Die Faustformel
In der arbeitsrechtlichen Praxis hat sich eine Faustformel etabliert:
Abfindung = 0,5 × Bruttomonatsgehalt × Anzahl der Beschäftigungsjahre
Beispiel: Wer zehn Jahre beschäftigt war und zuletzt 3.500 Euro brutto verdient hat, kann nach dieser Formel mit einer Abfindung von 17.500 Euro rechnen.
Diese Formel ist jedoch nur ein Ausgangspunkt. Sie wird in beide Richtungen angepasst – je nach Verhandlungsposition, Kündigungsschutzlage und weiteren Faktoren.
Welche Faktoren erhöhen die Abfindung?
Starker Kündigungsschutz: Wer das Kündigungsschutzgesetz auf seiner Seite hat – also in einem Betrieb mit mehr als zehn Mitarbeitern beschäftigt ist und länger als sechs Monate im Unternehmen arbeitet –, hat eine bessere Verhandlungsposition. Der Arbeitgeber muss im Streitfall einen Kündigungsgrund nachweisen. Je schwächer seine Position, desto mehr ist er bereit zu zahlen.
Lange Betriebszugehörigkeit: Je länger das Arbeitsverhältnis bestand, desto höher ist in der Regel die Abfindung – und desto schwieriger wäre für den Arbeitgeber eine sozial gerechtfertigte Kündigung.
Besonderer Kündigungsschutz: Schwerbehinderte, Schwangere, Betriebsratsmitglieder und andere besonders geschützte Arbeitnehmer haben eine deutlich stärkere Verhandlungsposition. Eine Kündigung wäre für den Arbeitgeber mit erheblichem Aufwand und Risiko verbunden.
Hohes Lebensalter: Mit zunehmendem Alter sinken die Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Das wird bei der Abfindungsbemessung berücksichtigt – ältere Arbeitnehmer erhalten häufig höhere Abfindungen.
Drohende Sozialwidrigkeit der Kündigung: Hat der Arbeitgeber keinen tragfähigen Kündigungsgrund, riskiert er eine erfolgreiche Kündigungsschutzklage. Dieses Risiko erhöht seine Bereitschaft, eine höhere Abfindung zu zahlen.
Welche Faktoren senken die Abfindung?
Kurze Betriebszugehörigkeit: Wer erst kurz im Unternehmen ist, hat weniger Verhandlungsmasse.
Kein Kündigungsschutz: In Kleinbetrieben oder während der Probezeit hat der Arbeitgeber das Recht, ohne Grund zu kündigen. Der Druck, eine hohe Abfindung zu zahlen, ist entsprechend geringer.
Eigenes Fehlverhalten: Hat der Arbeitnehmer Anlass für eine verhaltensbedingte Kündigung gegeben, schwächt das seine Verhandlungsposition.
Dringlicher Bedarf des Arbeitnehmers: Wer aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen unter Druck steht, das Arbeitsverhältnis schnell zu beenden, gibt dem Arbeitgeber einen Vorteil.
Sie haben einen Aufhebungsvertrag erhalten und möchten wissen, ob die angebotene Abfindung angemessen ist? Kontaktieren Sie uns in unserer Kanzlei in Hagen – wir prüfen Ihren Vertrag und stärken Ihre Verhandlungsposition.