Ist ein Ehevertrag nach der Hochzeit überhaupt möglich?
Ja — und zwar ausdrücklich. § 1408 Abs. 1 BGB lautet: Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern. Der Gesetzgeber hat den nachträglichen Ehevertrag nicht als Ausnahme, sondern als reguläre Gestaltungsoption vorgesehen.
Ein Ehevertrag kann zu jedem Zeitpunkt geschlossen werden — vor der Hochzeit, kurz nach der Hochzeit, mitten in der Ehe oder sogar noch im Scheidungsverfahren. Die formalen Anforderungen sind in jedem Fall gleich: Der Ehevertrag bedarf der notariellen Beurkundung (§ 1410 BGB). Mündliche Absprachen oder handschriftliche Vereinbarungen ohne Notar sind rechtlich unwirksam.
Warum schließen Paare einen Ehevertrag erst nach der Hochzeit?
Typische Anlässe für einen nachträglichen Ehevertrag sind:
Unternehmensneugründung oder Unternehmensbeteiligung: Wer während der Ehe ein Unternehmen aufbaut, riskiert ohne Ehevertrag, dass dessen Wertzuwachs im Scheidungsfall vollständig in den Zugewinnausgleich einfließt. Eine modifizierte Zugewinngemeinschaft mit Herausnahme des Betriebsvermögens schafft hier Sicherheit.
Erbschaft oder größere Schenkung: Wer während der Ehe erbt, ist nach § 1374 Abs. 2 BGB zwar grundsätzlich geschützt — die Substanz des Erbes fällt nicht in den Zugewinn. Wertsteigerungen des ererbten Vermögens bis zur Scheidung aber schon. Ein Ehevertrag kann diese Wertsteigerungen ebenfalls ausklammern.
Veränderung der Lebensplanung: Entscheidet sich ein Ehegatte, die Berufstätigkeit für die Kindererziehung zurückzustellen, entstehen typischerweise Lücken in der Altersvorsorge. Diese Situation kann eine Anpassung des Ehevertrags erfordern.
Was kann ein nachträglicher Ehevertrag regeln?
Güterstand: Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann durch den Ehevertrag abgeändert werden. Möglich ist die vollständige Gütertrennung — dann findet beim Scheitern der Ehe kein Zugewinnausgleich mehr statt. Möglich ist auch die modifizierte Zugewinngemeinschaft, bei der einzelne Vermögensgegenstände herausgenommen werden.
Versorgungsausgleich: Der Versorgungsausgleich kann durch einen Ehevertrag ausgeschlossen oder modifiziert werden (§ 1408 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 8 VersAusglG).
Nachehelicher Unterhalt: Nach § 1585c BGB können Ehegatten über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung Vereinbarungen treffen. Wird eine solche Vereinbarung vor Rechtskraft der Scheidung getroffen, bedarf sie der notariellen Beurkundung (§ 1585c S. 2 BGB).
Was unterscheidet einen nachträglichen Ehevertrag vom vorehelichen?
Inhaltlich unterscheiden sich voreheliche und nachträgliche Eheverträge kaum. Der entscheidende Unterschied liegt in der gerichtlichen Kontrolle: Je später ein Ehevertrag geschlossen wird, desto kritischer prüfen Gerichte seine Wirksamkeit.
Eheverträge unterliegen nach ständiger BGH-Rechtsprechung einer zweistufigen Inhaltskontrolle: zunächst der Wirksamkeitskontrolle nach § 138 BGB — prüft der Richter, ob der Vertrag offenkundig zu einer sittenwidrigen einseitigen Lastenverteilung führt — und dann der Ausübungskontrolle nach § 242 BGB — prüft der Richter, ob es einem Ehegatten im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe nach Treu und Glauben verwehrt ist, sich auf eine ihn begünstigende Regelung zu berufen.
Wie wirksam bleibt ein nachträglicher Ehevertrag, wenn sich die Lebensumstände ändern?
Was sollte ein nachträglicher Ehevertrag enthalten?
Güterstand: Vollständige Gütertrennung oder modifizierte Zugewinngemeinschaft mit Herausnahme einzelner Vermögenswerte.
Dokumentation des Vermögens zum Vertragsschluss: Da ein nachträglicher Ehevertrag mitten in der Ehe geschlossen wird, sollte er den Güterstand zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses dokumentieren — also festhalten, was jeder Ehegatte zu diesem Stichtag besitzt.
Versorgungsausgleich: Ausschluss, Modifikation oder ausdrückliche Bestätigung — je nach Versorgungslage beider Ehegatten.
Nachehelicher Unterhalt: Verzicht, Deckelung oder Absicherung — mit klarer Regelung der Formerfordernisse nach § 1585c BGB.