Einvernehmliche Scheidung: Was braucht man und wie läuft sie ab?

Inhalt

Das Wichtigste in Kürze

Was bedeutet eine einvernehmliche Scheidung?

Eine einvernehmliche Scheidung liegt vor, wenn beide Ehegatten die Ehe beenden möchten und sich über die wesentlichen Scheidungsfolgen einig sind. Sie ist das häufigste Scheidungsmodell in Deutschland und gilt allgemein als der schnellere, kostengünstigere und weniger belastende Weg im Vergleich zu einer streitigen Scheidung. Wer sich fragt, was man für eine einvernehmliche Scheidung braucht, findet in diesem Beitrag einen strukturierten Überblick über die rechtlichen Voraussetzungen und praktischen Schritte.

Welche rechtlichen Voraussetzungen gelten für eine Scheidung?

Grundlage jeder Scheidung in Deutschland ist § 1564 BGB: Eine Ehe kann ausschließlich durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Das Gesetz verlangt das sogenannte Scheitern der Ehe, also das dauerhafte Ende der ehelichen Lebensgemeinschaft ohne Aussicht auf Wiederherstellung (§ 1565 Abs. 1 BGB). Für die einvernehmliche Scheidung ist § 1566 Abs. 1 BGB entscheidend: Das Scheitern der Ehe wird unwiderlegbar vermutet, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide die Scheidung beantragen oder der andere Ehegatte der Scheidung zustimmt. Das bedeutet: Ein Jahr Trennung plus beiderseitige Zustimmung zur Scheidung reicht aus — ohne weitere Begründung oder Schuldprüfung. Das Trennungsjahr ist damit die zentrale Hürde. Der Scheidungsantrag sollte nach Ablauf des Trennungsjahres gestellt werden, da erst dann die unwiderlegbare Vermutung des § 1566 Abs. 1 BGB greift.

Was bedeutet Getrenntleben im rechtlichen Sinne?

Nicht jede räumliche Trennung ist automatisch ein rechtliches Getrenntleben. § 1567 BGB definiert: Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht wiederherstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Entscheidend ist also die endgültige Aufgabe der gemeinsamen Lebensführung. Das kann auch innerhalb einer gemeinsamen Wohnung der Fall sein, wenn die Eheleute dort vollständig getrennte Lebensbereiche führen — keine gemeinsamen Mahlzeiten, keine gemeinsame Haushaltsführung, keine gemeinsamen sozialen Aktivitäten. Dieses sogenannte Getrenntleben unter einem Dach ist rechtlich möglich, aber in der Praxis oft schwer nachweisbar. Das genaue Trennungsdatum sollte dokumentiert werden, da es für die Berechnung des Trennungsjahres und für Folgesachen wie den Versorgungsausgleich relevant ist.

Braucht man für eine einvernehmliche Scheidung einen Anwalt?

Ja — zumindest ein Ehegatte muss im Scheidungsverfahren zwingend durch einen Rechtsanwalt vertreten sein, da vor dem Familiengericht Anwaltspflicht besteht. Der andere Ehegatte kann dem Scheidungsantrag ohne eigenen Anwalt zustimmen. In der Praxis empfiehlt sich jedoch für beide Seiten eine anwaltliche Begleitung. Nur so kann jeder Ehegatte seine Rechte und Ansprüche eigenständig beurteilen lassen — insbesondere bei Fragen zu Unterhalt, Versorgungsausgleich oder gemeinsamen Vermögenswerten. Ein Anwalt darf im Scheidungsverfahren grundsätzlich nur eine Partei vertreten. Wer auf eine eigene anwaltliche Vertretung verzichtet, riskiert im ungünstigen Fall, dass er Ansprüche nicht geltend macht oder nachteilige Vereinbarungen unterschreibt, ohne deren rechtliche Tragweite vollständig zu kennen.

Was ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung und warum ist sie wichtig?

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung — auch Scheidungsvertrag genannt — ist ein Vertrag, in dem die Ehegatten die Rechtsfolgen ihrer Scheidung eigenständig regeln, bevor das Gericht darüber entscheidet. Sie ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber für eine reibungslose einvernehmliche Scheidung in vielen Fällen sinnvoll oder sogar notwendig. Typische Inhalte einer Scheidungsfolgenvereinbarung sind:
  • Nachehelicher Unterhalt: Wer hat gegenüber wem nach der Scheidung einen Unterhaltsanspruch — und in welcher Höhe oder für welchen Zeitraum?
  • Zugewinnausgleich: Das Familiengericht prüft den Zugewinnausgleich nur auf Antrag. Einigen sich die Ehegatten vorab in einer Vereinbarung, muss darüber nicht gerichtlich gestritten werden.
  • Versorgungsausgleich: Der Ausgleich der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften wird vom Gericht grundsätzlich von Amts wegen geprüft. In der Scheidungsfolgenvereinbarung kann er unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen oder modifiziert werden.
  • Ehewohnung und Hausrat: Wer zieht aus, wer bleibt, was passiert mit gemeinsamen Gegenständen?
  • Regelungen zu gemeinsamen Kindern: Sorgerecht, Umgangsrecht und Kindesunterhalt können in der Vereinbarung geregelt werden, wobei Kindesunterhalt nicht unterschritten werden darf.

Wie läuft eine einvernehmliche Scheidung konkret ab?

Der typische Ablauf einer einvernehmlichen Scheidung gliedert sich in mehrere Phasen: 1. Trennungsjahr abwarten. Die Trennung sollte klar dokumentiert werden. Ab dem Trennungsdatum läuft die Jahresfrist. 2. Scheidungsfolgen klären. Idealerweise einigen sich beide Ehegatten noch vor dem Scheidungsantrag auf alle wesentlichen Folgesachen. 3. Scheidungsantrag einreichen. Der Antrag wird durch den beauftragten Anwalt beim zuständigen Familiengericht eingereicht. Dem Antrag sind unter anderem die Heiratsurkunde und — für den Versorgungsausgleich — Angaben zu den Rentenversicherungsverläufen beizufügen. 4. Versorgungsausgleich klären. Das Gericht fordert von den Rentenversicherungsträgern Auskünfte über die in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften an. Dieser Schritt nimmt in der Regel mehrere Monate in Anspruch und ist häufig der zeitlich bestimmende Faktor im Verfahren. 5. Gerichtstermin. Beide Ehegatten erscheinen persönlich zum Scheidungstermin vor dem Familiengericht. Der Scheidungsbeschluss wird mündlich verkündet und wird nach Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig.

Was kostet eine einvernehmliche Scheidung?

Die Kosten einer Scheidung hängen vom sogenannten Verfahrenswert ab, der sich aus Einkommen, Vermögen und etwaigen Folgesachen berechnet. Anwalts- und Gerichtsgebühren richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) beziehungsweise dem Gerichts- und Notarkostengesetz. Eine einvernehmliche Scheidung ist in der Regel günstiger als eine streitige, da weniger Streitpunkte gerichtlich verhandelt werden müssen. Wer keine Folgesachen anhängig macht und einen vorab geregelten Versorgungsausgleich vorlegt, kann das Verfahren und damit auch die Kosten schlank halten. Wer die Anwaltskosten nicht vollständig tragen kann, kann unter bestimmten Einkommensvoraussetzungen Verfahrenskostenhilfe beantragen.

Häufig gestellte Fragen

In der Regel nein. § 1566 Abs. 1 BGB setzt ein vollständiges Trennungsjahr voraus. Eine Ausnahme besteht nur im Fall einer unzumutbaren Härte nach § 1565 Abs. 2 BGB.
Nein. Der Scheidungsantrag kann gestellt werden, sobald das Trennungsjahr abgelaufen ist und beide Ehegatten der Scheidung zustimmen. Ungeklärte Folgesachen können zeitlich vom eigentlichen Scheidungsverfahren getrennt werden.
Nein. Ein Anwalt darf nur eine Partei vertreten. Der andere Ehegatte kann dem Scheidungsantrag ohne eigenen Anwalt zustimmen, sollte aber die eigenen Ansprüche vorab geprüft haben.
Dann liegt keine einvernehmliche Scheidung mehr vor. Nach drei Jahren Trennung wird das Scheitern der Ehe nach § 1566 Abs. 2 BGB unwiderlegbar vermutet — eine Zustimmung des anderen Ehegatten ist dann nicht mehr erforderlich.
Das hängt maßgeblich vom Versorgungsausgleich ab. Mit einer vorab geregelten Scheidungsfolgenvereinbarung lässt sich die Dauer deutlich verkürzen.
Gemeinsame Schulden sollten in der Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden. Gegenüber Gläubigern haften beide Ehegatten für gemeinsam eingegangene Verbindlichkeiten weiterhin, unabhängig von der internen Regelung.