Was macht den Aufhebungsvertrag für Geschäftsführer so besonders?
Die Besonderheit liegt in der Doppelstellung des Geschäftsführers: Er ist einerseits Organ der Gesellschaft, andererseits Vertragspartner eines Anstellungsverhältnisses. Diese beiden Rechtsverhältnisse sind rechtlich unabhängig voneinander.
Das Organverhältnis kann die Gesellschafterversammlung nach § 38 Abs. 1 GmbHG jederzeit ohne Angabe von Gründen durch Beschluss beenden (Abberufung). Der Anstellungsvertrag hingegen bleibt durch die Abberufung unberührt. Er muss separat durch Aufhebungsvertrag beendet werden. Ohne eine solche Regelung besteht der Vergütungsanspruch des abberufenen Geschäftsführers fort.
Wer schließt den Aufhebungsvertrag ab?
Auf Seiten der GmbH ist grundsätzlich die Gesellschafterversammlung zuständig. Die Zuständigkeit für Bestellung, Abberufung und Beendigung des Anstellungsvertrags liegt nach § 46 Nr. 5 GmbHG bei den Gesellschaftern. Sie müssen einen ordnungsgemäßen Beschluss fassen.
Ein ohne ordnungsgemäßen Gesellschafterbeschluss abgeschlossener Aufhebungsvertrag ist mangels Vertretungsmacht schwebend unwirksam und bedarf der Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung.
Hat der Geschäftsführer Kündigungsschutz?
Nein — der GmbH-Geschäftsführer ist grundsätzlich kein Arbeitnehmer im Sinne des KSchG. Das bedeutet aber nicht, dass er schutzlos ist. Sein Anstellungsvertrag enthält eigene Kündigungsregeln: Läuft er befristet und räumt der Gesellschaft kein ordentliches Kündigungsrecht ein, kann die Gesellschaft den Dienstvertrag nicht einfach vorzeitig kündigen. In diesem Fall ist sie auf den Aufhebungsvertrag angewiesen — und der Geschäftsführer hat eine starke Verhandlungsposition.
Was sollte ein Aufhebungsvertrag für Geschäftsführer enthalten?
Abberufung und Beendigung des Anstellungsvertrags: Beide Beendigungstatbestände sollten mit klaren Stichtagen geregelt sein.
Abfindung: Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch. Ob und in welcher Höhe eine Abfindung vereinbart wird, hängt von der Verhandlungsposition ab.
Freistellung: Soll der Geschäftsführer von seiner Arbeitspflicht freigestellt werden, muss dies ausdrücklich geregelt werden.
Haftungsfreistellung und Generalbereinigung: Nach § 43 GmbHG haften Geschäftsführer für Pflichtverletzungen mit ihrem Privatvermögen — und diese Haftung endet nicht automatisch mit der Abberufung. Ansprüche verjähren erst nach fünf Jahren. Eine Generalbereinigungsklausel erklärt alle wechselseitigen Ansprüche für erledigt.
Wettbewerbsverbot: Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot verpflichtet die Gesellschaft zur Zahlung einer Karenzentschädigung.
Handelsregister: Klare Regelungen zur Anmeldung der Abberufung nach § 39 Abs. 1 GmbHG.
Welche Rolle spielt die Haftung nach § 43 GmbHG?
Die Haftung nach § 43 GmbHG ist persönlich und weitreichend. Wer die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns verletzt und der Gesellschaft dadurch Schaden zufügt, haftet mit seinem Privatvermögen. Diese Haftungsrisiken enden nicht automatisch mit dem Ausscheiden — Ansprüche verjähren nach § 43 Abs. 4 GmbHG erst nach fünf Jahren.
Ebenfalls relevant: die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO und die Haftung nach § 15b InsO für nach Insolvenzreife vorgenommene Zahlungen. Ohne eine klare Haftungsfreistellung im Aufhebungsvertrag nimmt der Geschäftsführer ein erhebliches Risiko mit.
Sperrzeit beim Arbeitslosengeld – wer ist betroffen?
Nicht alle Geschäftsführer haben Anspruch auf Arbeitslosengeld. Fremdgeschäftsführer ohne beherrschenden Einfluss auf die GmbH sind in der Regel sozialversicherungspflichtig und haben grundsätzlich Anspruch.
Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Mehrheitsbeteiligung oder Sperrminorität gelten als selbständig und haben keinen Anspruch.
Wer als Fremdgeschäftsführer einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet, muss die Sperrzeit im Blick haben: Gemäß § 159 Abs. 1 SGB III ruht der Arbeitslosengeldanspruch für bis zu zwölf Wochen. Eine Sperrzeit lässt sich vermeiden, wenn der Aufhebungsvertrag einen wichtigen Grund dokumentiert oder die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wird.