Was bedeutet die Zehn-Jahres-Frist beim Ehevertrag?
Für beide Anfechtungsgruppen — die Irrtumsanfechtung nach §§ 119, 120 BGB und die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung nach § 123 BGB — gilt eine absolute Ausschlussfrist von zehn Jahren ab Abgabe der Willenserklärung: bei Irrtum nach § 121 Abs. 2 BGB, bei Täuschung oder Drohung nach § 124 Abs. 3 BGB.
Diese Fristen sind sogenannte absolute Ausschlussfristen. Anders als bei Verjährungsfristen greifen Hemmung oder Unterbrechung nicht; die Zehn-Jahres-Schranke läuft unaufhaltsam ab dem Tag der Abgabe der Willenserklärung.
Was ist trotzdem noch möglich? Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB
Ein Ehevertrag kann von vornherein nichtig sein, wenn er gegen die guten Sitten verstößt. Für die Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB gilt keine Anfechtungsfrist und keine Ausschlussfrist — der Vertrag ist nichtig, ohne dass es einer Erklärung bedarf, und diese Nichtigkeit kann zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden.
Der BGH prüft in einem ersten Schritt, ob der Ehevertrag bereits im Zeitpunkt seines Abschlusses zu einer einseitigen Lastenverteilung führte, die mit den guten Sitten unvereinbar ist. Das Verdikt der Sittenwidrigkeit kommt dabei regelmäßig nur in Betracht, wenn Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts — insbesondere Betreuungsunterhalt, Versorgungsausgleich oder Unterhalt wegen Krankheit — ganz oder zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass ein angemessener Ausgleich besteht. Hinzukommen muss eine subjektive Unterlegenheit des benachteiligten Ehegatten beim Vertragsschluss.
Ausübungskontrolle nach § 242 BGB
Auch wenn ein Ehevertrag ursprünglich wirksam war und die Sittenwidrigkeit zu verneinen ist, kann er im Laufe der Ehe seine Berechtigung verlieren. Der BGH hat die Ausübungskontrolle nach § 242 BGB etabliert. Sie fragt nicht danach, ob der Vertrag damals wirksam war, sondern ob es im Scheidungsfall missbräuchlich wäre, sich auf ihn zu berufen — angesichts der tatsächlichen Lebensverhältnisse.
Gerade ein langer Eheverlauf kann hier bedeutsam sein: Wenn ein Ehegatte jahrelang die Kinderbetreuung übernommen, auf berufliche Entwicklung verzichtet oder sich wirtschaftlich vollständig auf den anderen verlassen hat, können vertragliche Regelungen, die dies nicht berücksichtigen, im Scheidungsfall unzumutbar erscheinen.
Die Ausübungskontrolle führt nicht zur Nichtigkeit des Vertrags, sondern dazu, dass der begünstigte Ehegatte sich auf einzelne Klauseln nicht (mehr) berufen darf.
Was ist der Unterschied zwischen Anfechtung, Sittenwidrigkeit und Ausübungskontrolle?
Anfechtung: Beseitigt den Vertrag rückwirkend. Setzt einen Willensmangel beim Vertragsschluss voraus und ist nach zehn Jahren ausgeschlossen.
Sittenwidrigkeit: Führt dazu, dass der Vertrag von Anfang an nichtig ist. Es bedarf keiner Erklärung und keiner Frist. Setzt eine schwerwiegende Unausgewogenheit beim Vertragsschluss voraus, verbunden mit subjektiver Unterlegenheit.
Ausübungskontrolle: Lässt den Vertrag grundsätzlich bestehen, verhindert aber im Einzelfall die Berufung auf bestimmte Klauseln, wenn dies missbräuchlich wäre. Setzt an der Entwicklung nach Vertragsschluss an — und ist deshalb gerade bei langen Ehen besonders relevant.
Was passiert, wenn der Ehevertrag für unwirksam erklärt wird?
Ist der Ehevertrag nichtig — wegen Sittenwidrigkeit oder weil der begünstigte Ehegatte sich wegen der Ausübungskontrolle nicht auf ihn berufen kann — treten die gesetzlichen Scheidungsfolgen an seine Stelle: der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, der Versorgungsausgleich nach dem VersAusglG und der nacheheliche Unterhalt nach §§ 1569 ff. BGB.
Das kann für den zuvor benachteiligten Ehegatten erhebliche Verbesserungen bedeuten — vor allem beim Versorgungsausgleich, der in vielen alten Eheverträgen vollständig ausgeschlossen wurde.
Wann lohnt sich eine Prüfung des alten Ehevertrags besonders?