Einvernehmliche Scheidung ohne Trennungsjahr: Geht das?

Inhalt

Das Wichtigste im Überblick:

Was bedeutet „einvernehmliche Scheidung"?

Von einer einvernehmlichen Scheidung spricht man, wenn beide Ehegatten die Scheidung wollen und sich über die wesentlichen Folgesachen – Unterhalt, Vermögensaufteilung, Sorgerecht, Umgang – entweder geeinigt haben oder darauf verzichten, streitige Folgesachen im Scheidungsverfahren zu klären. „Einvernehmliche Scheidung“ ist dabei kein eigenständiger gesetzlicher Begriff, sondern beschreibt den praktischen Regelfall, wenn sich beide Ehegatten einig sind und keine Streitpunkte über Folgesachen vorliegen.

In der Praxis bedeutet das: Nur ein Ehegatte muss einen Anwalt beauftragen. Der andere Ehegatte stimmt dem Scheidungsantrag lediglich zu. Das spart Kosten und beschleunigt das Verfahren erheblich.

In unserer Kanzlei in Hagen begleiten wir Mandanten durch einvernehmliche Scheidungen mit dem Ziel, das Verfahren so reibungslos, schnell und kostenschonend wie möglich zu gestalten – ohne dabei wichtige Ansprüche aus dem Blick zu verlieren.

Rechtliche Grundlagen: Scheidungsvoraussetzungen nach § 1565 BGB

Das Scheitern der Ehe als Voraussetzung

Eine Ehe kann nach deutschem Recht nur geschieden werden, wenn sie gescheitert ist (§ 1565 Abs. 1 BGB). Gescheitert ist eine Ehe, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass sie wiederhergestellt wird.

Das Gesetz stellt für den Nachweis des Scheiterns auf das Trennungsjahr ab.

Das Trennungsjahr (§ 1566 BGB)

Nach § 1566 Abs. 1 BGB wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide die Scheidung beantragen oder einer von ihnen dem Antrag des anderen zustimmt. Diese Regelung bildet die gesetzliche Grundlage für das, was in der Praxis als einvernehmliche Scheidung bezeichnet wird – ohne dass dieser Begriff selbst im Gesetz steht.

Nach drei Jahren Trennung wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet; in diesem Fall genügt der Antrag eines Ehegatten (§ 1566 Abs. 2 BGB).

Getrenntleben: Was bedeutet das genau?

Getrenntleben bedeutet nach § 1567 BGB, dass keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht wiederherstellen will. Das Getrenntleben kann auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung stattfinden – wenn die Ehegatten separate Schlaf- und Lebensbereiche haben, nicht mehr gemeinsam wirtschaften und keine eheliche Gemeinschaft mehr pflegen.

Dies ist in der Praxis häufig die Situation bei Ehepaaren, die aus finanziellen Gründen nicht sofort eine neue Wohnung beziehen können. Das Gericht prüft die Trennungssituation im Einzelfall.

Scheidung ohne Trennungsjahr: Wann ist das möglich?

Eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres ist nach § 1565 Abs. 2 BGB nur möglich, wenn die Fortsetzung der Ehe für den antragstellenden Ehegatten aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. An das Vorliegen einer unzumutbaren Härte werden strenge Anforderungen gestellt. Dies ist nur in besonders gravierenden Ausnahmefällen anzunehmen – das bloße gegenseitige Einvernehmen oder eine allgemeine Zerrüttung der Beziehung genügen nicht.

Was ist eine unzumutbare Härte?

Typische anerkannte Fallgruppen sind:

Häusliche Gewalt: Wenn ein Ehegatte durch den anderen körperlich misshandelt wird oder ernsthafte Drohungen gegen Leib und Leben vorliegen, ist die Fortsetzung der Ehe auch nur für die Dauer des Trennungsjahres unzumutbar.

Schwerwiegende psychische Gewalt: Systematisches Mobbing, Demütigung oder psychischer Druck, der die seelische Gesundheit des betroffenen Ehegatten ernsthaft gefährdet, kann ebenfalls eine Härte begründen.

Schwere Straftaten gegen den Ehegatten oder die Kinder: Wenn ein Ehegatte wegen einer schweren Straftat gegen den anderen oder gegen gemeinsame Kinder verurteilt wurde oder ein entsprechendes Verfahren läuft.

Sonstige schwerwiegende Umstände: Das Gesetz ist nicht abschließend – im Einzelfall können andere Umstände eine Härte begründen, wenn das Festhalten an der Ehe bis zum Ablauf des Trennungsjahres objektiv unzumutbar ist. Maßgeblich ist stets, dass ein besonders gravierender, in der Person des anderen Ehegatten liegender Grund vorliegt.

Was gilt nicht als unzumutbare Härte?

Kein ausreichender Grund ist allein: das gegenseitige Einvernehmen beider Ehegatten, eine zerrüttete Beziehung ohne besondere Gefährdungssituation, eine neue Partnerschaft eines Ehegatten oder die bloße Unannehmlichkeit, ein Jahr warten zu müssen. Auch ein Ehebruch allein begründet nach herrschender Auffassung keinen Härtefall. Das Gericht legt strenge Maßstäbe an.

Sie befinden sich in einer Situation, die möglicherweise eine Härtefallscheidung rechtfertigt? Sprechen Sie mit uns in unserer Kanzlei in Hagen – wir prüfen Ihre Situation vertraulich und ehrlich.

Ablauf der einvernehmlichen Scheidung

Schritt 1: Trennungsjahr abwarten

Grundvoraussetzung ist das abgelaufene Trennungsjahr. Während dieser Zeit sollten beide Ehegatten die wesentlichen Scheidungsfolgesachen klären – Unterhalt, Vermögensaufteilung, Hausrat, Sorgerecht, Umgang. Eine einvernehmliche Regelung spart Zeit und Kosten im späteren Verfahren.

Schritt 2: Antrag beim Familiengericht

Der Scheidungsantrag wird von einem Anwalt beim zuständigen Familiengericht eingereicht. In Hagen ist das Amtsgericht Hagen – Abteilung für Familiensachen – zuständig. Bei einvernehmlicher Scheidung reicht es aus, wenn nur ein Ehegatte anwaltlich vertreten ist. Der andere stimmt dem Antrag zu.

Schritt 3: Versorgungsausgleich

Das Gericht führt von Amts wegen den Versorgungsausgleich durch – die Aufteilung der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften. Dazu holt es Auskünfte bei den Versorgungsträgern ein. Dieser Schritt dauert in der Praxis oft mehrere Monate und ist häufig der zeitintensivste Teil des Verfahrens.

Schritt 4: Scheidungstermin

Nach Abschluss des Versorgungsausgleichs setzt das Gericht einen Termin an, bei dem beide Ehegatten persönlich erscheinen müssen. Das Gericht befasst sich mit dem Scheidungsantrag, hört beide Ehegatten kurz an und spricht die Scheidung aus. Bei einvernehmlicher Scheidung dauert dieser Termin oft nur wenige Minuten.

Scheidungsfolgenvereinbarung

Empfehlenswert ist der Abschluss einer notariell beurkundeten Scheidungsfolgenvereinbarung, in der alle relevanten Punkte geregelt werden: Unterhalt, Zugewinnausgleich, Hausrat, Wohnung. Eine solche Vereinbarung schafft Rechtssicherheit und verhindert spätere Streitigkeiten.

Kosten der einvernehmlichen Scheidung

Die Kosten einer Scheidung richten sich nach dem Verfahrenswert, der sich aus dem gemeinsamen Nettoeinkommen der Ehegatten sowie dem Wert der Folgesachen berechnet. Bei einer einvernehmlichen Scheidung fallen in der Regel nur die Anwaltskosten einer Partei sowie die Gerichtskosten an. Das ist deutlich günstiger als ein streitiges Verfahren mit beidseitiger anwaltlicher Vertretung und mehreren Folgesachen.

Wer Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe hat, kann die staatliche Unterstützung bei den Kosten des Verfahrens beantragen.

Praktische Tipps

1. Trennungsdatum dokumentieren. Halten Sie das Trennungsdatum schriftlich fest – z. B. durch eine Bestätigung an den anderen Ehegatten per E-Mail. Das vermeidet spätere Streitigkeiten über den Beginn des Trennungsjahres.

2. Folgesachen frühzeitig klären. Je mehr Punkte bereits vor dem Scheidungsantrag geregelt sind, desto schneller und günstiger wird das Verfahren. Nutzen Sie das Trennungsjahr für Verhandlungen über Unterhalt, Vermögen und Kinder.

3. Scheidungsfolgenvereinbarung notariell beurkunden. Mündliche Absprachen sind schwer durchsetzbar. Eine notariell beurkundete Vereinbarung ist rechtsverbindlich und verhindert spätere Konflikte.

4. Auch bei einvernehmlicher Scheidung anwaltlich beraten lassen. Nur weil die Scheidung einvernehmlich ist, bedeutet das nicht, dass Sie keine Ansprüche haben. Lassen Sie sich beraten, bevor Sie auf Unterhalt oder Zugewinn verzichten.

5. Versorgungsausgleich nicht unterschätzen. Gerade bei langen Ehen kann der Versorgungsausgleich erhebliche monatliche Auswirkungen auf die spätere Rente haben. Prüfen Sie, ob eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich sinnvoll ist.

Checkliste: Einvernehmliche Scheidung vorbereiten

  • Trennungsdatum festhalten und dokumentieren
  • Getrenntleben sicherstellen und nachweisbar gestalten
  • Alle Versorgungsanwartschaften erfassen und auflisten
  • Regelungen zu Unterhalt, Hausrat und Immobilien treffen
  • Scheidungsfolgenvereinbarung notariell beurkunden lassen
  • Scheidungsantrag nach Ablauf des Trennungsjahres durch Anwalt einreichen
  • Gerichtskosten und Verfahrenswert einplanen
  • Bei Bedarf Verfahrenskostenhilfe beantragen

Einig ist einfacher – aber nicht ohne Risiko

Eine einvernehmliche Scheidung ist der einfachste Weg aus einer gescheiterten Ehe. Aber einfach bedeutet nicht, dass Sie auf eine anwaltliche Beratung verzichten sollten. Gerade weil Sie auf Streit verzichten, ist es wichtig zu wissen, worauf Sie verzichten – und worauf nicht. Wir von Ryzner & Kollegen begleiten Sie durch das Verfahren und sorgen dafür, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben.

Vereinbaren Sie einen Termin in unserer Kanzlei am Märkischen Ring 53 in Hagen – wir beraten Sie persönlich und lösungsorientiert.

Häufig gestellte Fragen

Grundsätzlich nein. Das gegenseitige Einvernehmen allein ersetzt das Trennungsjahr nicht. Eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres ist nur bei unzumutbarer Härte möglich (§ 1565 Abs. 2 BGB), an die strenge Anforderungen gestellt werden.
Typische anerkannte Fälle sind häusliche Gewalt, schwerwiegende psychische Gewalt oder schwere Straftaten gegen den Ehegatten oder die Kinder. Bloße Zerrüttung, beidseitiger Scheidungswunsch oder eine neue Partnerschaft reichen nicht aus.
Nein. Bei einvernehmlicher Scheidung reicht es, wenn ein Ehegatte anwaltlich vertreten ist. Der andere stimmt dem Antrag lediglich zu. Er muss aber persönlich zum Scheidungstermin erscheinen.
Je nach Auslastung des Gerichts und Dauer des Versorgungsausgleichsverfahrens in der Regel vier bis acht Monate. Wenn alle Auskünfte der Versorgungsträger schnell vorliegen, kann es auch kürzer gehen.
Eine notariell beurkundete Vereinbarung, in der Ehegatten alle Scheidungsfolgen eigenverantwortlich regeln – Unterhalt, Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, Hausrat, Wohnung. Sie ist bindend und verhindert spätere Streitigkeiten.
Ja – durch eine notariell beurkundete Vereinbarung frühestens einen Monat vor Einreichung des Scheidungsantrags. Das Gericht prüft, ob der Ausschluss sittenwidrig ist.
Ja. Das Gesetz verlangt keine räumliche Trennung in verschiedene Wohnungen. Entscheidend ist, dass keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte erkennbar nicht an ihr festhalten will.
Nach drei Jahren Trennung wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet – dann genügt der Antrag eines Ehegatten, und die Scheidung kann auch gegen den Willen des anderen ausgesprochen werden (§ 1566 Abs. 2 BGB).
Ja. Weil nur ein Anwalt tätig wird und Folgesachen nicht gerichtlich ausgefochten werden, sind die Kosten deutlich geringer als bei einer streitigen Scheidung.
So früh wie möglich – idealerweise bereits zu Beginn des Trennungsjahres. Frühzeitige Beratung hilft, Fehler zu vermeiden und Ansprüche zu sichern, die bei einem vorschnellen Einverständnis verloren gehen könnten.