Die gesetzliche Grundlage: § 1601 BGB
Die Pflicht, für den Unterhalt der eigenen Kinder zu sorgen, ergibt sich aus § 1601 BGB. Sie gilt unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht, und endet nicht mit der Trennung.
Nach der Trennung teilt sich die Unterhaltsleistung auf: Der betreuende Elternteil erbringt seinen Beitrag durch Pflege und Erziehung — den sogenannten Naturalunterhalt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Der andere Elternteil schuldet den Barunterhalt: monatliche Geldzahlungen.
Ab wann entsteht die Unterhaltspflicht bei Trennung?
Warum das Datum der Auskunftsaufforderung so wichtig ist
Wer nach der Trennung zunächst abwartet, riskiert, dass der Unterhalt für die Zwischenzeit nicht mehr eingefordert werden kann. Die wichtigste Sicherungsmaßnahme ist die schriftliche Aufforderung, über Einkommen und Vermögen Auskunft zu erteilen (§ 1605 BGB). Diese Aufforderung löst die Wirkung des § 1613 BGB aus und sichert den Unterhaltsanspruch ab dem Ersten des betreffenden Monats — auch wenn die genaue Höhe erst später berechnet werden kann.
Wie hoch ist der Kindesunterhalt?
Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Sie staffelt den Unterhalt nach dem bereinigten Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes in vier Altersstufen: 0–5 Jahre, 6–11 Jahre, 12–17 Jahre sowie ab 18 Jahren.
Das Kindergeld wird nach § 1612b BGB auf den Unterhalt angerechnet — bei minderjährigen Kindern zur Hälfte.
Ab Januar 2026 gelten neue Beträge: Mindestunterhalt 0–5 Jahre: 486 Euro; 6–11 Jahre: 558 Euro; 12–17 Jahre: 653 Euro — jeweils in der ersten Einkommensgruppe, vor Kindergeldanrechnung.
Was ist der Selbstbehalt?
Wer Unterhalt zahlen muss, muss dennoch in der Lage sein, seinen eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Das Gesetz sichert deshalb in § 1603 BGB den sogenannten Selbstbehalt. Nach der Düsseldorfer Tabelle 2026 beträgt der notwendige Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern 1.450 Euro monatlich für Erwerbstätige und 1.200 Euro für nicht Erwerbstätige.
Reicht das Einkommen nicht aus, liegt ein Mangelfall vor — das verbleibende Einkommen wird anteilig auf die unterhaltsberechtigten Kinder aufgeteilt.
Verzicht auf Kindesunterhalt ist unwirksam
Ein Verzicht auf künftigen Kindesunterhalt ist nach § 1614 Abs. 1 BGB unwirksam und nach § 134 BGB nichtig. Eltern können sich also nicht wirksam darauf einigen, dass kein Unterhalt gezahlt wird — auch nicht durch privatschriftliche Vereinbarung.
Möglich ist hingegen eine Einigung über die konkrete Höhe des Unterhalts. Dafür ist eine schriftliche Vereinbarung sinnvoll, die idealerweise notariell beurkundet oder in einer Jugendamtsurkunde festgehalten ist — denn nur dann kann ohne Gerichtsverfahren direkt vollstreckt werden.