Bekommt die Frau nach der Scheidung Unterhalt?

Inhalt

Das Wichtigste im Überblick:

Unterhalt nach Scheidung: Was viele nicht wissen

Viele Frauen gehen davon aus, nach der Scheidung automatisch Unterhalt vom Ex-Mann zu erhalten. Und viele Männer fürchten lebenslange Zahlungsverpflichtungen. Beides entspricht nicht der heutigen Rechtslage.

Das Unterhaltsrecht wurde 2008 grundlegend reformiert. Seitdem gilt: Eigenverantwortung geht vor. Jeder Ehegatte soll nach der Scheidung selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen. Unterhalt ist nur in bestimmten Ausnahmefällen zu zahlen – und dann oft nur befristet.

Das bedeutet umgekehrt: Wer einen Unterhaltsanspruch hat, muss ihn aktiv geltend machen und begründen. Und wer keinen Anspruch hat, sollte das wissen – damit keine unnötigen Zugeständnisse gemacht werden.

In unserer Kanzlei in Hagen beraten wir sowohl Frauen, die wissen wollen, ob ihnen Unterhalt zusteht, als auch Männer, die wissen wollen, ob sie wirklich zahlen müssen.

Rechtliche Grundlagen: Unterhaltstatbestände nach §§ 1570 ff. BGB

Das Gesetz kennt mehrere Unterhaltstatbestände. Nur wenn einer dieser Tatbestände erfüllt ist, entsteht ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt:

Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB)

Der wichtigste Unterhaltstatbestand in der Praxis. Wer ein gemeinsames Kind betreut, das noch nicht drei Jahre alt ist, hat Anspruch auf Unterhalt. Nach Vollendung des dritten Lebensjahres besteht der Anspruch fort, wenn und soweit eine Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Kindesbelange nicht erwartet werden kann. Das Gericht prüft im Einzelfall, ob ausreichende Betreuungsangebote vorhanden und zumutbar sind, und ob der Grundsatz der nachehelichen Solidarität eine Verlängerung rechtfertigt.

Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB)

Wer im Zeitpunkt der Scheidung oder zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund seines Alters keine zumutbare Erwerbstätigkeit mehr ausüben kann, hat Anspruch auf Altersunterhalt. Die Grenze ist nicht starr, sondern richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Unterhalt wegen Krankheit (§ 1572 BGB)

Ist eine Ehefrau nach der Scheidung aus gesundheitlichen Gründen nicht oder nur eingeschränkt erwerbsfähig, kann sie Unterhalt verlangen. Voraussetzung ist, dass die Krankheit oder Behinderung bei der Scheidung oder zum Zeitpunkt des Endes anderweitiger Unterhaltstatbestände bereits vorlag.

Aufstockungsunterhalt (§ 1573 BGB)

Reicht das eigene Einkommen nicht aus, um den ehelichen Lebensstandard zu halten, kann unter Umständen Aufstockungsunterhalt verlangt werden. Dieser Tatbestand ist jedoch nach der Reform stark eingeschränkt worden und wird zeitlich in der Regel begrenzt.

Ausbildungsunterhalt (§ 1575 BGB)

Wer wegen der Ehe auf eine Ausbildung oder ein Studium verzichtet hat, kann dies nach der Scheidung nachholen und für diese Zeit Unterhalt verlangen.

Unterhalt aus Billigkeitsgründen (§ 1576 BGB)

In seltenen Ausnahmefällen kann Unterhalt auch dann verlangt werden, wenn keiner der oben genannten Tatbestände erfüllt ist, die Versagung des Unterhalts aber nach den Umständen des Einzelfalls grob unbillig wäre.

Wie wird die Höhe des Unterhalts berechnet?

Ausgangspunkt: bereinigtes Nettoeinkommen

Für die Unterhaltsberechnung wird das bereinigte Nettoeinkommen beider Ehegatten ermittelt. Vom Bruttoeinkommen werden Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, berufsbedingte Ausgaben und bestehende Unterhaltspflichten (z. B. gegenüber Kindern) abgezogen.

Halbteilungsgrundsatz

Als Ausgangspunkt gilt der Halbteilungsgrundsatz: Beide Ehegatten sollen nach der Scheidung über ein annähernd gleiches Einkommen verfügen. Der Unterhaltsanspruch richtet sich daher grundsätzlich nach der Einkommensdifferenz zwischen beiden Parteien. Wie hoch der konkrete Anteil ist, richtet sich nach den Leitlinien des zuständigen Oberlandesgerichts – in NRW nach den Leitlinien des OLG Hamm. Die genaue Berechnung ist komplex und sollte durch einen Fachanwalt vorgenommen werden.

Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen

Der Unterhaltspflichtige muss nicht unbegrenzt leisten. Das Gesetz schützt ihn durch einen Selbstbehalt, der sicherstellt, dass ihm nach Abzug des Unterhalts ein Mindestbetrag für den eigenen Lebensunterhalt verbleibt.

Eigenes Einkommen der Unterhaltsberechtigten

Erzielt die Unterhaltsberechtigte eigenes Einkommen, wird dieses auf den Unterhaltsbedarf angerechnet. Wer zumutbarerweise mehr verdienen könnte, als er tatsächlich verdient, muss sich ein fiktives Einkommen zurechnen lassen.

Befristung und Herabsetzung des Unterhalts (§ 1578b BGB)

Seit 2008 kann das Gericht den nachehelichen Unterhalt zeitlich begrenzen oder der Höhe nach herabsetzen, wenn eine unbefristete und ungeminderte Zahlungsverpflichtung unbillig wäre. Maßstab ist vor allem, ob ehebedingter Nachteil vorliegt.

Ehebedingter Nachteil besteht, wenn die Ehefrau wegen der Ehe oder der Kindererziehung ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben oder eingeschränkt hat und dadurch dauerhaft schlechter gestellt ist, als sie ohne die Ehe stünde. Ist ein solcher Nachteil nachweisbar, rechtfertigt das einen längeren oder unbefristeten Unterhaltsanspruch.

Fehlt ein ehelicher Nachteil – etwa weil beide Eheleute durchgehend berufstätig waren und die Frau nach der Scheidung nahtlos an frühere Einkünfte anknüpfen kann – wird der Unterhalt zeitlich begrenzt und der Höhe nach gestaffelt.

Wann endet der Unterhaltsanspruch?

Der nacheheliche Unterhalt endet in folgenden Fällen:

  • durch Zeitablauf bei befristetem Unterhalt
  • durch Wiederheirat der Unterhaltsberechtigten (§ 1586 Abs. 1 BGB)
  • bei Eingehung einer verfestigten Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner
  • durch Tod des Unterhaltsberechtigten oder des Unterhaltspflichtigen

Sie möchten wissen, ob Ihnen Unterhalt zusteht oder ob Ihre Zahlungspflicht besteht? Vereinbaren Sie einen Termin in unserer Kanzlei in Hagen – wir berechnen Ihren Anspruch präzise und verständlich.

Praktische Tipps

1. Unterhalt frühzeitig geltend machen. Unterhaltsansprüche entstehen nicht von selbst – sie müssen geltend gemacht werden. Wer wartet, verliert rückwirkend nichts, sollte aber wissen, dass ein Verzug zu Lücken führen kann.

2. Eigene Erwerbsmöglichkeiten realistisch einschätzen. Das Gericht erwartet, dass die Unterhaltsberechtigte zumutbare Arbeit aufnimmt. Wer das nicht tut, muss sich ein fiktives Einkommen zurechnen lassen.

3. Ehebedingten Nachteil dokumentieren. Wer wegen der Ehe auf Beruf oder Ausbildung verzichtet hat, sollte das belegen können – z. B. durch frühere Arbeitsverträge, Bewerbungsunterlagen oder Nachweise zur Kinderbetreuung.

4. Unterhaltsregelungen schriftlich fixieren. Mündliche Absprachen zum Unterhalt sind schwer durchsetzbar. Notariell beurkundete oder gerichtlich genehmigte Vereinbarungen schaffen Rechtssicherheit.

5. Änderungen der Lebenssituation zeitnah prüfen. Ändert sich das Einkommen, die Betreuungssituation oder der Gesundheitszustand, kann der Unterhalt angepasst werden – aber nur durch förmliche Abänderung, nicht durch eigenmächtiges Handeln.

Checkliste: Unterhalt nach Scheidung

  • Prüfen, ob ein Unterhaltstatbestand (§§ 1570 ff. BGB) erfüllt ist
  • Bereinigtes Nettoeinkommen beider Ehegatten ermitteln
  • Ehebedingten Nachteil dokumentieren
  • Eigenes Einkommen und zumutbare Erwerbsmöglichkeiten realistisch einschätzen
  • Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen berücksichtigen
  • Unterhaltsregelung schriftlich und rechtsverbindlich fixieren
  • Befristung und mögliche Herabsetzung nach § 1578b BGB prüfen
  • Bei Änderungen der Lebenssituation Abänderungsantrag stellen
  • Anwaltliche Beratung einholen

Unterhalt: Recht statt Mythos

Die häufigsten Missverständnisse im Unterhaltsrecht gehen in beide Richtungen: Manche Frauen glauben, sie haben keinen Anspruch – und verzichten vorschnell. Andere gehen davon aus, lebenslang versorgt zu sein – und werden enttäuscht. Die Wahrheit liegt im Gesetz und im Einzelfall.

Wir von Ryzner & Kollegen beraten Sie in Hagen – ehrlich, präzise und mit dem Ziel, dass Sie wissen, was Ihnen zusteht und was nicht. Vereinbaren Sie einen Termin am Märkischen Ring 53 in Hagen.

Häufig gestellte Fragen

Nein. Ein Unterhaltsanspruch besteht nur, wenn ein gesetzlicher Unterhaltstatbestand erfüllt ist. Eigenverantwortung geht vor – jeder Ehegatte soll nach der Scheidung grundsätzlich selbst für seinen Unterhalt sorgen.
Das hängt vom Unterhaltstatbestand und vom Vorliegen ehebedingter Nachteile ab. Bei Betreuungsunterhalt endet der Anspruch in der Regel, wenn das Kind alt genug ist, um ganztags betreut zu werden. Bei ehelichen Nachteilen kann der Anspruch länger dauern.
Ein dauerhafter Nachteil durch die Ehe – z. B. weil die Frau ihren Beruf aufgegeben hat, um Kinder zu betreuen, und seitdem schlechter gestellt ist, als sie ohne die Ehe stünde.
Er kann eine Abänderung beantragen oder sich auf die Obliegenheit zur Erwerbstätigkeit berufen. Wer zumutbarerweise arbeiten könnte, muss sich ein fiktives Einkommen anrechnen lassen – das senkt den Unterhaltsanspruch.
Ja. Die Wiederheirat beendet den Unterhaltsanspruch automatisch (§ 1586 Abs. 1 BGB).
Eine verfestigte Lebensgemeinschaft kann den Unterhaltsanspruch erheblich mindern oder entfallen lassen. Die genauen Voraussetzungen sind im Einzelfall zu prüfen.
Ja. Das Unterhaltsrecht ist geschlechtsneutral. Auch ein Mann kann nach der Scheidung Unterhalt verlangen, wenn die entsprechenden Tatbestände erfüllt sind.
Ja – durch einen Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung. Allerdings prüft das Gericht, ob ein solcher Verzicht sittenwidrig ist, etwa weil der Verzichtende dadurch auf Sozialleistungen angewiesen wäre.
Die Unterhaltsberechtigte kann Auskunft über die Einkommensverhältnisse verlangen. Wer die Auskunft verweigert oder falsche Angaben macht, riskiert gerichtliche Schritte.
So früh wie möglich – idealerweise schon während der Trennungsphase, bevor Entscheidungen getroffen werden. Eine frühzeitige Beratung verhindert, dass Ansprüche verloren gehen oder unnötige Zugeständnisse gemacht werden.