Das Wichtigste im Überblick:
- Eine Räumungsklage erfordert eine wirksame fristlose Kündigung - erfahren Sie, welche Gründe dafür ausreichen
- Formfehler können die Räumungsklage scheitern lassen - unsere Fachanwälte sichern Ihren Erfolg
- Mit über 35 Jahren Erfahrung begleiten wir Sie von der Abmahnung bis zur Zwangsräumung
Die Herausforderung: Wenn Mieter ihre Pflichten verletzen
Als Vermieter kennen Sie die Situation vielleicht: Ein Mieter zahlt seit Monaten keine Miete, stört wiederholt den Hausfrieden oder verstößt gravierend gegen den Mietvertrag. Die Fachanwälte der Kanzlei Ryzner & Kollegen unterstützen Sie mit über 35-jähriger Erfahrung bei der Durchsetzung Ihrer Vermieterrechte. Doch wann ist eine Räumungsklage möglich und erfolgversprechend?
Schnelle Hilfe benötigt? Unsere Fachanwälte für Mietrecht unterstützen Sie gerne
Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Räumungsklage
Kündigungsgrund
Die fristlose Kündigung nach § 543 BGB setzt einen wichtigen Grund voraus, der die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter unzumutbar macht. Ein solcher Grund liegt insbesondere bei Zahlungsverzug vor, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Mietzahlung in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht. Auch wiederholte unpünktliche Zahlungen können einen Kündigungsgrund darstellen, wenn sie das Vertrauensverhältnis nachhaltig stören. Bei Störungen des Hausfriedens muss nach der Rechtsprechung eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegen, die über bloße Belästigungen hinausgeht, etwa durch massive Bedrohungen oder tätliche Angriffe. Auch die vertragswidrige Nutzung muss eine gewisse Erheblichkeit erreichen, etwa bei nicht genehmigter gewerblicher Nutzung oder Überbelegung. Bei Straftaten im Zusammenhang mit der Mietsache (z.B. Drogenhandel aus der Wohnung) ist hingegen keine vorherige Abmahnung erforderlich.
Abmahnung und Kündigungsschreiben
Die formellen Anforderungen an Abmahnung und Kündigungsschreiben sind streng reguliert. Nach § 543 Abs. 3 BGB muss der Vermieter den Mieter vor der Kündigung grundsätzlich abmahnen und ihm damit die Möglichkeit zur Verhaltensänderung geben. Die Abmahnung muss eine präzise Bezeichnung des beanstandeten Verhaltens, die konkrete Aufforderung zur Abhilfe sowie die Androhung der Kündigung im Wiederholungsfall enthalten. Eine Ausnahme von diesem Abmahnungserfordernis besteht bei besonders schwerwiegenden Vertragsverletzungen. Das Kündigungsschreiben selbst muss nach § 568 BGB schriftlich erfolgen, wobei die Kündigungsgründe so konkret bezeichnet werden müssen, dass der Mieter ohne weitere Nachfrage erkennen kann, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird und er sich entsprechend verteidigen kann.
Räumungsfrist und Vollstreckung
Die Vollstreckung eines Räumungstitels unterliegt besonderen sozialen Schutzvorschriften. Das Gericht kann eine Räumungsfrist von bis zu einem Jahr gewähren, wenn die sofortige Räumung eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten würde. Dabei muss insbesondere die Situation schutzbedürftiger Personen wie Kinder oder älterer Menschen sowie die Verfügbarkeit von Ersatzwohnraum berücksichtigt werden. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach § 885 ZPO durch den Gerichtsvollzieher, der die Wohnung öffnen, das Inventar entfernen und die Wohnung dem Vermieter übergeben kann.
Unser Expertenwissen für Ihren Erfolg
Mit unserer Erfahrung im Mietrecht wissen wir, worauf es bei einer erfolgreichen Räumungsklage ankommt. Unter der Leitung von Fachanwalt Thorsten Wintermeyer bieten wir:
- Ganzheitliche Beratung von der ersten Abmahnung bis zur Zwangsräumung
- Realistische Einschätzung der Erfolgsaussichten
- Entwicklung einer rechtssicheren Strategie
- Professionelle Vertretung vor Gericht
Unsicher über Ihre rechtlichen Möglichkeiten? Nutzen Sie unsere jahrelange Expertise für eine fundierte Einschätzung Ihrer Situation.
Der Weg zur erfolgreichen Räumungsklage
Phase 1: Vorbereitung
- Dokumentation der Vertragsverstöße
- Prüfung der Kündigungsgründe
- Erstellung einer rechtssicheren Abmahnung
- Formulierung des Kündigungsschreibens
Phase 2: Klageerhebung
- Berechnung der Mietrückstände
- Zusammenstellung der Beweise
- Einreichung der Räumungsklage
- Beantragung des Räumungstitels
Phase 3: Vollstreckung
- Beantragung der Zwangsvollstreckung
- Koordination mit dem Gerichtsvollzieher
- Übernahme der geräumten Wohnung
- Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen
Ihr Weg zu uns
Nutzen Sie unsere Expertise für Ihre rechtlichen Herausforderungen. In einem persönlichen Erstgespräch:
- Analysieren wir Ihre individuelle Situation
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