In der Elternzeit gekündigt worden – was jetzt zu tun ist

Inhalt

Das Wichtigste in Kürze

Was ist der besondere Kündigungsschutz in der Elternzeit?

Wenn Vater oder Mutter Elternzeit in Anspruch nehmen, greift § 18 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG). Diese Vorschrift enthält ein weitreichendes Verbot: Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, zu dem Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. Dieser Schutz geht deutlich über das hinaus, was das allgemeine Kündigungsschutzgesetz (KSchG) bietet – er gilt unabhängig von der Betriebsgröße und unabhängig davon, ob ein Kündigungsgrund vorliegt.

Ab wann gilt der Kündigungsschutz?

Der Schutz setzt nicht erst mit dem ersten Tag der Elternzeit ein. Nach § 18 Abs. 1 BEEG beginnt das Kündigungsverbot bereits vor dem eigentlichen Beginn der Elternzeit:
  • Bei Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes: frühestens acht Wochen vor dem geplanten Elternzeitbeginn
  • Bei Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr: frühestens 14 Wochen vor dem geplanten Start
Maßgeblicher Auslöser ist jeweils der Zeitpunkt, zu dem die Elternzeit beim Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht wurde.

Wann ist eine Kündigung während der Elternzeit ausnahmsweise zulässig?

Das grundsätzliche Kündigungsverbot kennt eng begrenzte Ausnahmen. In besonderen Fällen kann eine Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklärt werden – aber nur durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle. In Nordrhein-Westfalen ist dafür regelmäßig die Bezirksregierung am Arbeitsort zuständig. Als besonderer Fall gilt etwa die vollständige Stilllegung des Betriebes oder einer Betriebsabteilung, wenn keine anderweitige Weiterbeschäftigung möglich ist. Bloß wirtschaftliche Schwierigkeiten oder ein allgemeiner Stellenabbau genügen in der Regel nicht.

Gilt der Schutz auch in Kleinbetrieben und bei außerordentlicher Kündigung?

Im allgemeinen Kündigungsschutzrecht gilt das KSchG erst ab einer Betriebsgröße von regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmern. In der Elternzeit gilt dieser Schwellenwert nicht. Auch wer in einem Kleinbetrieb in Elternzeit gegangen ist, genießt den besonderen Kündigungsschutz nach § 18 BEEG. Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung ist auch während der Elternzeit grundsätzlich möglich, wenn ein schwerwiegender Verstoß des Arbeitnehmers vorliegt. Auch hierfür benötigt der Arbeitgeber jedoch die vorherige Zulässigkeitserklärung der Behörde. Ohne diese ist selbst die außerordentliche Kündigung unwirksam.

Was passiert nach Ende der Elternzeit?

Mit dem letzten Tag der Elternzeit endet auch der besondere Kündigungsschutz nach § 18 BEEG automatisch. Ab diesem Zeitpunkt gelten wieder die allgemeinen Regeln des Kündigungsschutzgesetzes – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Wer Elternzeit in mehrere Abschnitte aufteilt, sollte beachten, dass der besondere Kündigungsschutz nur während der einzelnen Elternzeitabschnitte gilt, nicht in den Zwischenzeiträumen.

Was sollten Sie tun, wenn Sie in der Elternzeit gekündigt wurden?

Wer ein Kündigungsschreiben erhält, sollte umgehend reagieren – auch wenn die Kündigung auf den ersten Blick unwirksam erscheint. Eine gegen § 18 BEEG verstoßende Kündigung ist zwar rechtswidrig, beendet das Arbeitsverhältnis aber dennoch, wenn sie nicht rechtzeitig angegriffen wird. Das Gesetz sieht eine Klagefrist von drei Wochen vor (§ 4 KSchG). Diese Frist beginnt mit dem Zugang der Kündigung. Wer sie versäumt, verliert in aller Regel seinen Anspruch, sich auf die Unwirksamkeit zu berufen.

Häufig gestellte Fragen

Grundsätzlich nein. § 18 BEEG verbietet dem Arbeitgeber die Kündigung während der Elternzeit. Nur in engen Ausnahmefällen und mit vorheriger Genehmigung der zuständigen Landesbehörde ist eine Kündigung zulässig.
Ja. Der besondere Kündigungsschutz nach § 18 BEEG gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen – unabhängig vom Geschlecht.
Eine solche Kündigung ist unwirksam. Sie müssen jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen.
Ja. Anders als das allgemeine KSchG greift § 18 BEEG unabhängig von der Betriebsgröße.
Eine außerordentliche Kündigung ist theoretisch möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Auch hier muss der Arbeitgeber aber zuvor die behördliche Zulässigkeitserklärung einholen.
Einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung gibt es grundsätzlich nicht. Bei einer betriebsbedingten Kündigung bieten Arbeitgeber häufig eine Abfindung als Gegenleistung für den Verzicht auf die Kündigungsschutzklage an.