Was ist der Versorgungsausgleich und wie funktioniert er?
Der Versorgungsausgleich ist der gesetzlich vorgeschriebene Ausgleich der während der Ehe erworbenen Altersversorgungsanrechte. Er findet bei jeder Scheidung von Amts wegen statt — das Familiengericht führt ihn automatisch durch. Rechtsgrundlage ist das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG).
Das zentrale Prinzip (§ 1 VersAusglG): Die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Versorgungsanrechten werden jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten geteilt. Als Ehezeit gilt nach § 3 Abs. 1 VersAusglG der Zeitraum vom ersten Tag des Monats der Eheschließung bis zum letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.
Welche Besonderheiten gelten für die Beamtenversorgung?
Die Beamtenversorgung unterscheidet sich grundlegend von der gesetzlichen Rente. Sie ist keine beitragsfinanzierte Versicherung, sondern eine Versorgungsleistung des Dienstherrn, die sich nach der Dauer der Dienstzeit und den letzten ruhegehaltfähigen Bezügen berechnet. Die Höchstversorgung beträgt 71,75 Prozent der letzten ruhegehaltfähigen Bezüge (§ 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG).
Für Beamte ist die Berechnungslogik oft überraschend: Der Ausgleich orientiert sich nicht am bisher tatsächlich erhaltenen Gehalt, sondern an der hochgerechneten Versorgungsanwartschaft.
Interne oder externe Teilung — was gilt für wen?
Bei der internen Teilung verbleibt das Anrecht beim ursprünglichen Versorgungsträger — der ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält ein eigenständiges Anrecht bei demselben Versorgungssystem. Für Bundesbeamte gilt die interne Teilung als Regelfall (BVersTG).
Bei der externen Teilung nach § 16 VersAusglG wird ein Anrecht bei einem anderen Versorgungsträger begründet — bei Beamten regelmäßig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Für Landes- und Kommunalbeamte ist die externe Teilung in der Praxis der Regelfall, da die meisten Bundesländer keine interne Teilung vorsehen.
Was bedeutet externe Teilung für Landesbeamte konkret?
Die externe Teilung hat für Landesbeamte erhebliche praktische Konsequenzen. Der Beamte verliert in Höhe des Ausgleichswerts Teile seiner späteren Pension — dieser Anteil wird auf ein Konto in der gesetzlichen Rentenversicherung des ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragen.
Das führt zu einem strukturellen Problem: Die Beamtenpension kann bis zu 71,75 Prozent des letzten Gehalts betragen. Die gesetzliche Rente liegt in ihrem Versorgungsniveau typischerweise deutlich darunter. Der Beamte verliert Pensionsansprüche, der Ehegatte erhält Rentenansprüche — doch der Wert im Alter ist nicht gleichwertig.
Welche Folgen hat die Scheidung für die laufende Pension?
Nach Wirksamkeit der Versorgungsausgleichsentscheidung werden die Versorgungsbezüge des ausgleichspflichtigen Beamten nach § 57 BeamtVG um den berechneten Kürzungsbetrag reduziert.
Bei bereits pensionierten Beamten wirkt die Kürzung sofort auf die laufende Pension. Bei aktiven Beamten greift sie erst ab dem Zeitpunkt, zu dem Versorgungsbezüge tatsächlich gezahlt werden.
Nach § 58 BeamtVG kann der Beamte eine Einmalzahlung an den Dienstherrn leisten, um die Kürzung ganz oder teilweise abzuwenden. Diese Option ist wirtschaftlich komplex und sollte sorgfältig durchgerechnet werden.
Kann man den Versorgungsausgleich ausschließen oder abändern?
Ja. Nach §§ 6 ff. VersAusglG können die Ehegatten den Versorgungsausgleich durch Vereinbarung ganz oder teilweise ausschließen, abweichend regeln oder durch andere Leistungen ersetzen. Voraussetzung ist eine notarielle Beurkundung.
Das Gericht prüft die Vereinbarung auf grobe Unbilligkeit (§ 8 VersAusglG). Sind beide Ehegatten Landesbeamte, empfiehlt sich häufig eine Saldierungsvereinbarung, bei der nur die Differenz der Ausgleichswerte extern geteilt wird.
Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet der Versorgungsausgleich von Amts wegen nicht statt — er wird nur auf ausdrücklichen Antrag durchgeführt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG).