Kündigung oder Aufhebungsvertrag – was ist besser für Arbeitnehmer?

Inhalt

Das Wichtigste in Kürze

Was ist der Unterschied zwischen Kündigung und Aufhebungsvertrag?

Bei der Kündigung handelt eine Partei einseitig: Der Arbeitgeber beendet das Arbeitsverhältnis durch eine schriftliche Erklärung. Der Arbeitnehmer kann die Kündigung innerhalb von drei Wochen nach Zugang vor dem Arbeitsgericht überprüfen lassen. Der Aufhebungsvertrag funktioniert anders: Beide Seiten einigen sich einvernehmlich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Er bedarf zwingend der Schriftform – mündliche Vereinbarungen, E-Mails oder Nachrichten per WhatsApp sind unwirksam. Mit der Unterschrift gibt der Arbeitnehmer in der Praxis seinen Kündigungsschutz auf.

Welche Vorteile hat eine Kündigung durch den Arbeitgeber?

Eine arbeitgeberseitige Kündigung löst in aller Regel keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld aus. Wer nach einer Kündigung arbeitslos wird, erhält das Arbeitslosengeld grundsätzlich ab dem ersten Tag nach dem Beschäftigungsende. Dazu kommt das Recht, die Wirksamkeit der Kündigung gerichtlich prüfen zu lassen. Stellt das Arbeitsgericht fest, dass die Kündigung unwirksam ist, besteht entweder ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung – oder der Arbeitgeber einigt sich im Rahmen eines Vergleichs auf eine Abfindung.

Welche Vorteile hat ein Aufhebungsvertrag?

Ein Aufhebungsvertrag kann dann vorteilhaft sein, wenn beide Seiten Interesse an einer schnellen und geordneten Trennung haben. Für Arbeitnehmer liegt der häufigste Anreiz in einer Abfindungszahlung. Daneben können im Aufhebungsvertrag Punkte geregelt werden, die das Gesetz bei einer einseitigen Kündigung nicht vorsieht: die Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung, eine positive Zeugnisformulierung sowie der genaue Beendigungstermin.

Was ist die Sperrzeit – und wann droht sie?

Die Bundesagentur für Arbeit wertet einen Aufhebungsvertrag grundsätzlich als eigenverantwortliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Wer seine Arbeitslosigkeit auf diese Weise selbst herbeigeführt hat, verhält sich nach § 159 Abs. 1 SGB III versicherungswidrig — der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht für die Dauer einer Sperrzeit. Diese beträgt grundsätzlich zwölf Wochen. Dazu kommt, dass der gesamte Anspruchszeitraum um ein Viertel der Anspruchsdauer verkürzt wird. Kommt das Arbeitsverhältnis im Aufhebungsvertrag früher zu einem Ende als es die ordentliche Kündigungsfrist erlaubt hätte, kann zusätzlich ein Ruhen des Arbeitslosengeldes nach § 158 SGB III eintreten.

Wann entfällt die Sperrzeit trotz Aufhebungsvertrag?

Eine Sperrzeit tritt nicht ein, wenn ein wichtiger Grund für den Abschluss des Aufhebungsvertrags vorlag. Ein solcher wichtiger Grund ist insbesondere dann anzunehmen, wenn dem Arbeitnehmer ohne den Aufhebungsvertrag ohnehin eine rechtmäßige Kündigung aus betriebsbedingten oder personenbedingten Gründen gedroht hätte. Praktischer Orientierungswert: Liegt die vereinbarte Abfindung bei bis zu 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr (entsprechend § 1a KSchG), wird ein wichtiger Grund in der Regel angenommen.

Wann sollte man einen Aufhebungsvertrag nicht sofort unterschreiben?

Eine der häufigsten Fehlerquellen ist Zeitdruck. Immer ist Vorsicht geboten, wenn:
  • die Kündigung möglicherweise unwirksam wäre und sich eine Klage lohnt
  • die Sperrzeit-Problematik nicht eindeutig geklärt ist
  • Resturlaub oder Überstunden im Vertrag nicht geregelt sind
  • das Zeugnis fehlt oder eine unklare Formulierung enthält
In all diesen Situationen sollte der Entwurf zunächst mitgenommen und von einem Anwalt für Arbeitsrecht geprüft werden.

Häufig gestellte Fragen

Die Kündigung ist eine einseitige Erklärung des Arbeitgebers, der Aufhebungsvertrag eine beidseitige Einigung. Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, gibt in der Regel seinen Kündigungsschutz auf.
In aller Regel nein. Bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung verhält sich der Arbeitnehmer nicht versicherungswidrig.
Wenn ein wichtiger Grund vorlag, insbesondere wenn eine rechtmäßige betriebsbedingte oder personenbedingte Kündigung ohnehin gedroht hätte und die Abfindung den Maßstab von 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr nicht übersteigt.
Nein. Wer sich unter Druck gesetzt fühlt, sollte den Entwurf mitnehmen und zuerst anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen.
Nein. Das Gesetz schreibt zwingend die Schriftform vor.
Bei einer Sperrzeit von zwölf Wochen entfällt das Arbeitslosengeld für diesen Zeitraum. Zusätzlich wird die Gesamtanspruchsdauer um ein Viertel gekürzt, wenn der Anspruch länger als zwölf Monate bestünde.