Kündigung wegen verhaltensbedingter Gründe: Voraussetzungen, Abmahnung, Chancen

Inhalt

Das Wichtigste im Überblick:

Wenn das Verhalten zur Kündigung führt

Von den drei Kündigungsarten des Arbeitsrechts – betriebsbedingt, personenbedingt, verhaltensbedingt – ist die verhaltensbedingte Kündigung die einzige, bei der der Arbeitnehmer das Kündigungsrisiko selbst in der Hand hat. Sie betrifft Situationen, in denen ein Arbeitnehmer seine Pflichten schuldhaft verletzt – obwohl er es hätte besser machen können.

In unserer Kanzlei in Hagen sehen wir regelmäßig Fälle, in denen Arbeitnehmer eine verhaltensbedingte Kündigung erhalten haben – und sich fragen, ob diese wirklich wirksam ist. Die Antwort hängt von vielen Faktoren ab.

Rechtliche Grundlagen

§ 1 KSchG – Soziale Rechtfertigung der Kündigung

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) schützt Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt sind und in einem Betrieb mit mehr als zehn Arbeitnehmern arbeiten. Eine Kündigung ist nur sozial gerechtfertigt, wenn sie durch Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers bedingt ist (§ 1 Abs. 2 KSchG).

§ 626 BGB – Außerordentliche Kündigung

Bei besonders schwerwiegenden Verstößen – wenn dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar ist – kann eine außerordentliche fristlose Kündigung nach § 626 BGB ausgesprochen werden.

Abmahnungsgrundsätze aus der Rechtsprechung

Die Rechtsprechung hat für die verhaltensbedingte Kündigung klare Grundsätze entwickelt: Bevor wegen steuerbarer Pflichtverstöße gekündigt werden darf, ist in aller Regel eine Abmahnung erforderlich. Ausnahmen gelten nur bei besonders schwerwiegenden Verstößen, bei denen eine Verhaltensänderung nicht zu erwarten ist oder das Vertrauen unwiederbringlich zerstört ist.

Häufige Gründe für verhaltensbedingte Kündigungen

Zu den häufigsten Gründen zählen Verstöße gegen die Arbeitspflicht – etwa häufiges und unentschuldigtes Zuspätkommen trotz Abmahnung, eigenmächtiger Urlaubsantritt oder Arbeitsverweigerung. Daneben spielen Verstöße gegen die Treuepflicht eine große Rolle: Arbeitszeitbetrug, Diebstahl von Arbeitgebereigentum, Nebentätigkeit während der Krankschreibung oder die Weitergabe von Betriebsgeheimnissen können eine Kündigung rechtfertigen. Auch Verstöße gegen das Gebot der Rücksichtnahme – Beleidigung, Bedrohung oder Tätlichkeiten gegenüber Kollegen, sexuelle Belästigung oder Mobbing – können zur Kündigung führen, ebenso wie Straftaten im Arbeitsverhältnis wie Urkundenfälschung oder Betrug zu Lasten des Arbeitgebers.

Die Abmahnung: Voraussetzung der verhaltensbedingten Kündigung

Eine Abmahnung ist eine ernsthafte Warnung des Arbeitgebers. Sie muss das Fehlverhalten konkret benennen – Datum, Uhrzeit und Art des Verstoßes müssen genau bezeichnet werden, pauschale Formulierungen reichen nicht. Sie muss außerdem ein konkretes Verhaltensgebot formulieren und für den Wiederholungsfall ausdrücklich die Kündigung androhen. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist die Abmahnung unwirksam – und eine darauf gestützte Kündigung ebenfalls.

Das Gesetz schreibt keine Mindestzahl von Abmahnungen vor. In der Praxis reicht bei einfachen Verstößen in der Regel eine einzige Abmahnung. Wer danach erneut dasselbe Fehlverhalten zeigt, riskiert die Kündigung. Als Faustregel gilt, dass nach zwei bis drei Jahren ohne weitere Verstöße eine ältere Abmahnung als Grundlage für eine Kündigung meist nicht mehr ausreicht.

Sie haben eine Abmahnung erhalten und fragen sich, was das bedeutet? Wir prüfen, ob sie formal und inhaltlich korrekt ist – und beraten Sie über Ihre Möglichkeiten in unserer Kanzlei in Hagen.

Wann ist eine Kündigung ohne Abmahnung möglich?

In bestimmten Fällen ist eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung zulässig. Bei besonders schwerwiegenden Pflichtverletzungen – etwa Diebstahl, Unterschlagung oder Arbeitszeitbetrug – kann eine sofortige Kündigung gerechtfertigt sein, weil das Vertrauen so grundlegend erschüttert ist, dass auch eine Abmahnung daran nichts ändern würde. Dasselbe gilt, wenn aus den Umständen klar hervorgeht, dass eine Abmahnung sinnlos wäre – etwa weil der Arbeitnehmer ausdrücklich erklärt hat, er werde sein Verhalten nicht ändern. In solchen Fällen der erkennbaren Unveränderlichkeit entfällt die Abmahnungspflicht.

Die Interessenabwägung: Verhältnismäßigkeit der Kündigung

Auch wenn eine Abmahnung vorliegt und das Fehlverhalten erheblich war, ist eine Kündigung nicht automatisch wirksam. Das Gericht prüft in jedem Fall, ob die Kündigung verhältnismäßig ist. Dabei werden auf Arbeitgeberseite Schwere und Häufigkeit der Pflichtverletzung, die Auswirkungen auf den Betrieb und die Wiederholungsgefahr berücksichtigt. Auf Arbeitnehmerseite fließen Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten, bisherige Führung und Leistung sowie ein etwaiges Mitverschulden des Arbeitgebers in die Abwägung ein.

Ein langjährig beschäftigter Arbeitnehmer mit tadelloser Vergangenheit wird bei einem einmaligen Ausrutscher eher geschützt als ein Neueingestellter, der wiederholt und hartnäckig Pflichten verletzt.

Typische Fallkonstellationen

Fall 1: Häufiges Zuspätkommen

Ein Arbeitnehmer kommt trotz mehrfacher Ermahnung regelmäßig zu spät zur Arbeit. Der Arbeitgeber mahnt schriftlich ab und kündigt nach erneutem Verstoß. Das Arbeitsgericht Hagen wird eine solche Kündigung bei korrekter Abmahnung in der Regel als wirksam einstufen.

Fall 2: Diebstahl geringwertiger Sachen

Ein Arbeitnehmer entwendet Waren geringen Werts aus dem Lager. Auch bei geringem Sachwert kann eine außerordentliche Kündigung ohne Abmahnung zulässig sein – weil der Vertrauensbruch durch den Diebstahl selbst eintritt, nicht erst durch seinen Wert.

Fall 3: Beleidigung eines Vorgesetzten

Ein Arbeitnehmer beleidigt seinen Vorgesetzten schwerwiegend vor mehreren Kollegen. Hier kann – je nach Schwere – eine Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung in Betracht kommen, wenn das Vertrauensverhältnis dadurch irreparabel beschädigt ist.

Fall 4: Arbeitszeitbetrug

Ein Arbeitnehmer manipuliert seine Zeiterfassung, um bezahlte Arbeitszeit vorzutäuschen. Das ist ein schwerwiegender Vertrauensbruch, der in der Praxis häufig zur fristlosen Kündigung ohne Abmahnung führt.

Praktische Tipps

1. Drei-Wochen-Frist nicht verpassen. Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht sein (§ 4 KSchG). Diese Frist ist absolut.

2. Abmahnung prüfen lassen. War die Abmahnung fehlerhaft, kann das die Kündigung zu Fall bringen. Auch eine inhaltlich unrichtige Abmahnung kann aus der Personalakte entfernt werden.

3. Keine voreiligen Erklärungen. Wer nach Erhalt einer Kündigung oder Abmahnung sofort handelt – z. B. durch ein „Geständnis“ oder einen Aufhebungsvertrag ohne Bedenkzeit –, schädigt oft die eigene Position.

4. Korrekte Dokumentation von Anfang an (für Arbeitgeber). Ohne sorgfältige Protokollierung des Fehlverhaltens ist eine verhaltensbedingte Kündigung schwer durchzusetzen.

5. Abmahnung als echter Warnschuss (für Arbeitgeber). Sie sollte klar und unmissverständlich formuliert sein – und dem Arbeitnehmer echte Gelegenheit zur Verhaltensänderung geben.

Checkliste: Was nach einer verhaltensbedingten Kündigung zu tun ist

  • Zugang der Kündigung dokumentieren (Datum notieren)
  • Drei-Wochen-Frist für Kündigungsschutzklage wahren (§ 4 KSchG)
  • Abmahnung(en) auf Wirksamkeit prüfen lassen
  • Keine voreiligen Zugeständnisse gegenüber dem Arbeitgeber machen
  • Arbeitszeugnisanspruch geltend machen
  • Anwaltliche Beratung einholen
  • Klage beim Arbeitsgericht Hagen prüfen

Verhaltensbedingte Kündigung – nicht jedes Fehlverhalten führt automatisch zur Entlassung

Eine verhaltensbedingte Kündigung ist kein automatisches Ergebnis eines Fehlverhaltens. Die Anforderungen an Arbeitgeber sind hoch: korrekte Abmahnung, klare Dokumentation, Verhältnismäßigkeit. Viele solcher Kündigungen halten einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand. Wir von Ryzner & Kollegen in Hagen prüfen Ihre Kündigung und beraten Sie über Ihre Chancen – sowohl als Arbeitnehmer als auch als Arbeitgeber.

Vereinbaren Sie einen Termin in unserer Kanzlei am Märkischen Ring 53 in Hagen.

Häufig gestellte Fragen

Eine Kündigung, die auf einem schuldhaften Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten beruht – also auf einem Verhalten, das er hätte vermeiden können.
In der Regel ja. Ausnahmen gelten bei besonders schwerwiegenden Verstößen, bei denen eine Abmahnung das Vertrauen nicht mehr wiederherstellen könnte.
Sie muss das konkrete Fehlverhalten benennen, das erwünschte Verhalten beschreiben und für den Wiederholungsfall die Kündigung androhen.
Es gibt keine gesetzliche Frist. Nach zwei bis drei Jahren ohne weitere Verstöße verliert eine Abmahnung in der Praxis häufig ihre Wirkung als Grundlage für eine Kündigung.
Eine Abmahnung kann nicht direkt angefochten werden, aber Sie können eine Gegendarstellung zur Personalakte nehmen. Ist die Abmahnung inhaltlich unrichtig, können Sie deren Entfernung verlangen.
Drei Wochen nach Zugang der Kündigung. Diese Frist ist zwingend – wer sie verpasst, verliert grundsätzlich seinen Kündigungsschutzanspruch.
Bei Diebstahl zu Lasten des Arbeitgebers ist eine fristlose Kündigung in der Regel auch ohne Abmahnung möglich – weil der Vertrauensbruch durch die Straftat selbst eintritt, unabhängig vom Wert der entwendeten Sache.
Das Gericht prüft, ob die Kündigung angesichts aller Umstände – Schwere des Verstoßes, Betriebszugehörigkeit, bisherige Leistung, Unterhaltspflichten – das angemessene Mittel war oder ob eine mildere Maßnahme ausgereicht hätte.
Die ordentliche Kündigung erfolgt unter Einhaltung der Kündigungsfrist. Die außerordentliche (fristlose) Kündigung nach § 626 BGB ist sofort wirksam – sie ist nur bei einem wichtigen Grund zulässig.
Ja, häufig. Viele verhaltensbedingte Kündigungen scheitern an formalen Fehlern der Abmahnung oder an fehlender Dokumentation. Eine anwaltliche Ersteinschätzung klärt die Erfolgsaussichten.