Was ist die Anfechtung eines Ehevertrags?
Ein Ehevertrag ist rechtlich gesehen ein Vertrag wie jeder andere auch. Er kommt durch die Einigung beider Ehegatten zustande und bedarf der notariellen Beurkundung. Für seine Anfechtung gelten die allgemeinen Regelungen des BGB über die Anfechtung von Willenserklärungen (§§ 119 ff. BGB).
Nach § 142 Abs. 1 BGB gilt das angefochtene Rechtsgeschäft als von Anfang an nichtig — juristisch als ex tunc bezeichnet. Das bedeutet: Wird die Anfechtung erfolgreich erklärt, wird so behandelt, als ob der Ehevertrag nie geschlossen worden wäre. An seine Stelle treten die gesetzlichen Regelungen über Zugewinn, Versorgungsausgleich und nachehelichen Unterhalt.
Welche Anfechtungsgründe gibt es beim Ehevertrag?
Irrtumsanfechtung (§ 119 BGB): Sie greift, wenn ein Ehegatte beim Abschluss des Vertrags über dessen Inhalt im Irrtum war — also eine Erklärung abgegeben hat, die er in Kenntnis der Sachlage so nicht abgegeben hätte. Nicht ausreichend ist ein bloßer Motivirrtum — also die Erwartung, die Ehe werde einen bestimmten Verlauf nehmen.
Arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung (§ 123 BGB): Arglistige Täuschung liegt vor, wenn ein Ehegatte durch das vorsätzliche Erregen oder Aufrechterhalten eines Irrtums über objektiv nachprüfbare Tatsachen zur Unterzeichnung des Vertrags gebracht wurde. Widerrechtliche Drohung liegt vor, wenn einem Ehegatten ein künftiges Übel in Aussicht gestellt wurde und er so unter Druck zur Unterzeichnung gebracht wurde.
Welche Frist gilt für die Anfechtung des Ehevertrags?
Irrtumsanfechtung (§§ 119, 121 BGB): Die Anfechtung muss unverzüglich erfolgen — ohne schuldhaftes Zögern, sobald der Anfechtungsberechtigte den Irrtum erkannt hat. In vielen Konstellationen gilt ein Zeitraum von bis zu etwa zwei Wochen noch als unverzüglich. Eine absolute Ausschlussfrist von zehn Jahren gilt nach § 121 Abs. 2 BGB.
Arglistige Täuschung oder Drohung (§§ 123, 124 BGB): Hier gilt eine Anfechtungsfrist von einem Jahr. Die Frist beginnt im Fall der arglistigen Täuschung in dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt. Im Fall der Drohung beginnt sie, sobald die Zwangslage aufgehört hat. Auch hier gilt eine absolute Ausschlussfrist von zehn Jahren (§ 124 Abs. 3 BGB).
Was ist der Unterschied zur Sittenwidrigkeit des Ehevertrags?
Neben der Anfechtung gibt es einen zweiten Weg, einen Ehevertrag zu Fall zu bringen: die Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB. Hier ist keine Anfechtungserklärung erforderlich — der Vertrag ist von Anfang an nichtig.
Der BGH prüft dabei in einem ersten Schritt, ob der Ehevertrag bereits im Zeitpunkt seines Abschlusses zu einer derart einseitigen Lastenverteilung führte, dass er mit den guten Sitten unvereinbar ist. Hinzukommen muss eine subjektive Imparität: Der benachteiligte Ehegatte muss sich bei Vertragsschluss in einer unterlegenen Verhandlungsposition befunden haben.
Anders als die Anfechtung ist die Sittenwidrigkeit keine Frage von Fristen — aber die Anforderungen sind streng.
Welche Konsequenzen hat eine erfolgreiche Anfechtung?
Wird der Ehevertrag wirksam angefochten, gilt er nach § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nicht geschlossen. Es gelten dann die gesetzlichen Scheidungsfolgen: der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, der Versorgungsausgleich sowie das gesetzliche Unterhaltsrecht.
Bei der Irrtumsanfechtung nach § 119 BGB ist der Anfechtende dem anderen Ehegatten nach § 122 BGB grundsätzlich zum Ersatz des Vertrauensschadens verpflichtet. Bei der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung entfällt dieser Schadensersatzanspruch.
Was tun, wenn der Ehevertrag ungerecht erscheint?
Wer einen Ehevertrag hat, der ihm ungerecht vorkommt, sollte nicht abwarten. Es gibt mehrere mögliche Ansätze — Anfechtung, Sittenwidrigkeit, oder im Scheidungsverfahren auch die Ausübungskontrolle nach § 242 BGB, die im Einzelfall selbst einen ursprünglich wirksamen Vertrag unanwendbar machen kann, wenn sich die Verhältnisse seit Vertragsschluss grundlegend verändert haben.
Welcher Weg der richtige ist, hängt vom konkreten Vertragsinhalt, den Umständen des Vertragsschlusses und der aktuellen Lebenssituation ab.