhältnismäßig ist. Ein nichtiges Wettbewerbsverbot bindet nicht – es begründet aber auch keinen Entschädigungsanspruch.

Schriftformerfordernis (§ 74 Abs. 1 HGB)

Das Wettbewerbsverbot muss schriftlich vereinbart und dem Arbeitnehmer ausgehändigt werden. Ein mündlich vereinbartes oder nur im Vertragsentwurf enthaltenes, aber nicht ausgehändigtes Wettbewerbsverbot ist formunwirksam.

Wann ist ein Wettbewerbsverbot wirksam?

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nur dann wirksam und bindend, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

Schriftliche Vereinbarung mit Aushändigung (§ 74 Abs. 1 HGB): Der Vertrag muss unterschrieben und dem Arbeitnehmer übergeben worden sein.

Karenzentschädigung von mindestens 50 % (§ 74 Abs. 2 HGB): Die zugesagte Entschädigung muss mindestens die Hälfte der zuletzt vertragsgemäß bezogenen Leistungen betragen – einschließlich Boni und Nebenleistungen, soweit sie vertraglich vereinbart waren.

Berechtigtes geschäftliches Interesse des Arbeitgebers (§ 74a HGB): Das Verbot muss dem Schutz eines schutzwürdigen Interesses des Arbeitgebers dienen – z. B. dem Schutz von Kundenkontakten, Betriebsgeheimnissen oder spezialisiertem Know-how.

Höchstdauer von zwei Jahren (§ 74a Abs. 1 HGB): Das Wettbewerbsverbot darf maximal zwei Jahre nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses andauern. Überschreitet es diesen Zeitraum oder ist es zu weit gefasst, ist es insoweit unverbindlich – eine automatische Reduktion auf das zulässige Maß findet nicht statt.

Angemessene räumliche und sachliche Reichweite: Das Verbot muss auf den tatsächlichen Wettbewerbsbereich des Arbeitgebers beschränkt sein. Ein weltweites Verbot für einen regional tätigen Arbeitgeber ist unverhältnismäßig.

Was passiert bei Verstoß gegen ein wirksames Wettbewerbsverbot?

Wer gegen ein wirksames nachvertragliches Wettbewerbsverbot verstößt, verliert den Anspruch auf Karenzentschädigung und macht sich schadensersatzpflichtig. Der Arbeitgeber kann außerdem eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung erwirken – mit der Folge, dass der Arbeitnehmer die neue Stelle sofort aufgeben müsste.

Die Konsequenzen eines Verstoßes können erheblich sein. Wer einen Stellenwechsel zur Konkurrenz plant, sollte vorab anwaltlich prüfen lassen, ob das Wettbewerbsverbot ihn tatsächlich bindet.

Freistellung vom Wettbewerbsverbot

Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses schriftlich vom Wettbewerbsverbot freistellen. In diesem Fall entfällt das Verbot – aber der Arbeitgeber muss für eine Übergangszeit, die nach der Rechtsprechung in der Regel einem Jahr entspricht, weiterhin Karenzentschädigung zahlen, sofern der Arbeitnehmer das Verbot bis zur Freistellung eingehalten hat.

Sie möchten zur Konkurrenz wechseln und sind sich unsicher, ob Ihr Wettbewerbsverbot wirksam ist? Kontaktieren Sie uns in unserer Kanzlei in Hagen – wir prüfen Ihren Vertrag und zeigen Ihnen Ihre Optionen.

Typische Fallkonstellationen

Fall 1: Wettbewerbsklausel ohne Karenzentschädigung

In vielen Standardarbeitsverträgen findet sich eine Wettbewerbsklausel ohne jede Entschädigungsregelung. Eine solche Klausel ist nichtig – sie entfaltet keinerlei Bindungswirkung und begründet keinen Entschädigungsanspruch. Der Arbeitnehmer sollte das dennoch anwaltlich bestätigen lassen, bevor er handelt.

Fall 2: Zu weite räumliche oder sachliche Reichweite

Ein bundesweites Wettbewerbsverbot für einen Außendienstmitarbeiter, der nur in einer Region tätig war, kann unverhältnismäßig sein. Das Gericht reduziert ein zu weit gefasstes Verbot nicht automatisch auf ein zulässiges Maß – eine Unverbindlichkeitsfolge ist möglich.

Fall 3: Kündigung durch den Arbeitgeber

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus einem Grund, den der Arbeitnehmer nicht zu vertreten hat, kann der Arbeitnehmer das Wettbewerbsverbot durch schriftliche Erklärung binnen eines Monats nach Zugang der Kündigung aufheben (§ 75 HGB). Er ist dann frei – verliert aber auch den Anspruch auf Karenzentschädigung.

Praktische Tipps

1. Wettbewerbsverbot vor Unterzeichnung prüfen lassen. Was im Vertrag steht, gilt – sofern es wirksam ist. Eine Prüfung vor Unterschrift spart spätere Probleme.

2. Nicht einfach ignorieren. Wer eine Wettbewerbsklausel für unwirksam hält und sie deshalb ignoriert, geht ein Risiko ein. Lassen Sie die Wirksamkeit anwaltlich klären, bevor Sie zur Konkurrenz wechseln.

3. Freistellungsmöglichkeit kennen. Wenn Sie gekündigt werden oder kündigen, prüfen Sie, ob Sie das Wettbewerbsverbot einseitig aufheben können – das ist an bestimmte Fristen und Voraussetzungen geknüpft.

4. Karenzentschädigung einfordern. Halten Sie ein wirksames Wettbewerbsverbot ein, haben Sie Anspruch auf die vereinbarte Entschädigung. Fordern Sie diese aktiv ein.

5. Laufzeitbegrenzung beachten. Ein Wettbewerbsverbot endet spätestens nach zwei Jahren. Danach sind Sie in jedem Fall frei.

Checkliste: Wettbewerbsklausel prüfen

  • Ist das Verbot schriftlich vereinbart und ausgehändigt worden?
  • Ist überhaupt eine Karenzentschädigung vereinbart? (Fehlt sie ganz: Nichtigkeit)
  • Beträgt die Karenzentschädigung mindestens 50 % der vertragsgemäßen Leistungen? (Zu gering: Unverbindlichkeit)
  • Besteht ein berechtigtes geschäftliches Interesse des Arbeitgebers?
  • Ist die Dauer auf maximal zwei Jahre begrenzt?
  • Ist die räumliche und sachliche Reichweite angemessen?
  • Liegt ein Nichtigkeitsgrund vor (unverhältnismäßige Beschränkung)?
  • Besteht die Möglichkeit zur einseitigen Aufhebung nach Kündigung?
  • Anwaltliche Prüfung vor Stellenwechsel durchgeführt?

Wettbewerbsverbot: Nicht jede Klausel ist das Papier wert

Viele Arbeitnehmer lassen sich von Wettbewerbsklauseln einschüchtern, ohne zu wissen, dass die Klausel möglicherweise gar nicht bindet. Und manche Arbeitgeber setzen Klauseln ein, die keiner rechtlichen Prüfung standhalten. Wir von Ryzner & Kollegen prüfen Ihre konkrete Situation – kompetent, direkt und mit klarem Ergebnis.

Vereinbaren Sie einen Termin in unserer Kanzlei am Märkischen Ring 53 in Hagen.

Häufig gestellte Fragen

Eine monatliche Zahlung des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer während der Dauer des Wettbewerbsverbots zusteht. Sie muss mindestens 50 % der zuletzt vertragsgemäß bezogenen Leistungen betragen.
Das Wettbewerbsverbot ist nichtig und entfaltet keinerlei Bindungswirkung – weder für den Arbeitnehmer noch zugunsten des Arbeitgebers. Ein Entschädigungsanspruch besteht ebenfalls nicht.
Ein nichtiges Wettbewerbsverbot (keine Entschädigungszusage) ist von Anfang an unwirksam und begründet keine Rechte oder Pflichten. Ein unverbindliches Wettbewerbsverbot (zu geringe Entschädigung) gibt dem Arbeitnehmer ein Wahlrecht: Er kann es einhalten und die Entschädigung verlangen – oder es ignorieren.
Maximal zwei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Überschreitungen führen zur Unverbindlichkeit, nicht zur automatischen Reduktion auf zwei Jahre.
Grundsätzlich ja – wenn das Verbot wirksam ist. Kündigen Sie selbst, bleibt das Wettbewerbsverbot in der Regel bestehen, sofern Sie keinen berechtigten Anlass hatten, der dem Arbeitgeber zuzurechnen ist.
Kündigt der Arbeitgeber aus einem Grund, den der Arbeitnehmer nicht zu vertreten hat, kann der Arbeitnehmer das Wettbewerbsverbot binnen eines Monats nach Zugang der Kündigung schriftlich aufheben (§ 75 HGB).
Nein. Ein unverhältnismäßiges Verbot ist unverbindlich – eine geltungserhaltende Reduktion auf ein angemessenes Maß findet in der Regel nicht statt.
Ja. Bei einem Verstoß entfällt der Anspruch auf Karenzentschädigung, und der Arbeitnehmer macht sich schadensersatzpflichtig.
Im Grundsatz ja – das Verbot bleibt bestehen, auch wenn das Unternehmen nicht mehr existiert. Allerdings kann die Durchsetzbarkeit faktisch eingeschränkt sein. Lassen Sie das im Einzelfall prüfen.
Nein. Zahlt der Arbeitgeber die Karenzentschädigung nicht, können Sie das Wettbewerbsverbot durch schriftliche Erklärung aufheben (§ 75c HGB).