Schritt 1: Kündigung prüfen – ist sie überhaupt wirksam?
Der allererste Schritt ist eine genaue Prüfung der Kündigung. Nicht jede Kündigung ist wirksam. Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein. Eine mündliche Kündigung ist nach § 623 BGB unwirksam; ebenso eine Kündigung per E-Mail oder WhatsApp.
Im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes — das gilt für Betriebe mit in der Regel mehr als zehn Beschäftigten und Arbeitnehmer mit mehr als sechs Monaten Betriebszugehörigkeit — muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein. Das bedeutet, sie braucht einen der drei gesetzlich anerkannten Gründe: personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebsbedingte Gründe.
Bestimmte Personengruppen genießen besonderen Kündigungsschutz: Schwangere, Arbeitnehmer in Elternzeit, schwerbehinderte Menschen und Betriebsratsmitglieder dürfen nur in sehr eng begrenzten Ausnahmefällen gekündigt werden.
Schritt 2: Die Drei-Wochen-Frist – das wichtigste Datum
Wer gegen eine Kündigung vorgehen möchte, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben (§ 4 Satz 1 KSchG). Diese Frist ist zwingend. Verstreicht sie ungenutzt, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als wirksam – selbst wenn sie materiell rechtswidrig war.
Die Dreiwochen-Frist beginnt am Tag nach dem Zugang der Kündigung (§ 187 Abs. 1 BGB) und endet mit Ablauf des entsprechenden Wochentags drei Wochen später. Fällt das Ende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verlängert es sich bis zum nächsten Werktag.
Wichtig: Die Frist gilt auch dann, wenn man eigentlich keine Weiterbeschäftigung anstrebt — denn viele Verfahren enden in einem Vergleich mit Abfindung.
Schritt 3: Arbeitssuchendmeldung bei der Agentur für Arbeit
Nach § 38 Abs. 1 SGB III sind Arbeitnehmer verpflichtet, sich arbeitssuchend zu melden — spätestens drei Monate vor dem geplanten Ende des Arbeitsverhältnisses. Liegen zwischen der Kündigung und dem Beschäftigungsende weniger als drei Monate, muss die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts erfolgen.
Die Arbeitssuchendmeldung ist nicht dasselbe wie die Arbeitslosmeldung. Die Pflicht zur Arbeitssuchendmeldung besteht nach § 38 Abs. 1 Satz 3 SGB III auch dann, wenn gegen die Kündigung geklagt wird. Wer die Meldefrist versäumt, riskiert eine einwöchige Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.
Schritt 4: Das Arbeitszeugnis anfordern
Arbeitnehmer haben nach § 109 GewO einen gesetzlichen Anspruch auf ein schriftliches Arbeitszeugnis. Der Anspruch auf das Endzeugnis entsteht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Bereits nach Zugang einer Kündigung kann bei triftigem Grund ein Zwischenzeugnis verlangt werden.
Fordern Sie das Zeugnis möglichst früh an. Solange kein offener Streit vor Gericht besteht, sind Arbeitgeber häufig eher bereit, ein wohlwollendes Zeugnis auszustellen.
Schritt 5: Abfindung – wann ist sie realistisch?
Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nur in wenigen Ausnahmefällen — etwa wenn der Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung ausdrücklich auf das Angebot nach § 1a KSchG hinweist (0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr bei Klageverzicht).
In der Praxis enden viele Kündigungsschutzverfahren in einem gerichtlichen Vergleich, bei dem der Arbeitgeber eine Abfindung zahlt. Das bedeutet: Wer keine Kündigungsschutzklage erhebt, gibt in der Regel auch seine Chance auf eine Abfindung auf.
Eine arbeitgeberseitige Kündigung löst grundsätzlich keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld aus.
Welche Arten von Kündigung gibt es?
Betriebsbedingte Kündigung: Stellen werden abgebaut oder Abteilungen geschlossen. Der Arbeitgeber muss eine korrekte Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG getroffen haben (Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung).
Verhaltensbedingte Kündigung: Setzt schuldhaftes Fehlverhalten voraus. In der Regel muss eine Abmahnung vorausgegangen sein.
Personenbedingte Kündigung: Greift, wenn persönliche Eigenschaften oder Fähigkeiten dauerhaft nicht mehr vorliegen — der häufigste Fall ist eine lang anhaltende Erkrankung.
Außerordentliche (fristlose) Kündigung: Das schärfste Mittel. Setzt einen wichtigen Grund voraus und muss in der Regel innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Kündigungsgrundes ausgesprochen werden (§ 626 Abs. 2 BGB).