Darf man während Krankheit gekündigt werden? Was Arbeitnehmer wissen müssen

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Das Wichtigste in Kürze

Kündigung während Krankheit — ist das überhaupt erlaubt?

Darf man während Krankheit gekündigt werden? Die klare Antwort lautet: Ja. Das deutsche Arbeitsrecht kennt keinen allgemeinen Kündigungsschutz allein aufgrund einer Krankschreibung. Der Arbeitgeber darf die Kündigung per Post oder Boten zustellen lassen — auch dann, wenn der Arbeitnehmer im Krankenhaus liegt oder mit einer schweren Grippe im Bett bleibt. Das bedeutet allerdings nicht, dass jede Kündigung im Krankenstand rechtmäßig ist. Ob sie wirksam ist, richtet sich danach, ob ein gesetzlich anerkannter Kündigungsgrund vorliegt und ob die formellen Voraussetzungen eingehalten wurden.

Wann greift das Kündigungsschutzgesetz?

Nicht jeder Arbeitnehmer genießt denselben Schutz. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt nach § 1 Abs. 1 KSchG nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat und im Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind (§ 23 Abs. 1 KSchG). Wer diese Voraussetzungen erfüllt, kann nur aus einem der drei gesetzlich anerkannten Gründe gekündigt werden: personenbedingt, verhaltensbedingt oder betriebsbedingt. Liegt kein wirksamer Kündigungsgrund vor, ist die Kündigung sozial ungerechtfertigt und damit rechtsunwirksam — unabhängig davon, ob der Betroffene im Moment der Kündigung krank war oder nicht.

Was ist eine krankheitsbedingte Kündigung?

Die krankheitsbedingte Kündigung ist die häufigste Form der personenbedingten Kündigung. Hier ist nicht die Tatsache der Krankmeldung der Auslöser, sondern die Prognose, dass der Arbeitnehmer auch in Zukunft nicht in der Lage sein wird, seine vertragliche Arbeitsleistung zu erbringen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts prüfen die Gerichte die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung anhand einer dreistufigen Prüfung. Stufe 1 — Negative Gesundheitsprognose: Der Arbeitgeber muss nachweisen können, dass zum Zeitpunkt der Kündigung damit zu rechnen ist, dass der Arbeitnehmer auch künftig erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten aufweisen wird. Stufe 2 — Erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen: Die prognostizierten Fehlzeiten müssen den Betrieb spürbar belasten. Dazu zählen Störungen des Betriebsablaufs, fehlende Planungssicherheit, hohe Kosten für Vertretungskräfte oder erhebliche Lohnfortzahlungskosten. Stufe 3 — Interessenabwägung: Im dritten Schritt werden die Interessen des Arbeitgebers gegen diejenigen des Arbeitnehmers abgewogen. Dabei spielen Faktoren wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, Unterhaltspflichten und mögliche betriebliche Mitverursachung der Erkrankung eine Rolle.

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM)

Vor einer krankheitsbedingten Kündigung ist der Arbeitgeber nach § 167 Abs. 2 SGB IX verpflichtet, ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten. Dieses greift, wenn ein Beschäftigter innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig war. Wird das BEM vom Arbeitgeber nicht angeboten, obwohl es erforderlich gewesen wäre, macht das die Kündigung nicht automatisch unwirksam — es erhöht jedoch seine Darlegungslast im Kündigungsschutzprozess erheblich. Er muss dann darlegen, dass auch ein ordnungsgemäß durchgeführtes BEM keine milderen Mittel als die Kündigung aufgezeigt hätte. Arbeitnehmer haben das Recht, das BEM-Angebot abzulehnen — vorausgesetzt, sie wurden zuvor ordnungsgemäß über Ziele und Ablauf des BEM aufgeklärt.

Was passiert mit der Lohnfortzahlung?

Grundsätzlich gilt: Der Anspruch auf Lohnfortzahlung nach § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) besteht für bis zu sechs Wochen. Endet das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vor Ablauf dieser sechs Wochen, endet die Pflicht des Arbeitgebers zur Lohnfortzahlung in der Regel mit dem letzten Tag des Arbeitsverhältnisses. Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses zahlt die gesetzliche Krankenkasse in der Regel Krankengeld, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

Besonderer Kündigungsschutz für bestimmte Personengruppen

Einige Arbeitnehmergruppen genießen einen erhöhten oder besonderen Kündigungsschutz, der auch während einer Krankschreibung gilt. Dazu zählen unter anderem Schwangere, Arbeitnehmer in Elternzeit, Betriebsratsmitglieder und schwerbehinderte Menschen. Bei diesen Gruppen ist für eine Kündigung entweder die Zustimmung einer Behörde erforderlich oder die Kündigung ist ganz ausgeschlossen. Wer in einer dieser Situationen eine Kündigung erhält, sollte umgehend rechtliche Beratung suchen.

Häufig gestellte Fragen

Nein. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung begründet keinen Sonderkündigungsschutz.
Die Frist für eine Kündigungsschutzklage beträgt nach § 4 KSchG drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung. Diese Frist läuft auch während einer Krankschreibung.
Gemeint ist die Einschätzung, dass ein Arbeitnehmer auch in Zukunft mit erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten zu rechnen hat. Sie ist Voraussetzung für eine wirksame krankheitsbedingte Kündigung.
Einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung gibt es bei der krankheitsbedingten Kündigung in der Regel nicht. Im Rahmen einer Einigung oder eines Kündigungsschutzprozesses kann jedoch eine Abfindung verhandelt werden.
Der Arbeitgeber trägt im Kündigungsschutzprozess eine erhöhte Darlegungslast. Er muss darlegen, dass die Kündigung auch dann das mildeste Mittel gewesen wäre.
Nein. Sie sind nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber die Diagnose mitzuteilen.