Wie wird der Unterhalt für ein Kind berechnet?

Inhalt

Das Wichtigste im Überblick:

Wer ist unterhaltspflichtig?

Beide Elternteile sind gegenüber ihrem Kind unterhaltspflichtig (§ 1601 BGB). Nach einer Trennung erfüllt der Elternteil, bei dem das Kind lebt, seine Unterhaltspflicht durch die tägliche Betreuung (sog. Naturalunterhalt). Der andere Elternteil – der sog. barunterhaltspflichtige Elternteil – erfüllt seine Pflicht durch Zahlung eines monatlichen Geldbetrags.

Das Kind selbst hat den Unterhaltsanspruch. Bei minderjährigen Kindern wird es dabei in der Regel durch den betreuenden Elternteil vertreten.

In unserer Kanzlei in Hagen berechnen und prüfen wir Unterhaltsansprüche für Kinder – sowohl für betreuende Elternteile, die Unterhalt einfordern wollen, als auch für Unterhaltspflichtige, die ihre tatsächliche Leistungsfähigkeit klären möchten.

Rechtliche Grundlagen

Der Kindesunterhalt ist in den §§ 1601 ff. BGB geregelt. Maßgeblich für die Berechnung ist zudem § 1610 BGB, der den angemessenen Unterhalt nach der Lebensstellung des Kindes bestimmt. Die Lebensstellung des minderjährigen Kindes richtet sich nach den Einkommensverhältnissen des unterhaltspflichtigen Elternteils.

Ergänzend gelten die Leitlinien des zuständigen Oberlandesgerichts. In Nordrhein-Westfalen sind die Leitlinien des OLG Hamm maßgeblich. Die Düsseldorfer Tabelle, die jährlich aktualisiert wird, dient als überregionaler Orientierungsrahmen.

Schritt 1: Bereinigtes Nettoeinkommen ermitteln

Was wird abgezogen?

Ausgangspunkt ist das Bruttoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. Davon werden abgezogen:

  • Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag
  • Sozialversicherungsbeiträge
  • Berufsbedingte Fahrtkosten und Aufwendungen (pauschal oder tatsächlich)
  • Angemessene Vorsorgeaufwendungen über die gesetzliche Rentenversicherung hinaus
  • Weitere Unterhaltsverpflichtungen, die vorrangig zu bedienen sind

Das Ergebnis ist das bereinigte Nettoeinkommen, das die Grundlage für die Einordnung in die Düsseldorfer Tabelle bildet.

Fiktives Einkommen

Verdient der Unterhaltspflichtige weniger, als ihm zumutbar wäre – etwa weil er eine schlechter bezahlte Stelle annimmt oder seine Arbeitszeit reduziert –, kann ein fiktives Einkommen angesetzt werden. Gegenüber dem Kind besteht eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit (§ 1603 Abs. 2 BGB): Eltern minderjähriger Kinder müssen alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um leistungsfähig zu sein.

Schritt 2: Einordnung in die Düsseldorfer Tabelle 2024

Die Düsseldorfer Tabelle staffelt den Unterhaltsbedarf nach zwei Kriterien: dem Alter des Kindes und dem bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen.

Altersstufen:

  • 0 bis 5 Jahre
  • 6 bis 11 Jahre
  • 12 bis 17 Jahre
  • ab 18 Jahre (volljährige Kinder)

Einkommensgruppen: Die Tabelle ist in mehrere Einkommensgruppen eingeteilt, die von einem Nettoeinkommen bis 1.900 Euro bis zu Einkommen über 11.000 Euro reichen. Je höher das Einkommen des Unterhaltspflichtigen, desto höher der Unterhaltsbedarf des Kindes.

Der aus der Tabelle ablesbare Betrag ist der Bedarf des Kindes – also das, was das Kind benötigt. Er entspricht in der Regel auch dem geschuldeten Unterhaltsbetrag, sofern der Selbstbehalt gewahrt bleibt.

Sie möchten wissen, in welche Einkommensgruppe Sie fallen und wie hoch der Unterhalt konkret ist? Vereinbaren Sie einen Termin in unserer Kanzlei in Hagen – wir berechnen Ihren Fall präzise.

Schritt 3: Anrechnung von Kindergeld

Das Kindergeld wird auf den Kindesunterhalt angerechnet. Bei minderjährigen Kindern wird die Hälfte des Kindergeldes auf den Barbedarf angerechnet (§ 1612b BGB). Die andere Hälfte verbleibt beim betreuenden Elternteil.

In der Praxis bedeutet das: Der aus der Düsseldorfer Tabelle ermittelte Betrag wird um die Hälfte des Kindergeldes reduziert. Das Ergebnis ist der tatsächlich zu zahlende Unterhaltsbetrag.

Schritt 4: Selbstbehalt prüfen

Der Unterhaltspflichtige muss seinen eigenen Lebensunterhalt sichern können. Das Gesetz schützt ihn durch den sog. Selbstbehalt – einen Mindestbetrag, der ihm nach Zahlung des Unterhalts verbleiben muss.

Gegenüber minderjährigen Kindern gilt der sog. notwendige Selbstbehalt, der nach den aktuellen Leitlinien des OLG Hamm derzeit bei 1.450 Euro monatlich liegt (für Erwerbstätige). Dieser Betrag beinhaltet eine Wohnkostenpauschale; übersteigen die tatsächlichen Wohnkosten diesen Anteil, kann sich der Selbstbehalt erhöhen.

Reicht das bereinigte Nettoeinkommen nicht aus, um sowohl den Selbstbehalt zu wahren als auch den vollen Unterhalt zu zahlen, ist der Unterhaltspflichtige eingeschränkt leistungsfähig. In diesem Fall wird der Unterhalt auf das tatsächlich Mögliche reduziert – nach einem festen Verteilungsschlüssel, wenn mehrere Kinder zu berücksichtigen sind.

Schritt 5: Mangelfall – was passiert bei mehreren Kindern?

Hat der Unterhaltspflichtige mehrere Kinder und reicht sein Einkommen nach Abzug des Selbstbehalts nicht aus, um alle vollständig zu versorgen, liegt ein sog. Mangelfall vor. In diesem Fall wird der verbleibende Betrag nach dem Verhältnis der Unterhaltsansprüche auf die Kinder verteilt. Alle Kinder sind dabei grundsätzlich gleichrangig – unabhängig davon, ob sie aus derselben Beziehung stammen.

Unterhalt für volljährige Kinder

Auch nach der Volljährigkeit kann ein Kind Unterhalt verlangen – solange es sich in einer allgemeinen Schulausbildung oder einer ersten Berufsausbildung befindet und nicht selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann. Bei volljährigen Kindern haften beide Elternteile anteilig nach ihrem Einkommen.

Der Bedarf eines volljährigen Kindes, das bei einem Elternteil lebt, richtet sich ebenfalls nach der Düsseldorfer Tabelle. Lebt das Kind in einem eigenen Haushalt – z. B. während des Studiums –, gilt ein pauschaler Bedarfssatz, der regelmäßig angepasst wird.

Typische Fallkonstellationen

Fall 1: Ein Kind, ein Unterhaltspflichtiger, durchschnittliches Einkommen

Der Standardfall: Ein Kind lebt bei einem Elternteil, der andere zahlt Unterhalt. Das bereinigte Nettoeinkommen wird ermittelt, in die Düsseldorfer Tabelle eingeordnet, das halbe Kindergeld abgezogen – fertig ist der Zahlbetrag.

Fall 2: Wechselmodell

Beim Wechselmodell betreuen beide Elternteile das Kind zu gleichen Teilen. Die klassische Aufteilung in Barunterhalt und Naturalunterhalt greift hier nicht mehr ohne Weiteres. Die Unterhaltsberechnung beim Wechselmodell ist komplex und hängt von den konkreten Einkommensverhältnissen beider Elternteile ab. Eine anwaltliche Berechnung ist in diesem Fall besonders wichtig.

Fall 3: Selbstständiger Unterhaltspflichtiger

Bei Selbstständigen ist das Einkommen oft schwankend. Maßgeblich ist der Durchschnitt der letzten drei Jahre aus den Steuerbescheiden. Einmalige Sondereffekte werden herausgerechnet. Manipulationen des Einkommens – z. B. durch überhöhte Betriebsausgaben – können vom Gericht korrigiert werden.

Praktische Tipps

1. Einkommensbelege vollständig zusammenstellen. Für die Berechnung werden Lohnabrechnungen der letzten zwölf Monate, Steuerbescheide und Nachweise über weitere Einkünfte benötigt.

2. Unterhalt titulieren lassen. Ein vollstreckbarer Unterhaltstitel – z. B. eine notarielle Urkunde oder ein Gerichtsbeschluss – schützt das Kind bei Zahlungsausfall. Ohne Titel ist die Durchsetzung schwieriger.

3. Änderungen zeitnah geltend machen. Ändert sich das Einkommen des Unterhaltspflichtigen oder steigt das Kind in eine neue Altersstufe auf, kann der Unterhalt angepasst werden. Rückwirkende Erhöhungen sind aber nur eingeschränkt möglich – deshalb zeitnah handeln.

4. Kindergeldempfänger klären. Wer das Kindergeld erhält, beeinflusst die Unterhaltsberechnung. Klären Sie frühzeitig, wer das Kindergeld bezieht.

5. Düsseldorfer Tabelle jährlich prüfen. Die Tabelle wird in der Regel jährlich zum 1. Januar aktualisiert. Es lohnt sich, den laufenden Unterhalt regelmäßig mit der aktuellen Tabelle abzugleichen.

Häufig gestellte Fragen

Eine von deutschen Oberlandesgerichten gemeinsam herausgegebene Orientierungshilfe für die Berechnung des Kindesunterhalts. Sie wird in der Regel jährlich aktualisiert und staffelt den Unterhaltsbedarf nach Alter des Kindes und Einkommen des Unterhaltspflichtigen.
Sie ist keine Rechtsnorm, sondern eine Leitlinie. Die Gerichte orientieren sich daran, können aber im Einzelfall abweichen – z. B. bei besonders hohem oder niedrigem Bedarf des Kindes.
Der Bedarf ist der Tabellenbetrag. Der Zahlbetrag ergibt sich nach Abzug des hälftigen Kindergeldes. Er ist der tatsächlich zu zahlende monatliche Unterhalt.
Gegenüber minderjährigen Kindern besteht eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Sie müssen alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um leistungsfähig zu sein. Nur wenn trotz aller Bemühungen das Einkommen den Selbstbehalt nicht übersteigt, entfällt die Unterhaltspflicht.
Unterhalt kann rückwirkend ab dem Zeitpunkt gefordert werden, ab dem der Unterhaltspflichtige in Verzug gesetzt wurde – z. B. durch eine schriftliche Zahlungsaufforderung. Ohne Verzug ist eine rückwirkende Geltendmachung eingeschränkt.
Mit einem vollstreckbaren Titel kann der Unterhalt zwangsweise beigetrieben werden – z. B. durch Pfändung des Gehalts oder Kontopfändung. Auch das Jugendamt kann beim Beistand tätig werden.
Ja. Die Düsseldorfer Tabelle sieht für jede Altersstufe andere Beträge vor. Mit dem Wechsel in eine höhere Altersstufe steigt in der Regel der Unterhaltsbedarf.
Das ist komplex und hängt von den Einkommensverhältnissen beider Elternteile ab. Eine einheitliche Formel gibt es nicht – anwaltliche Beratung ist in diesem Fall besonders wichtig.
Ja – im Rahmen des Unterhaltsvorschussgesetzes zahlt das Jugendamt für Kinder bis zu 18 Jahren einen monatlichen Vorschuss, wenn der Unterhaltspflichtige nicht leistet. Dieser Vorschuss wird später beim Unterhaltspflichtigen zurückgefordert.
Sobald der Unterhalt strittig ist, das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht transparent ist oder ein Mangelfall droht. Auch vor dem Abschluss einer Unterhaltsvereinbarung ist eine Beratung sinnvoll.