Was ist der Unterschied zwischen Kündigung und Aufhebungsvertrag?
Bei der Kündigung handelt eine Partei einseitig: Der Arbeitgeber beendet das Arbeitsverhältnis durch eine schriftliche Erklärung. Der Arbeitnehmer kann die Kündigung innerhalb von drei Wochen nach Zugang vor dem Arbeitsgericht überprüfen lassen.
Der Aufhebungsvertrag funktioniert anders: Beide Seiten einigen sich einvernehmlich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Er bedarf zwingend der Schriftform – mündliche Vereinbarungen, E-Mails oder Nachrichten per WhatsApp sind unwirksam. Mit der Unterschrift gibt der Arbeitnehmer in der Praxis seinen Kündigungsschutz auf.
Welche Vorteile hat eine Kündigung durch den Arbeitgeber?
Eine arbeitgeberseitige Kündigung löst in aller Regel keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld aus. Wer nach einer Kündigung arbeitslos wird, erhält das Arbeitslosengeld grundsätzlich ab dem ersten Tag nach dem Beschäftigungsende.
Dazu kommt das Recht, die Wirksamkeit der Kündigung gerichtlich prüfen zu lassen. Stellt das Arbeitsgericht fest, dass die Kündigung unwirksam ist, besteht entweder ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung – oder der Arbeitgeber einigt sich im Rahmen eines Vergleichs auf eine Abfindung.
Welche Vorteile hat ein Aufhebungsvertrag?
Ein Aufhebungsvertrag kann dann vorteilhaft sein, wenn beide Seiten Interesse an einer schnellen und geordneten Trennung haben. Für Arbeitnehmer liegt der häufigste Anreiz in einer Abfindungszahlung. Daneben können im Aufhebungsvertrag Punkte geregelt werden, die das Gesetz bei einer einseitigen Kündigung nicht vorsieht: die Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung, eine positive Zeugnisformulierung sowie der genaue Beendigungstermin.
Was ist die Sperrzeit – und wann droht sie?
Die Bundesagentur für Arbeit wertet einen Aufhebungsvertrag grundsätzlich als eigenverantwortliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Wer seine Arbeitslosigkeit auf diese Weise selbst herbeigeführt hat, verhält sich nach § 159 Abs. 1 SGB III versicherungswidrig — der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht für die Dauer einer Sperrzeit. Diese beträgt grundsätzlich zwölf Wochen. Dazu kommt, dass der gesamte Anspruchszeitraum um ein Viertel der Anspruchsdauer verkürzt wird.
Kommt das Arbeitsverhältnis im Aufhebungsvertrag früher zu einem Ende als es die ordentliche Kündigungsfrist erlaubt hätte, kann zusätzlich ein Ruhen des Arbeitslosengeldes nach § 158 SGB III eintreten.
Wann entfällt die Sperrzeit trotz Aufhebungsvertrag?
Eine Sperrzeit tritt nicht ein, wenn ein wichtiger Grund für den Abschluss des Aufhebungsvertrags vorlag. Ein solcher wichtiger Grund ist insbesondere dann anzunehmen, wenn dem Arbeitnehmer ohne den Aufhebungsvertrag ohnehin eine rechtmäßige Kündigung aus betriebsbedingten oder personenbedingten Gründen gedroht hätte.
Praktischer Orientierungswert: Liegt die vereinbarte Abfindung bei bis zu 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr (entsprechend § 1a KSchG), wird ein wichtiger Grund in der Regel angenommen.
Wann sollte man einen Aufhebungsvertrag nicht sofort unterschreiben?