Wie wird bei einer Scheidung der Versorgungs­ausgleich berechnet?

Inhalt

Das Wichtigste in Kürze

Was ist der Halbteilungsgrundsatz?

Das Grundprinzip des Versorgungsausgleichs steht in § 1 VersAusglG: Die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Versorgungsanrechten werden jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten geteilt. Die Halbteilung findet nicht auf eine gemeinsame Gesamtsumme statt, sondern für jedes einzelne Anrecht gesondert. Wer also in der gesetzlichen Rentenversicherung, in einer betrieblichen Altersvorsorge und in einer privaten Rentenversicherung Anrechte erworben hat, bei dem werden alle drei Anrechte einzeln berechnet und je wertmäßig hälftig geteilt. Der Ausgleichswert — also der Betrag, der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zusteht — entspricht der Hälfte des jeweiligen Ehezeitanteils.

Welche Ehezeit liegt der Berechnung zugrunde?

Die Ehezeit ist in § 3 Abs. 1 VersAusglG definiert: Sie beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde, und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Dieser Stichtag bestimmt, welche Versorgungsanrechte in den Ausgleich einbezogen werden und auf welchen Wert sie berechnet werden. Für Betroffene, bei denen in naher Zukunft eine Gehaltserhöhung oder ein Jobwechsel ansteht, kann der genaue Zeitpunkt des Scheidungsantrags daher eine erhebliche Rolle spielen.

Wer berechnet den Versorgungsausgleich?

Das Familiengericht berechnet den Versorgungsausgleich nicht selbst — es stellt ihn fest und setzt ihn um. Die eigentliche Berechnung liegt bei den Versorgungsträgern. Nach § 5 Abs. 1 VersAusglG berechnet jeder Versorgungsträger den Ehezeitanteil in der für sein System maßgeblichen Bezugsgröße — in Entgeltpunkten (gesetzliche Rentenversicherung), als Rentenbetrag (Betriebsrente) oder als Kapitalwert (private Vorsorge). Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht dann einen Vorschlag für den Ausgleichswert.

Unmittelbare und zeitratierliche Bewertung

Das Gesetz sieht für die Wertermittlung zwei Methoden vor: Unmittelbare Bewertung (§ 39 VersAusglG): Hat grundsätzlich Vorrang. Die Versorgungswerte werden direkt der Ehezeit zugeordnet. In der gesetzlichen Rentenversicherung werden die in der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte summiert. Die Deutsche Rentenversicherung erhebt in der Praxis keine Teilungskosten. Zeitratierliche Bewertung (§ 40 VersAusglG): Greift subsidiär, wenn eine unmittelbare Bewertung nicht möglich ist. Der Ehezeitanteil wird proportional nach dem Zeit-Zeit-Verhältnis berechnet. Die Formel lautet: m/n × R, wobei m die Ehezeit, n die höchstmögliche Gesamtzeit und R die erwartete Versorgung sind.

Wann findet der Versorgungsausgleich nicht statt?

Das Gesetz kennt mehrere Ausnahmen:
  • Kurze Ehezeit (§ 3 Abs. 3 VersAusglG): Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren führt das Familiengericht den Ausgleich von Amts wegen nicht durch — er findet nur statt, wenn ein Ehegatte ihn ausdrücklich beantragt.
  • Geringfügigkeit (§ 18 VersAusglG): Anrechte unterhalb der gesetzlichen Bagatellgrenze werden nicht ausgeglichen. 2026 liegt die Kapitalwertgrenze bei 4.746 Euro.
  • Grobe Unbilligkeit (§ 27 VersAusglG): Das Gericht kann den Ausgleich von Amts wegen ausschließen.
  • Individuelle Vereinbarung: Die Ehegatten können den Versorgungsausgleich durch notarielle Vereinbarung ausschließen oder abweichend regeln (§§ 6 ff. VersAusglG).

Was sollten Sie vor Beginn des Scheidungsverfahrens wissen?

Drei Punkte sind besonders wichtig: Der Stichtag: Das Ende der Ehezeit bestimmt, welche Anrechte in welcher Höhe in den Ausgleich einfließen. Wer weiß, dass kurz nach einem bestimmten Datum eine wichtige Gehaltserhöhung ansteht, sollte den Zeitpunkt des Scheidungsantrags bewusst wählen. Die Versorgungsauskunft: Wer eine eigene Rentenauskunft bei der Deutschen Rentenversicherung einholt, weiß schon vor Beginn des Verfahrens ungefähr, welche Anrechte zur Teilung anstehen. Die Gestaltungsoption: Eine individuelle Vereinbarung kann in manchen Konstellationen wirtschaftlich sinnvoller sein als die gesetzliche Lösung. Das setzt voraus, dass beide Seiten die Versorgungswerte kennen und anwaltlich begleitet werden.

Häufig gestellte Fragen

Jedes Versorgungsanrecht, das während der Ehezeit erworben wurde, wird wertmäßig hälftig geteilt. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält den halben Ehezeitanteil als Ausgleichswert (§ 1 VersAusglG).
Der Ehezeitanteil ist der gesamte Versorgungswert, der während der Ehezeit erworben wurde. Der Ausgleichswert ist die Hälfte davon. Bei anderen Versorgungsträgern können nach § 13 VersAusglG Teilungskosten anfallen, die den Ausgleichswert geringfügig reduzieren.
Ja. Bei einer Ehezeit unter drei Jahren findet er von Amts wegen nicht statt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG). Zudem entfällt er bei geringfügigen Anrechten (§ 18 VersAusglG) und in Härtefällen (§ 27 VersAusglG).
Der Versorgungsausgleich verlängert das Scheidungsverfahren um mehrere Monate. Liegt eine notarielle Vereinbarung vor, kann sich das Verfahren beschleunigen.
Nach § 18 VersAusglG soll das Gericht Anrechte mit einem sehr geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen. Die Grenze liegt 2026 bei 4.746 Euro als Kapitalwert.