Ab wann ist eine Räumungsklage möglich? Voraussetzungen

Inhalt

Das Wichtigste im Überblick:

Die Herausforderung: Wenn Mieter ihre Pflichten verletzen

Als Vermieter kennen Sie die Situation vielleicht: Ein Mieter zahlt seit Monaten keine Miete, stört wiederholt den Hausfrieden oder verstößt gravierend gegen den Mietvertrag. Die Fachanwälte der Kanzlei Ryzner & Kollegen unterstützen Sie mit über 35-jähriger Erfahrung bei der Durchsetzung Ihrer Vermieterrechte. Doch wann ist eine Räumungsklage möglich und erfolgversprechend?

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Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Räumungsklage

Kündigungsgrund

Die fristlose Kündigung nach § 543 BGB setzt einen wichtigen Grund voraus, der die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter unzumutbar macht. Ein solcher Grund liegt insbesondere bei Zahlungsverzug vor, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Mietzahlung in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht. Auch wiederholte unpünktliche Zahlungen können einen Kündigungsgrund darstellen, wenn sie das Vertrauensverhältnis nachhaltig stören. Bei Störungen des Hausfriedens muss nach der Rechtsprechung eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegen, die über bloße Belästigungen hinausgeht, etwa durch massive Bedrohungen oder tätliche Angriffe. Auch die vertragswidrige Nutzung muss eine gewisse Erheblichkeit erreichen, etwa bei nicht genehmigter gewerblicher Nutzung oder Überbelegung. Bei Straftaten im Zusammenhang mit der Mietsache (z.B. Drogenhandel aus der Wohnung) ist hingegen keine vorherige Abmahnung erforderlich.

Abmahnung und Kündigungsschreiben

Die formellen Anforderungen an Abmahnung und Kündigungsschreiben sind streng reguliert. Nach § 543 Abs. 3 BGB muss der Vermieter den Mieter vor der Kündigung grundsätzlich abmahnen und ihm damit die Möglichkeit zur Verhaltensänderung geben. Die Abmahnung muss eine präzise Bezeichnung des beanstandeten Verhaltens, die konkrete Aufforderung zur Abhilfe sowie die Androhung der Kündigung im Wiederholungsfall enthalten. Eine Ausnahme von diesem Abmahnungserfordernis besteht bei besonders schwerwiegenden Vertragsverletzungen. Das Kündigungsschreiben selbst muss nach § 568 BGB schriftlich erfolgen, wobei die Kündigungsgründe so konkret bezeichnet werden müssen, dass der Mieter ohne weitere Nachfrage erkennen kann, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird und er sich entsprechend verteidigen kann.

Räumungsfrist und Vollstreckung

Die Vollstreckung eines Räumungstitels unterliegt besonderen sozialen Schutzvorschriften. Das Gericht kann eine Räumungsfrist von bis zu einem Jahr gewähren, wenn die sofortige Räumung eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten würde. Dabei muss insbesondere die Situation schutzbedürftiger Personen wie Kinder oder älterer Menschen sowie die Verfügbarkeit von Ersatzwohnraum berücksichtigt werden. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach § 885 ZPO durch den Gerichtsvollzieher, der die Wohnung öffnen, das Inventar entfernen und die Wohnung dem Vermieter übergeben kann.

Unser Expertenwissen für Ihren Erfolg

Mit unserer Erfahrung im Mietrecht wissen wir, worauf es bei einer erfolgreichen Räumungsklage ankommt. Unter der Leitung von Fachanwalt Thorsten Wintermeyer bieten wir:

  • Ganzheitliche Beratung von der ersten Abmahnung bis zur Zwangsräumung
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Der Weg zur erfolgreichen Räumungsklage

Phase 1: Vorbereitung

  • Dokumentation der Vertragsverstöße
  • Prüfung der Kündigungsgründe
  • Erstellung einer rechtssicheren Abmahnung
  • Formulierung des Kündigungsschreibens

Phase 2: Klageerhebung

  • Berechnung der Mietrückstände
  • Zusammenstellung der Beweise
  • Einreichung der Räumungsklage
  • Beantragung des Räumungstitels

Phase 3: Vollstreckung

  • Beantragung der Zwangsvollstreckung
  • Koordination mit dem Gerichtsvollzieher
  • Übernahme der geräumten Wohnung
  • Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen

Ihr Weg zu uns

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Häufig gestellte Fragen

Die Dauer eines Räumungsverfahrens hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere der Auslastung des zuständigen Gerichts und dem Prozessverhalten der Parteien. Ein rechtskräftiges Urteil kann durch Einlegung von Rechtsmitteln oder die Gewährung einer Räumungsfrist verzögert werden. Eine sorgfältige Vorbereitung der Klage und professionelle Prozessführung können dabei helfen, unnötige Verzögerungen zu vermeiden.
Die Kosten eines Räumungsverfahrens setzen sich aus den Gerichtskosten nach GKG, den Anwaltskosten nach RVG sowie möglichen Vollstreckungskosten zusammen. Der Streitwert richtet sich dabei nach den Umständen des Einzelfalls. Für eine genaue Kostenprognose empfiehlt sich die Beratung durch einen Fachanwalt, der die individuellen Faktoren Ihres Falls berücksichtigen kann.
Nach § 91 ZPO trägt der unterlegene Mieter alle Kosten des Rechtsstreits. Der Vermieter muss die Kosten jedoch zunächst verauslagen. Bei der Zahlungsunfähigkeit des Mieters bleiben die Kosten am Vermieter hängen.
Der Mieter kann Berufung einlegen und eine Räumungsfrist nach § 721 ZPO beantragen. In der Berufungsinstanz werden die Erfolgsaussichten neu geprüft. Während des Verfahrens kann der Mieter auch noch die Mietrückstände ausgleichen.
Nach Rechtskraft beauftragt der Vermieter einen Gerichtsvollzieher mit der Zwangsräumung. Dieser setzt eine Räumungsfrist und führt die Räumung durch. Bei Widerstand kann die Polizei hinzugezogen werden.
Der Vermieter muss das Inventar einlagern und aufbewahren. Die Kosten trägt zunächst der Vermieter, kann sie aber vom Mieter zurückfordern. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist kann das Inventar verwertet werden.
Vor einer Räumungsklage sollten Alternativen geprüft werden: Ratenzahlungsvereinbarungen, Mietaufhebungsverträge oder die Stellung eines Nachfolgemieters. Diese Lösungen sind meist schneller und kostengünstiger.
Der Mietvertrag definiert die Pflichten des Mieters und die Kündigungsgründe. Ein gut formulierter Mietvertrag erleichtert die Durchsetzung einer Räumungsklage erheblich.
Vermieter sollten Mietzahlungen genau dokumentieren, Verstöße sofort abmahnen und bei Problemen frühzeitig rechtliche Beratung einholen. Auch eine Mietkaution und regelmäßige Wohnungsbegehungen sind sinnvoll.
Bei Sozialwohnungen gelten besondere Kündigungsvorschriften. Das Sozialamt muss informiert werden und kann die Mietrückstände übernehmen. Die Räumungsfrist wird hier oft großzügiger bemessen.