Für welche Arbeitnehmer gilt ein besonderer Kündigungsschutz?

Inhalt

Das Wichtigste im Überblick:

Allgemeiner und besonderer Kündigungsschutz: Was ist der Unterschied?

Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt für Arbeitnehmer, die in Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitern beschäftigt sind und deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht. Er verlangt, dass eine Kündigung sozial gerechtfertigt ist – also personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Gründe vorliegen.

Der besondere Kündigungsschutz geht darüber hinaus. Er gilt unabhängig von Betriebsgröße und Beschäftigungsdauer – also auch in der Probezeit und in Kleinbetrieben. Er schützt bestimmte Personengruppen, bei denen der Gesetzgeber ein erhöhtes Schutzbedürfnis sieht: Schwangere, Betriebsratsmitglieder, schwerbehinderte Menschen und andere.

In unserer Kanzlei in Hagen beraten wir Arbeitnehmer, die prüfen möchten, ob sie besonderen Kündigungsschutz genießen – und Arbeitgeber, die rechtssicher kündigen wollen.

Übersicht: Wer genießt besonderen Kündigungsschutz?

Schwangere und Mütter (§ 17 MuSchG)

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gewährt einen der stärksten Kündigungsschutztatbestände im deutschen Arbeitsrecht. Eine Kündigung gegenüber einer schwangeren Arbeitnehmerin sowie gegenüber einer Mutter bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.

Ausnahmsweise kann die zuständige Behörde – in NRW das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (LATS) – auf Antrag des Arbeitgebers eine Ausnahmegenehmigung erteilen, wenn besondere Fälle vorliegen. Diese Genehmigung wird jedoch äußerst selten erteilt.

Wichtig: Der Schutz gilt auch dann, wenn die Frau zum Zeitpunkt der Kündigung selbst noch nichts von der Schwangerschaft wusste – solange sie es innerhalb der Zweiwochenfrist nachmeldet.

Arbeitnehmer in Elternzeit (§ 18 BEEG)

Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) schützt Arbeitnehmer ab dem Zeitpunkt, zu dem sie Elternzeit beantragt haben – frühestens jedoch acht Wochen vor dem Beginn der Elternzeit. Der Schutz endet mit dem letzten Tag der Elternzeit.

Auch hier gilt: Eine Kündigung ohne behördliche Genehmigung ist unzulässig. Die Genehmigung erteilt die zuständige Behörde nur in besonderen Ausnahmefällen, z. B. bei Betriebsstilllegung.

Schwerbehinderte Menschen (§ 168 SGB IX)

Arbeitnehmer mit einem anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 50 (Schwerbehinderte) sowie ihnen gleichgestellte Arbeitnehmer genießen besonderen Kündigungsschutz nach § 168 SGB IX. Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn das Integrationsamt zuvor zugestimmt hat.

Das Integrationsamt prüft, ob die Kündigung aus Gründen erfolgt, die mit der Behinderung zusammenhängen, und ob der Arbeitgeber alle zumutbaren Möglichkeiten der Weiterbeschäftigung ausgeschöpft hat. Der Antrag beim Integrationsamt muss vor Ausspruch der Kündigung gestellt werden – eine rückwirkende Genehmigung ist nicht möglich.

Besonderheit: Der besondere Kündigungsschutz gilt erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten im Betrieb. In den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses besteht kein Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte.

Betriebsratsmitglieder und andere Mandatsträger (§ 15 KSchG)

Mitglieder des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Sprecherausschusses und anderer Arbeitnehmervertretungen genießen nach § 15 KSchG einen besonderen Kündigungsschutz. Sie können grundsätzlich nicht ordentlich gekündigt werden – eine ordentliche Kündigung ist während der Amtszeit und für ein Jahr danach ausgeschlossen.

Eine außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ist möglich, aber nur mit Zustimmung des Betriebsrats. Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung, kann der Arbeitgeber das Arbeitsgericht um Ersetzung der Zustimmung ersuchen (§ 103 BetrVG).

Der Schutz gilt auch für Kandidaten im laufenden Wahlverfahren (§ 15 Abs. 3 KSchG) – von der Aufstellung der Kandidatenliste bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses, mindestens jedoch drei Monate.

Datenschutzbeauftragte (§ 38 BDSG)

Betriebliche Datenschutzbeauftragte genießen nach § 38 Abs. 2 BDSG i. V. m. § 6 Abs. 4 BDSG besonderen Kündigungsschutz: Sie können während ihrer Amtszeit und ein Jahr nach Abberufung nicht ordentlich gekündigt werden, es sei denn, der Arbeitgeber ist zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt.

Auszubildende nach der Probezeit (§ 22 BBiG)

Auszubildende können nach der Probezeit (die in der Regel ein bis vier Monate beträgt) nur noch außerordentlich aus wichtigem Grund oder wegen mangelhafter Leistungen nach vorheriger Abmahnung gekündigt werden. Eine ordentliche Kündigung ist nach Ablauf der Probezeit ausgeschlossen.

Weitere Schutztatbestände

Darüber hinaus gibt es weitere Gruppen mit besonderem Kündigungsschutz, z. B.:

  • Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung (§ 179 Abs. 3 SGB IX)
  • Arbeitnehmer während der Wehr- oder Zivildienstzeit (§ 2 ArbPlSchG)
  • Arbeitnehmer, die Pflegezeit oder Familienpflegezeit in Anspruch nehmen (§ 5 PflegeZG, § 2a FPfZG)

Was folgt aus dem besonderen Kündigungsschutz?

Eine Kündigung, die den besonderen Kündigungsschutz verletzt, ist in der Regel von Anfang an unwirksam – unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhebt. Das unterscheidet den besonderen Kündigungsschutz vom allgemeinen: Beim allgemeinen Kündigungsschutz muss der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen klagen, sonst gilt die Kündigung als wirksam. Beim besonderen Kündigungsschutz entfällt dieses Verfristungsrisiko in vielen Fällen.

Dennoch ist auch bei absolutem Kündigungsverbot – etwa beim Mutterschutz – die Erhebung einer Kündigungsschutzklage ratsam, um etwaigen rechtlichen oder tatsächlichen Unsicherheiten vorzubeugen und die eigene Rechtsposition abzusichern.

Sie haben eine Kündigung erhalten und sind unsicher, ob Ihnen besonderer Kündigungsschutz zusteht? Kontaktieren Sie uns sofort – wir prüfen Ihre Situation in unserer Kanzlei in Hagen.

Praktische Tipps

1. Schwangerschaft rechtzeitig mitteilen. Wer eine Kündigung erhält und schwanger ist, sollte die Schwangerschaft unverzüglich – spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung – dem Arbeitgeber mitteilen. Der Schutz gilt dann rückwirkend.

2. Behinderungsgrad feststellen lassen. Wer eine Behinderung hat und nicht sicher ist, ob ein GdB von 50 oder eine Gleichstellung vorliegt, sollte das beim Versorgungsamt feststellen lassen – bevor eine mögliche Kündigung ansteht.

3. Betriebsratsmandat und Schutz kennen. Wer für den Betriebsrat kandidiert oder gewählt wird, sollte wissen, dass der Schutz bereits mit der Kandidatur beginnt.

4. Behördliche Genehmigung abwarten. Arbeitgeber, die einen besonders geschützten Arbeitnehmer kündigen wollen, müssen vor Ausspruch der Kündigung die behördliche Zustimmung einholen. Eine Kündigung ohne Zustimmung ist unwirksam.

5. Auch im Kleinbetrieb und in der Probezeit schützt besonderer Kündigungsschutz. Das KSchG gilt in kleinen Betrieben und während der Probezeit nicht – der besondere Kündigungsschutz aber schon. Das wird von vielen Arbeitgebern übersehen.

Checkliste: Prüfung des besonderen Kündigungsschutzes

  • Besteht eine Schwangerschaft oder liegt die Entbindung weniger als vier Monate zurück?
  • Ist der Arbeitnehmer in Elternzeit oder hat er Elternzeit beantragt?
  • Liegt ein anerkannter Grad der Behinderung von mindestens 50 vor oder besteht eine Gleichstellung?
  • Ist der Arbeitnehmer Mitglied eines Betriebsrats oder einer anderen Arbeitnehmervertretung?
  • Ist der Arbeitnehmer betrieblicher Datenschutzbeauftragter?
  • Befindet sich der Arbeitnehmer nach der Probezeit in einem Ausbildungsverhältnis?
  • Wird Pflegezeit oder Familienpflegezeit in Anspruch genommen?
  • Wurde bei Kündigung die erforderliche behördliche Genehmigung eingeholt?

Besonderer Schutz für besondere Situationen

Das Gesetz schützt diejenigen besonders, die es am nötigsten haben. Ob Schwangerschaft, Behinderung oder Betriebsratsmandat – der besondere Kündigungsschutz ist ein wichtiges Instrument, das in der Praxis oft unterschätzt wird. Wir von Ryzner & Kollegen kennen die Voraussetzungen, die Fallstricke und die Möglichkeiten – für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Vereinbaren Sie einen Termin in unserer Kanzlei am Märkischen Ring 53 in Hagen – wir beraten Sie persönlich und lösungsorientiert.

Häufig gestellte Fragen

Ja. Der besondere Kündigungsschutz gilt unabhängig von der Probezeit und der Betriebsgröße. Eine schwangere Arbeitnehmerin ist z. B. auch in der Probezeit vor Kündigung geschützt.
Die Kündigung ist unwirksam. Der Arbeitnehmer kann Weiterbeschäftigung verlangen. Eine nachträgliche Genehmigung ist nicht möglich.
Eine ordentliche Kündigung ist während der Amtszeit und für ein Jahr danach ausgeschlossen. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist möglich, erfordert aber die Zustimmung des Betriebsrats oder des Arbeitsgerichts.
Nein. Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen greift erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit.
Der Schutz entsteht dennoch, wenn die Arbeitnehmerin die Schwangerschaft innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitteilt. Die Kündigung wird dann rückwirkend unwirksam.
Auch wenn die Kündigung bei bestimmten Schutztatbeständen – z. B. beim Mutterschutz – ohne Weiteres unwirksam ist, bleibt eine Kündigungsschutzklage in jedem Fall ratsam. Sie sichert die eigene Rechtsposition ab und beugt Unsicherheiten vor, die in der Praxis entstehen können.
Grundsätzlich ja – der besondere Kündigungsschutz gilt auch in befristeten Arbeitsverhältnissen. Das befristete Arbeitsverhältnis endet aber regulär mit dem Fristablauf, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Wenden Sie sich sofort an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Je nach Schutztatbestand gelten unterschiedliche Fristen und Vorgehensweisen. Schnelles Handeln ist in jedem Fall wichtig.
Ja. Auch geringfügig Beschäftigte können besonderen Kündigungsschutz genießen – z. B. wenn sie schwanger sind oder ein Betriebsratsmandat innehaben.
Ein Jahr nach Ende der Amtszeit. In dieser Nachschutzfrist ist ebenfalls keine ordentliche Kündigung möglich.