Berechnung der Abfindung beim Aufhebungsvertrag: Was steht Ihnen zu?

Inhalt

Das Wichtigste im Überblick:

Was ist ein Aufhebungsvertrag?

Ein Aufhebungsvertrag ist eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, mit der das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt beendet wird. Anders als bei einer Kündigung ist kein Kündigungsgrund erforderlich – beide Seiten einigen sich freiwillig auf die Beendigung.

In der Praxis werden Aufhebungsverträge häufig im Zusammenhang mit Umstrukturierungen, Stellenabbau oder persönlichen Differenzen angeboten. Der Arbeitgeber bietet eine Abfindung an, um den Arbeitnehmer zur Zustimmung zu bewegen.

In unserer Kanzlei in Hagen beraten wir Arbeitnehmer, die einen Aufhebungsvertrag erhalten haben – bevor sie unterschreiben.

Rechtliche Grundlagen

Für den Aufhebungsvertrag gibt es keine spezielle gesetzliche Regelung. Es gelten die allgemeinen Vorschriften des BGB über Verträge. Einzige formale Voraussetzung: Der Aufhebungsvertrag muss schriftlich geschlossen werden (§ 623 BGB). Ein mündlich vereinbarter Aufhebungsvertrag ist unwirksam.

Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es beim Aufhebungsvertrag nicht. § 1a KSchG sieht zwar eine gesetzliche Abfindung vor – aber nur bei einer Kündigung, nicht beim Aufhebungsvertrag. Die Abfindung im Aufhebungsvertrag ist das Ergebnis freier Verhandlung.

Wie wird die Abfindung berechnet?

Die Faustformel

In der arbeitsrechtlichen Praxis hat sich eine Faustformel etabliert:

Abfindung = 0,5 × Bruttomonatsgehalt × Anzahl der Beschäftigungsjahre

Beispiel: Wer zehn Jahre beschäftigt war und zuletzt 3.500 Euro brutto verdient hat, kann nach dieser Formel mit einer Abfindung von 17.500 Euro rechnen.

Diese Formel ist jedoch nur ein Ausgangspunkt. Sie wird in beide Richtungen angepasst – je nach Verhandlungsposition, Kündigungsschutzlage und weiteren Faktoren.

Welche Faktoren erhöhen die Abfindung?

Starker Kündigungsschutz: Wer das Kündigungsschutzgesetz auf seiner Seite hat – also in einem Betrieb mit mehr als zehn Mitarbeitern beschäftigt ist und länger als sechs Monate im Unternehmen arbeitet –, hat eine bessere Verhandlungsposition. Der Arbeitgeber muss im Streitfall einen Kündigungsgrund nachweisen. Je schwächer seine Position, desto mehr ist er bereit zu zahlen.

Lange Betriebszugehörigkeit: Je länger das Arbeitsverhältnis bestand, desto höher ist in der Regel die Abfindung – und desto schwieriger wäre für den Arbeitgeber eine sozial gerechtfertigte Kündigung.

Besonderer Kündigungsschutz: Schwerbehinderte, Schwangere, Betriebsratsmitglieder und andere besonders geschützte Arbeitnehmer haben eine deutlich stärkere Verhandlungsposition. Eine Kündigung wäre für den Arbeitgeber mit erheblichem Aufwand und Risiko verbunden.

Hohes Lebensalter: Mit zunehmendem Alter sinken die Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Das wird bei der Abfindungsbemessung berücksichtigt – ältere Arbeitnehmer erhalten häufig höhere Abfindungen.

Drohende Sozialwidrigkeit der Kündigung: Hat der Arbeitgeber keinen tragfähigen Kündigungsgrund, riskiert er eine erfolgreiche Kündigungsschutzklage. Dieses Risiko erhöht seine Bereitschaft, eine höhere Abfindung zu zahlen.

Welche Faktoren senken die Abfindung?

Kurze Betriebszugehörigkeit: Wer erst kurz im Unternehmen ist, hat weniger Verhandlungsmasse.

Kein Kündigungsschutz: In Kleinbetrieben oder während der Probezeit hat der Arbeitgeber das Recht, ohne Grund zu kündigen. Der Druck, eine hohe Abfindung zu zahlen, ist entsprechend geringer.

Eigenes Fehlverhalten: Hat der Arbeitnehmer Anlass für eine verhaltensbedingte Kündigung gegeben, schwächt das seine Verhandlungsposition.

Dringlicher Bedarf des Arbeitnehmers: Wer aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen unter Druck steht, das Arbeitsverhältnis schnell zu beenden, gibt dem Arbeitgeber einen Vorteil.

Sie haben einen Aufhebungsvertrag erhalten und möchten wissen, ob die angebotene Abfindung angemessen ist? Kontaktieren Sie uns in unserer Kanzlei in Hagen – wir prüfen Ihren Vertrag und stärken Ihre Verhandlungsposition.

Was steht sonst im Aufhebungsvertrag?

Die Abfindungshöhe ist nur ein Aspekt. Ein Aufhebungsvertrag enthält regelmäßig weitere Regelungen, die für den Arbeitnehmer erhebliche Konsequenzen haben können:

Freistellungsklausel: Häufig wird der Arbeitnehmer ab sofort von der Arbeit freigestellt. Dabei ist zu klären, ob der Resturlaub während der Freistellung angerechnet wird oder zusätzlich abgegolten werden muss.

Zeugnis: Art und Inhalt des Arbeitszeugnisses sollten ausdrücklich geregelt werden. Ein Anspruch auf ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis sollte schriftlich festgehalten sein.

Wettbewerbsverbot: Enthält der Aufhebungsvertrag ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, gelten die Anforderungen der §§ 74 ff. HGB – inklusive Karenzentschädigungspflicht.

Ausgleichsklausel: Viele Aufhebungsverträge enthalten eine sog. Ausgleichsklausel, nach der mit der Abfindungszahlung alle gegenseitigen Ansprüche abgegolten sind. Das kann bedeuten, dass Sie auf Urlaubsabgeltung, Überstundenvergütung oder andere offene Ansprüche verzichten – ohne es zu merken.

Geheimhaltungsklausel: Manche Verträge verpflichten zur Verschwiegenheit über die Konditionen. Das schränkt die eigene Handlungsfreiheit ein.

Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

Ein wichtiger und oft unterschätzter Aspekt: Wer einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet, riskiert eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Die Bundesagentur für Arbeit wertet die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses als eigenes Verschulden – mit der Folge, dass das Arbeitslosengeld für bis zu zwölf Wochen gesperrt werden kann.

Es gibt Ausnahmen: Wenn der Arbeitgeber nachweislich betriebsbedingt kündigen wollte und die Beendigung ohnehin unvermeidbar war, kann die Sperrzeit entfallen oder reduziert werden. Die genauen Voraussetzungen sollten vor Unterzeichnung anwaltlich geprüft werden.

Steuerliche Behandlung der Abfindung

Abfindungen sind grundsätzlich steuerpflichtig und unterliegen dem vollen Einkommensteuersatz. Die sog. Fünftelregelung (§ 34 EStG) kann die Steuerlast mindern, wenn die Abfindung als außerordentliche Einkünfte behandelt wird. Ob und in welchem Umfang die Fünftelregelung anwendbar ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab – steuerliche Beratung durch einen Steuerberater ist hier sinnvoll.

Typische Fallkonstellationen

Fall 1: Betriebsbedingte Kündigung droht

Der Arbeitgeber plant einen Stellenabbau und bietet dem Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung an. In dieser Situation ist der Arbeitnehmer in einer guten Verhandlungsposition – denn der Arbeitgeber müsste im Streitfall eine betriebsbedingte Kündigung sozial rechtfertigen. Eine Gegenforderung ist hier oft erfolgreich.

Fall 2: Verhaltensbedingter Konflikt

Nach wiederholten Abmahnungen bietet der Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag an. Hier ist die Verhandlungsposition schwächer – aber nicht aussichtslos. Ob die Abmahnungen wirksam waren und ob eine Kündigung tatsächlich Bestand hätte, sollte anwaltlich geprüft werden.

Fall 3: Arbeitnehmer möchte selbst gehen

Auch Arbeitnehmer, die selbst kündigen möchten, können einen Aufhebungsvertrag bevorzugen – z. B. um früher aus dem Arbeitsverhältnis herauszukommen oder eine Abfindung zu erhalten. In diesem Fall ist die Verhandlungsposition naturgemäß schwächer, aber eine Einigung ist möglich.

Praktische Tipps

1. Niemals sofort unterschreiben. Der Arbeitgeber darf keine unzumutbare Unterzeichnungsfrist setzen. Nehmen Sie sich Zeit für eine anwaltliche Prüfung.

2. Die Abfindung ist verhandelbar. Das erste Angebot des Arbeitgebers ist selten das letzte. Eine Gegenforderung ist in den meisten Fällen sinnvoll.

3. Alle offenen Ansprüche vor Unterzeichnung klären. Resturlaub, Überstunden, Boni – stellen Sie sicher, dass diese Ansprüche nicht durch eine pauschale Ausgleichsklausel abgegolten werden.

4. Sperrzeit bei der Arbeitsagentur im Blick behalten. Klären Sie vorab, ob und wie eine Sperrzeit vermieden werden kann.

5. Zeugnis ausdrücklich regeln. Lassen Sie Art, Inhalt und Ausstellungsfrist des Arbeitszeugnisses schriftlich im Aufhebungsvertrag festhalten.

Checkliste: Aufhebungsvertrag prüfen

  • Ist die Abfindungshöhe angemessen? (Faustformel als Ausgangspunkt)
  • Welche Faktoren stärken oder schwächen die eigene Verhandlungsposition?
  • Ist der Resturlaub ausdrücklich geregelt?
  • Enthält der Vertrag eine Ausgleichsklausel? Welche Ansprüche werden damit abgegolten?
  • Ist das Arbeitszeugnis geregelt?
  • Droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?
  • Enthält der Vertrag ein Wettbewerbsverbot?
  • Steuerliche Behandlung der Abfindung geklärt?
  • Anwaltliche Prüfung vor Unterzeichnung durchgeführt?

Abfindung ist Verhandlungssache – aber nicht ohne Regeln

Wer einen Aufhebungsvertrag ungeprüft unterschreibt, verschenkt oft bares Geld. Die Abfindungshöhe ist ein wichtiger Punkt – aber nicht der einzige. Wir von Ryzner & Kollegen prüfen Ihren Vertrag, zeigen Ihnen Ihre Verhandlungsspielräume und sichern Ihre Ansprüche.

Vereinbaren Sie einen Termin in unserer Kanzlei am Märkischen Ring 53 in Hagen.

Häufig gestellte Fragen

Beim Aufhebungsvertrag nein. Eine gesetzliche Abfindung nach § 1a KSchG gibt es nur bei betriebsbedingter Kündigung, nicht beim Aufhebungsvertrag.
Ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Das ist ein Orientierungswert – die tatsächliche Höhe hängt von Verhandlung und Einzelfall ab.
Grundsätzlich nein. Ein wirksam geschlossener Aufhebungsvertrag kann nur ausnahmsweise angefochten werden – z. B. bei arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung. Ein allgemeines Widerrufsrecht besteht nicht.
Wird der Urlaub ausdrücklich während der Freistellung angerechnet, gilt er als verbraucht. Fehlt eine solche Regelung, kann ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung bestehen.
Ja, in der Regel. Die Bundesagentur für Arbeit wertet die einvernehmliche Beendigung als Eigenverschulden. Eine Sperrzeit kann vermieden werden, wenn nachgewiesen wird, dass eine betriebsbedingte Kündigung ohnehin drohte.
Ja. Abfindungen sind einkommensteuerpflichtig. Die Fünftelregelung nach § 34 EStG kann die Steuerlast im Einzelfall reduzieren – eine steuerliche Beratung ist empfehlenswert.
Eine Vertragsklausel, die festlegt, dass mit der Abfindung alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abgegolten sind. Sie kann dazu führen, dass Sie auf Resturlaub, Überstunden oder Boni verzichten.
Nein. Eine unzumutbare Druckausübung oder unangemessen kurze Unterzeichnungsfrist kann zur Anfechtbarkeit des Vertrags führen. Bestehen Sie auf ausreichend Zeit für eine Prüfung.
Das hängt von Ihrer Situation ab. Ein Aufhebungsvertrag kann Vorteile bieten – z. B. schnellere Beendigung, Abfindung, besseres Zeugnis. Er birgt aber auch Risiken, z. B. Sperrzeit. Anwaltliche Beratung hilft bei der Entscheidung.
Vor der Unterzeichnung – nicht danach. Ein Aufhebungsvertrag ist bindend. Wer unterschreibt, ohne ihn geprüft zu haben, kann im Nachhinein wenig ausrichten.