Was bedeutet „einvernehmliche Scheidung" überhaupt?
Bei einer einvernehmlichen Scheidung sind sich beide Ehegatten darin einig, dass die Ehe beendet werden soll. Einer der Ehegatten stellt — vertreten durch einen Rechtsanwalt — den Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht. Der andere Ehegatte muss keinen eigenen Anwalt beauftragen: Er oder sie kann der Scheidung schlicht zustimmen, ohne anwaltlich vertreten zu sein (§ 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG).
Entscheidend ist, dass nicht nur die Scheidung als solche, sondern auch die wesentlichen Scheidungsfolgen — Unterhalt, Hausratsverteilung, Wohnungssituation — geklärt sein sollten, bevor der Antrag gestellt wird. Sind strittige Punkte offen, verlängert sich das Verfahren unweigerlich.
Warum gibt es überhaupt ein Trennungsjahr?
Das Trennungsjahr ist kein bürokratischer Selbstzweck, sondern gesetzlich verankert: Gemäß § 1565 Abs. 1 BGB kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist — das heißt, wenn die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
Haben beide Ehegatten seit mindestens einem Jahr getrennt gelebt und stimmt der andere Teil der Scheidung zu, wird das Scheitern der Ehe nach § 1566 Abs. 1 BGB unwiderlegbar vermutet. Das Gericht muss das Scheitern dann nicht weiter prüfen — das vereinfacht und beschleunigt das Verfahren erheblich.
Eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres ist nur in engen Ausnahmefällen möglich: § 1565 Abs. 2 BGB erlaubt sie, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Was passiert nach dem Trennungsjahr — der Ablauf Schritt für Schritt
Nach Ablauf des Trennungsjahres beginnt die eigentliche Verfahrensphase:
Schritt 1 — Vorbereitung und Antragstellung (ca. 2–6 Wochen): Der Rechtsanwalt erarbeitet gemeinsam mit dem Mandanten die Antragsschrift. Je vollständiger und reibungsloser alle Informationen vorliegen, desto schneller kann der Antrag eingereicht werden.
Schritt 2 — Zustellung und Versorgungsausgleich (Erfahrungswert: ca. 2–6 Monate): Das Familiengericht stellt den Antrag dem anderen Ehegatten zu. Der Versorgungsausgleich wird als Folgesache im Verbund mit der Scheidung behandelt (§ 137 FamFG). Das Gericht holt Auskünfte bei den Versorgungsträgern ein. Dieser Schritt kann — abhängig von der Auskunftsbereitschaft der Träger — mehrere Monate in Anspruch nehmen.
Schritt 3 — Mündliche Verhandlung (Scheidungstermin): Sobald alle Auskünfte vorliegen, bestimmt das Gericht einen Termin. Bei einer einvernehmlichen Scheidung ist dieser Termin in der Praxis meist kurz. Das Gericht hört beide Seiten an, der andere Ehegatte erklärt seine Zustimmung — und der Scheidungsbeschluss wird verkündet.
Schritt 4 — Rechtskraft: Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat ab schriftlicher Bekanntgabe des Beschlusses (§ 63 Abs. 1 FamFG). Erklären beide Ehegatten im Termin den Rechtsmittelverzicht, tritt die Rechtskraft sofort ein.
Welche Faktoren beeinflussen die Gesamtdauer?
Wie lange eine einvernehmliche Scheidung insgesamt dauert, hängt von mehreren Variablen ab:
Die Einigkeit über Scheidungsfolgen ist der wichtigste Faktor: Sind Unterhalt, Hausrat und Vermögensaufteilung bereits vor Antragstellung geregelt, entfällt der häufigste Grund für Verzögerungen. Eine außergerichtliche Scheidungsfolgenvereinbarung sichert diese Einigkeit rechtswirksam ab.
Die Bearbeitungsdauer der Rentenversicherung für den Versorgungsausgleich liegt außerhalb Ihres Einflussbereichs. Sie beträgt je nach Träger und Auslastung zwischen wenigen Wochen und mehreren Monaten.
Die Auslastung des zuständigen Familiengerichts variiert regional erheblich. In Hagen ist das Amtsgericht Hagen — Abteilung Familiengericht — zuständig.
Wie lange dauert eine einvernehmliche Scheidung insgesamt?
Das gesetzlich vorgeschriebene Trennungsjahr nicht mitgerechnet, dauert das eigentliche Gerichtsverfahren bei einer vollständig vorbereiteten einvernehmlichen Scheidung in der Praxis drei bis sechs Monate. Sind noch Fragen zum Versorgungsausgleich oder zu Scheidungsfolgen ungeklärt, kann sich dieser Zeitraum auf sechs bis zwölf Monate verlängern.
Wer Trennungsjahr und Gerichtsverfahren zusammenzählt, kommt im günstigsten Fall auf eine Gesamtdauer von etwa fünfzehn bis achtzehn Monaten — vorausgesetzt, beide Seiten sind von Anfang an kooperativ und gut vorbereitet.
Kann man die Scheidung beschleunigen?
Ja — und zwar bereits vor dem Ende des Trennungsjahres. Wir empfehlen unseren Mandantinnen und Mandanten, die Zeit der Trennung zu nutzen, um alle offenen Punkte zu klären: nachehelicher Unterhalt, Hausratsverteilung, die Regelung der gemeinsamen Immobilie sowie — bei Kindern — Sorgerecht und Kindesunterhalt. Je weniger zu klären übrig bleibt, wenn der Antrag erst eingereicht wird, desto schneller kann das Familiengericht den Termin anberaumen.
Ein weiterer praktischer Schritt: Beide Ehegatten sollten sicherstellen, dass die Rentenversicherungsträger über aktuelle Anschriften verfügen und frühere Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten vollständig erfasst sind.
Was kostet eine einvernehmliche Scheidung?
Die Kosten einer Scheidung setzen sich aus Anwaltsgebühren und Gerichtsgebühren zusammen. Der Verfahrenswert wird vom Gericht nach dem FamGKG unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse nach Ermessen festgesetzt (§ 43 FamGKG). In der Praxis orientieren sich viele Gerichte pauschalierend am dreifachen gemeinsamen Netto-Monatseinkommen der Ehegatten.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung, bei der nur ein Anwalt beauftragt wird, fallen in der Regel geringere Gesamtkosten an als bei einem streitigen Verfahren mit zwei Anwälten. Verfahrenskostenhilfe kann unter bestimmten Einkommensvoraussetzungen beantragt werden (§§ 76–78 FamFG).