Wie oft wird der Unterhalt neu berechnet?

Inhalt

Das Wichtigste im Überblick:

Unterhalt ist kein Dauerzustand

Viele Menschen glauben, dass der einmal festgesetzte Unterhalt für immer gilt. Das ist ein Irrtum. Das Leben verändert sich – Einkommen steigen oder fallen, Kinder werden älter, neue Familien entstehen, Erkrankungen treten auf. Das Unterhaltsrecht ist darauf ausgelegt, auf solche Veränderungen zu reagieren.

In unserer Kanzlei in Hagen erleben wir häufig, dass Unterhaltstitel jahrelang nicht angepasst werden – obwohl sich die Verhältnisse längst geändert haben. Das kann für den Unterhaltspflichtigen zu einer dauerhaften Überlastung führen, für den Unterhaltsberechtigten hingegen zu einer Unterversorgung.

Rechtliche Grundlagen

§ 1601 BGB – Unterhaltspflicht unter Verwandten

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Das ist die Grundlage des Kindesunterhalts.

§ 1610 BGB – Maß des Unterhalts

Der Unterhalt bemisst sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen. Beim Kindesunterhalt richtet sich die Höhe vor allem nach dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes – konkretisiert durch die Düsseldorfer Tabelle.

§ 1613 BGB – Unterhalt für die Vergangenheit

Unterhalt für die Vergangenheit kann grundsätzlich nur dann gefordert werden, wenn der Verpflichtete in Verzug gesetzt wurde oder eine Auskunft verlangt wurde. Rückwirkende Anpassungen sind daher zeitlich begrenzt.

§ 1578b BGB – Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts

Der nacheheliche Ehegattenunterhalt kann zeitlich begrenzt oder der Höhe nach gekürzt werden, wenn eine dauerhafte Unterhaltspflicht unbillig wäre.

§ 238 FamFG – Abänderungsverfahren

Wenn eine gerichtliche Unterhaltsentscheidung ergangen ist, kann deren Abänderung beim Familiengericht beantragt werden, wenn sich die maßgeblichen Verhältnisse wesentlich verändert haben.

Wann kann der Unterhalt neu berechnet werden?

Eine Neuberechnung ist immer dann möglich – und manchmal sogar geboten –, wenn sich die wesentlichen Verhältnisse geändert haben. Die häufigsten Gründe sind:

Einkommensveränderungen auf Seiten des Unterhaltspflichtigen oder des Unterhaltsberechtigten. Wer mehr verdient, muss ggf. mehr zahlen. Wer weniger verdient – etwa nach einem Jobverlust oder einer Erkrankung –, kann eine Reduzierung verlangen.

Altersstufe des Kindes: Die Düsseldorfer Tabelle unterscheidet nach Altersstufen. Mit dem Übergang in eine höhere Altersstufe steigt in der Regel der Unterhaltsbedarf.

Neue Unterhaltspflichten: Wer ein weiteres Kind bekommt oder heiratet, kann unter Umständen eine Reduzierung des bisherigen Unterhalts verlangen, wenn die neue Unterhaltspflicht seine Leistungsfähigkeit mindert.

Wegfall des Unterhaltsbedarfs: Wenn das Kind volljährig wird und eigene Einkünfte hat, oder wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte wieder heiratet, entfällt der Unterhaltsanspruch ganz oder teilweise.

Änderung der Betreuungssituation: Wenn das Kind fortan mehr Zeit beim bisher nicht betreuenden Elternteil verbringt – etwa im Wechselmodell –, kann das die Unterhaltspflicht verändern.

Die Düsseldorfer Tabelle: Was ändert sich wann?

Die Düsseldorfer Tabelle ist die zentrale Grundlage für die Berechnung des Kindesunterhalts in Deutschland. Sie wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf in der Regel zum 1. Januar eines neuen Jahres aktualisiert – zuletzt zum 1. Januar 2024.

Eine Aktualisierung der Tabelle bedeutet jedoch nicht automatisch, dass der Unterhalt angepasst wird. Wer von der neuen Tabelle profitieren möchte, muss aktiv werden: entweder durch eine außergerichtliche Einigung mit dem anderen Elternteil oder durch einen gerichtlichen Abänderungsantrag.

Anders verhält es sich, wenn der Unterhaltstitel dynamisch formuliert ist – also etwa auf Grundlage des jeweiligen Mindestunterhalts nach der aktuellen Tabelle verweist. In diesem Fall passt sich der Unterhalt automatisch mit jeder Tabellenaktualisierung an.

Sie wissen nicht, ob Ihr Unterhaltstitel noch aktuell ist oder ob Sie eine Anpassung verlangen können? Wir prüfen Ihre Situation in unserer Kanzlei in Hagen und beraten Sie über Ihre Möglichkeiten.

Wie läuft eine Neuberechnung ab?

Zunächst sollte außergerichtlich versucht werden, eine Einigung zu erzielen. Dafür ist in der Regel ein Auskunftsverlangen erforderlich: Jeder Unterhaltspflichtige ist verpflichtet, über sein Einkommen und Vermögen Auskunft zu erteilen (§ 1605 BGB). Auf Basis dieser Auskunft kann die neue Unterhaltshöhe berechnet werden.

Kommt keine Einigung zustande, kann beim Familiengericht ein Abänderungsantrag gestellt werden (§ 238 FamFG). Das Gericht prüft, ob eine wesentliche Änderung der Verhältnisse vorliegt, und setzt den Unterhalt neu fest. Wichtig: Rückwirkend kann der Unterhalt in der Regel nur ab dem Zeitpunkt angepasst werden, ab dem die Änderung geltend gemacht wurde. Wer zu lange wartet, verschenkt möglicherweise Ansprüche.

Typische Fallkonstellationen

Fall 1: Gehaltserhöhung beim Unterhaltspflichtigen

Der Vater verdient nach einer Beförderung deutlich mehr als zum Zeitpunkt der letzten Unterhaltsfestsetzung. Die Mutter kann eine Neuberechnung verlangen – rückwirkend ab dem Zeitpunkt, ab dem sie das Auskunftsverlangen gestellt hat.

Fall 2: Jobverlust des Unterhaltspflichtigen

Der Unterhaltspflichtige verliert seinen Arbeitsplatz. Er kann beim Familiengericht eine Reduzierung des Unterhalts beantragen. Wichtig: Er muss nachweisen, dass er alles Zumutbare unternimmt, um wieder Arbeit zu finden – das sogenannte fiktive Einkommen kann ihm sonst angerechnet werden.

Fall 3: Kind wechselt in eine höhere Altersstufe

Das Kind wird 6 Jahre alt und wechselt in die zweite Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle. Ist der Unterhaltstitel nicht dynamisch, muss der Unterhalt aktiv angepasst werden – durch Einigung oder gerichtlichen Antrag.

Fall 4: Neues Kind beim Unterhaltspflichtigen

Der Unterhaltspflichtige bekommt mit einer neuen Partnerin ein weiteres Kind. Das neue Kind ist ebenfalls unterhaltsberechtigt und mindert die Leistungsfähigkeit des Vaters. Er kann eine Abänderung des bisherigen Unterhaltstitels beantragen.

Praktische Tipps

1. Unterhaltstitel regelmäßig überprüfen lassen. Wer seinen Unterhaltstitel seit Jahren nicht angepasst hat, sollte prüfen lassen, ob eine Neuberechnung sinnvoll ist.

2. Auskunft verlangen. Das Recht auf Auskunft über Einkommen und Vermögen ist gesetzlich verankert. Wer vermutet, dass der andere mehr verdient als angegeben, kann formell Auskunft verlangen.

3. Änderungen zeitnah geltend machen. Rückwirkende Anpassungen sind zeitlich begrenzt. Wer eine Änderung der Verhältnisse bemerkt, sollte nicht abwarten.

4. Dynamischen Unterhaltstitel anstreben. Wer einen Unterhaltsvergleich schließt oder einen Titel erwirkt, sollte darauf achten, dass dieser dynamisch formuliert ist – also automatisch mit Tabellenänderungen mitschwächelt.

5. Anwaltliche Unterstützung bei der Berechnung. Die Berechnung des Unterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle ist komplex – insbesondere wenn mehrere Unterhaltspflichten, Schulden oder Selbständigkeit eine Rolle spielen.

Checkliste: Wann sollte der Unterhalt neu berechnet werden?

  • Hat sich das Einkommen des Unterhaltspflichtigen wesentlich verändert?
  • Hat das Kind eine neue Altersstufe erreicht?
  • Hat der Unterhaltspflichtige neue Unterhaltspflichten (neues Kind, neue Ehe)?
  • Ist die Düsseldorfer Tabelle seit der letzten Festsetzung aktualisiert worden?
  • Hat sich die Betreuungssituation verändert (Wechselmodell)?
  • Ist der bestehende Unterhaltstitel dynamisch oder statisch?
  • Anwaltliche Beratung zur Neuberechnung eingeholt?

Unterhalt muss zur Lebenswirklichkeit passen

Unterhaltstitel, die jahrelang nicht angepasst wurden, spiegeln oft nicht mehr die tatsächlichen Verhältnisse wider – weder die des Unterhaltspflichtigen noch die des Kindes. Eine regelmäßige Überprüfung ist im Interesse aller Beteiligten. Wir von Ryzner & Kollegen in Hagen berechnen Ihren Unterhalt auf Basis der aktuellen Düsseldorfer Tabelle 2024 und unterstützen Sie bei der Durchsetzung einer Anpassung – außergerichtlich oder vor dem Familiengericht.

Vereinbaren Sie einen Termin in unserer Kanzlei am Märkischen Ring 53 in Hagen.

Häufig gestellte Fragen

So oft wie nötig – immer dann, wenn sich die maßgeblichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Es gibt keine gesetzlich vorgeschriebene Mindestfrist zwischen zwei Anpassungen.
Nur wenn der Unterhaltstitel dynamisch formuliert ist. Andernfalls muss die Anpassung aktiv – durch Einigung oder gerichtlichen Antrag – herbeigeführt werden.
Eine Leitlinie des Oberlandesgerichts Düsseldorf, die die Höhe des Kindesunterhalts nach Einkommen des Unterhaltspflichtigen und Alter des Kindes staffelt. Sie wird regelmäßig aktualisiert, zuletzt zum 1. Januar 2024.
Rückwirkend nur ab dem Zeitpunkt, ab dem die Änderung geltend gemacht wurde – also ab dem Auskunftsverlangen oder der Aufforderung zur Zahlung. Wer wartet, verliert Ansprüche.
Er kann eine Reduzierung beantragen – muss aber nachweisen, dass er alles Zumutbare tut, um wieder Arbeit zu finden. Andernfalls kann ihm ein fiktives Einkommen angerechnet werden.
Ja. Nach § 1605 BGB besteht eine Auskunftspflicht über Einkommen und Vermögen – in der Regel alle zwei Jahre oder bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse.
Ein Unterhaltstitel, der nicht auf einen festen Betrag lautet, sondern auf einen Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verweist. Er passt sich automatisch an Tabellenänderungen an.
Ein Antrag beim Familiengericht, einen bestehenden Unterhaltstitel wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse neu festzusetzen (§ 238 FamFG).
Ja – wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen sinkt, neue Unterhaltspflichten entstehen oder der Unterhaltsbedarf des Kindes abnimmt (z. B. durch eigene Einkünfte).
Der Kindesunterhalt endet grundsätzlich nicht mit der Volljährigkeit. Volljährige Kinder in Ausbildung oder Studium haben weiterhin Anspruch. Der Ehegattenunterhalt endet u. a. bei Wiederheirat des Berechtigten.