Schwangere und Mütter (§ 17 MuSchG)
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gewährt einen der stärksten Kündigungsschutztatbestände im deutschen Arbeitsrecht. Eine Kündigung gegenüber einer schwangeren Arbeitnehmerin sowie gegenüber einer Mutter bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.
Ausnahmsweise kann die zuständige Behörde – in NRW das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (LATS) – auf Antrag des Arbeitgebers eine Ausnahmegenehmigung erteilen, wenn besondere Fälle vorliegen. Diese Genehmigung wird jedoch äußerst selten erteilt.
Wichtig: Der Schutz gilt auch dann, wenn die Frau zum Zeitpunkt der Kündigung selbst noch nichts von der Schwangerschaft wusste – solange sie es innerhalb der Zweiwochenfrist nachmeldet.
Arbeitnehmer in Elternzeit (§ 18 BEEG)
Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) schützt Arbeitnehmer ab dem Zeitpunkt, zu dem sie Elternzeit beantragt haben – frühestens jedoch acht Wochen vor dem Beginn der Elternzeit. Der Schutz endet mit dem letzten Tag der Elternzeit.
Auch hier gilt: Eine Kündigung ohne behördliche Genehmigung ist unzulässig. Die Genehmigung erteilt die zuständige Behörde nur in besonderen Ausnahmefällen, z. B. bei Betriebsstilllegung.
Schwerbehinderte Menschen (§ 168 SGB IX)
Arbeitnehmer mit einem anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 50 (Schwerbehinderte) sowie ihnen gleichgestellte Arbeitnehmer genießen besonderen Kündigungsschutz nach § 168 SGB IX. Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn das Integrationsamt zuvor zugestimmt hat.
Das Integrationsamt prüft, ob die Kündigung aus Gründen erfolgt, die mit der Behinderung zusammenhängen, und ob der Arbeitgeber alle zumutbaren Möglichkeiten der Weiterbeschäftigung ausgeschöpft hat. Der Antrag beim Integrationsamt muss vor Ausspruch der Kündigung gestellt werden – eine rückwirkende Genehmigung ist nicht möglich.
Besonderheit: Der besondere Kündigungsschutz gilt erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten im Betrieb. In den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses besteht kein Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte.
Betriebsratsmitglieder und andere Mandatsträger (§ 15 KSchG)
Mitglieder des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Sprecherausschusses und anderer Arbeitnehmervertretungen genießen nach § 15 KSchG einen besonderen Kündigungsschutz. Sie können grundsätzlich nicht ordentlich gekündigt werden – eine ordentliche Kündigung ist während der Amtszeit und für ein Jahr danach ausgeschlossen.
Eine außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ist möglich, aber nur mit Zustimmung des Betriebsrats. Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung, kann der Arbeitgeber das Arbeitsgericht um Ersetzung der Zustimmung ersuchen (§ 103 BetrVG).
Der Schutz gilt auch für Kandidaten im laufenden Wahlverfahren (§ 15 Abs. 3 KSchG) – von der Aufstellung der Kandidatenliste bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses, mindestens jedoch drei Monate.
Datenschutzbeauftragte (§ 38 BDSG)
Betriebliche Datenschutzbeauftragte genießen nach § 38 Abs. 2 BDSG i. V. m. § 6 Abs. 4 BDSG besonderen Kündigungsschutz: Sie können während ihrer Amtszeit und ein Jahr nach Abberufung nicht ordentlich gekündigt werden, es sei denn, der Arbeitgeber ist zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt.
Auszubildende nach der Probezeit (§ 22 BBiG)
Auszubildende können nach der Probezeit (die in der Regel ein bis vier Monate beträgt) nur noch außerordentlich aus wichtigem Grund oder wegen mangelhafter Leistungen nach vorheriger Abmahnung gekündigt werden. Eine ordentliche Kündigung ist nach Ablauf der Probezeit ausgeschlossen.
Weitere Schutztatbestände
Darüber hinaus gibt es weitere Gruppen mit besonderem Kündigungsschutz, z. B.:
- Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung (§ 179 Abs. 3 SGB IX)
- Arbeitnehmer während der Wehr- oder Zivildienstzeit (§ 2 ArbPlSchG)
- Arbeitnehmer, die Pflegezeit oder Familienpflegezeit in Anspruch nehmen (§ 5 PflegeZG, § 2a FPfZG)