Nach wie vielen Abmahnungen kann man gekündigt werden?

Inhalt

Das Wichtigste im Überblick:

Der Mythos der „drei Abmahnungen"

„Dreimal abgemahnt – dann erst gekündigt.“ Dieser Grundsatz ist in der Arbeitswelt weit verbreitet. Er ist falsch. Das deutsche Arbeitsrecht kennt keine Drei-Abmahnungs-Regel. Es gibt weder im Kündigungsschutzgesetz noch im Bürgerlichen Gesetzbuch eine Vorschrift, die eine bestimmte Anzahl von Abmahnungen vorschreibt.

In unserer Kanzlei in Hagen begegnet uns dieser Irrtum regelmäßig – bei Arbeitnehmern, die sich zu sicher fühlen, und bei Arbeitgebern, die unnötig zögern. Die Realität ist differenzierter.

Rechtliche Grundlagen

§ 1 KSchG – Soziale Rechtfertigung

Das Kündigungsschutzgesetz verlangt für eine wirksame Kündigung einen sozialen Rechtfertigungsgrund – bei der verhaltensbedingten Kündigung ein schuldhaftes Fehlverhalten des Arbeitnehmers. Die Abmahnung ist dabei keine gesetzlich vorgeschriebene Voraussetzung, sondern ein von der Rechtsprechung entwickeltes Erfordernis.

§ 626 BGB – Außerordentliche Kündigung

Bei einem wichtigen Grund kann das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt werden – ohne Abmahnung, wenn dem Arbeitgeber die Fortsetzung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar ist.

Rechtsprechungsgrundsätze zur Abmahnung

Die Rechtsprechung hat den Grundsatz entwickelt, dass bei steuerbaren Pflichtverletzungen vor einer Kündigung in der Regel eine Abmahnung erforderlich ist. Zweck der Abmahnung ist es, dem Arbeitnehmer eine Chance zur Verhaltensänderung zu geben. Wie viele Abmahnungen nötig sind, hängt von der Art und Schwere des Verstoßes sowie vom Einzelfall ab.

Wann reicht eine einzige Abmahnung?

In den meisten Fällen reicht eine einzige Abmahnung aus, um anschließend kündigen zu können – vorausgesetzt, das abgemahnte Verhalten wird wiederholt. Das gilt insbesondere dann, wenn die Abmahnung klar und unmissverständlich formuliert war, das Fehlverhalten konkret benannt wurde und für den Wiederholungsfall ausdrücklich die Kündigung angedroht wurde.

Hat der Arbeitnehmer nach der Abmahnung dasselbe oder ein gleichartiges Fehlverhalten gezeigt, ist die Kündigung in der Regel wirksam – auch wenn es sich um die erste und einzige Abmahnung handelt.

Typische Beispiele, bei denen eine Abmahnung ausreicht: wiederholtes Zuspätkommen, eigenmächtige Pausenverlängerungen, unerlaubte Privatnutzung von Firmengeräten oder unentschuldigtes Fehlen.

Wann können mehrere Abmahnungen erforderlich sein?

Es gibt Konstellationen, in denen Gerichte trotz Wiederholung des Fehlverhaltens eine weitere Abmahnung für erforderlich halten – zum Beispiel wenn die erste Abmahnung inhaltlich fehlerhaft war und deshalb keine Wirkung entfalten konnte. Dasselbe gilt, wenn zwischen der Abmahnung und dem erneuten Verstoß so viel Zeit vergangen ist, dass die Abmahnung ihre Warnwirkung verloren hat. Als Faustregel gilt: Nach zwei bis drei Jahren ohne erneuten Verstoß verliert eine ältere Abmahnung ihre Bedeutung als Grundlage für eine Kündigung.

Auch bei verschiedenartigen Verstößen kann es sein, dass für jeden Verstoßtyp zunächst eine eigene Abmahnung erforderlich ist, bevor eine Kündigung ausgesprochen werden darf.

Wann ist gar keine Abmahnung erforderlich?

Bei besonders schwerwiegenden Pflichtverletzungen entfällt die Abmahnungspflicht vollständig. Das Gericht geht in diesen Fällen davon aus, dass der Arbeitnehmer von vornherein wissen musste, dass sein Verhalten nicht toleriert werden würde – und dass eine Abmahnung daran nichts geändert hätte.

Straftaten zu Lasten des Arbeitgebers – Diebstahl, Unterschlagung, Betrug, Urkundenfälschung – rechtfertigen in der Regel eine sofortige fristlose Kündigung ohne Abmahnung, unabhängig vom Wert des entwendeten oder beschädigten Guts. Arbeitszeitbetrug – etwa die Manipulation der Zeiterfassung oder das Vortäuschen von Kranksein – ist ein schwerwiegender Vertrauensbruch, der ebenfalls die fristlose Kündigung ohne Abmahnung rechtfertigen kann. Schwere Beleidigungen oder tätliche Angriffe gegen Vorgesetzte oder Kollegen können je nach Schwere ebenfalls zur sofortigen Kündigung berechtigen. Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist ein weiterer Fall, in dem eine Abmahnung in der Regel entbehrlich ist.

Sie haben eine Abmahnung erhalten und fragen sich, was als nächstes passiert – oder Sie wurden gekündigt und wollen wissen, ob das rechtmäßig war? Wir beraten Sie in unserer Kanzlei in Hagen.

Worauf kommt es bei der Abmahnung wirklich an?

Nicht die Anzahl der Abmahnungen ist entscheidend, sondern ihre Qualität und Wirksamkeit. Eine Abmahnung, die formal oder inhaltlich fehlerhaft ist, zählt rechtlich nicht – sie kann die spätere Kündigung nicht stützen. Eine wirksame Abmahnung muss das konkrete Fehlverhalten genau bezeichnen (Datum, Uhrzeit, Sachverhalt), das erwartete künftige Verhalten klar beschreiben und für den Wiederholungsfall unmissverständlich die Kündigung androhen.

Darüber hinaus spielt die Verhältnismäßigkeit eine zentrale Rolle. Das Gericht prüft auch bei korrekter Abmahnung, ob die Kündigung im konkreten Fall angemessen war – unter Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit, der bisherigen Führung und der Schwere des Verstoßes.

Typische Fallkonstellationen

Fall 1: Einmalige Abmahnung, Wiederholung des Verstoßes

Ein Arbeitnehmer kommt wiederholt zu spät. Der Arbeitgeber mahnt konkret ab und droht die Kündigung an. Der Arbeitnehmer kommt erneut zu spät. Das Arbeitsgericht Hagen wird eine daraufhin ausgesprochene Kündigung in der Regel als wirksam einstufen.

Fall 2: Abmahnung war inhaltlich fehlerhaft

Der Arbeitgeber mahnt ab, benennt aber das Fehlverhalten zu ungenau oder droht die Kündigung nicht ausdrücklich an. Die Abmahnung ist unwirksam. Eine darauf gestützte Kündigung wird das Arbeitsgericht für unwirksam halten.

Fall 3: Abmahnung liegt lange zurück

Ein Arbeitnehmer wurde vor vier Jahren wegen Zuspätkommens abgemahnt und hat seitdem keine Probleme gemacht. Jetzt kommt er erneut zu spät. Die alte Abmahnung reicht als Grundlage für eine Kündigung in der Regel nicht mehr aus – es braucht eine neue.

Fall 4: Diebstahl, sofortige fristlose Kündigung

Ein Arbeitnehmer entwendet Ware aus dem Lager. Keine vorherige Abmahnung vorhanden. Der Arbeitgeber kündigt fristlos. Das Arbeitsgericht wird die Kündigung trotz fehlender Abmahnung als wirksam einstufen, weil Diebstahl ein schwerwiegender Vertrauensbruch ist.

Praktische Tipps

1. Abmahnungen nicht ignorieren. Eine Abmahnung ist kein bürokratischer Akt, sondern eine ernsthafte Warnung. Wer sie ignoriert, riskiert die Kündigung.

2. Abmahnung auf Wirksamkeit prüfen lassen. Abmahnungen sind häufig inhaltlich oder formal fehlerhaft. Eine anwaltliche Prüfung lohnt sich – denn eine unwirksame Abmahnung kann keine Kündigung stützen.

3. Gegendarstellung nutzen. Wer eine Abmahnung für inhaltlich falsch hält, sollte eine Gegendarstellung zur Personalakte einreichen. Das ist kein Eingeständnis, sondern ein wichtiges Recht.

4. Entfernung unrichtiger Abmahnungen beantragen. Ist eine Abmahnung inhaltlich unrichtig, kann deren Entfernung aus der Personalakte verlangt werden – notfalls gerichtlich.

5. Nach Kündigung sofort handeln. Die Frist für die Kündigungsschutzklage beträgt drei Wochen nach Zugang der Kündigung (§ 4 KSchG). Diese Frist ist absolut – wer sie verpasst, verliert seinen Schutz.

Checkliste: Was nach einer Abmahnung zu tun ist

  • Abmahnung auf formale und inhaltliche Korrektheit prüfen lassen
  • Sachverhalt dokumentieren (eigene Darstellung festhalten)
  • Ggf. Gegendarstellung zur Personalakte einreichen
  • Bei unrichtiger Abmahnung: Entfernung aus Personalakte verlangen
  • Anwaltliche Beratung einholen
  • Im Wiederholungsfall: Drei-Wochen-Frist für Kündigungsschutzklage im Blick behalten

Drei Abmahnungen? Ein Mythos mit Folgen

Die Drei-Abmahnungs-Regel gibt es nicht. Wer sich darauf verlässt, kann eine böse Überraschung erleben. In vielen Fällen reicht eine einzige korrekte Abmahnung, um anschließend wirksam zu kündigen. Entscheidend ist nicht die Zahl, sondern die Qualität der Abmahnung und die Schwere des Verstoßes. Wir von Ryzner & Kollegen in Hagen prüfen Ihre Abmahnung oder Kündigung – und beraten Sie über Ihre Chancen.

Vereinbaren Sie einen Termin in unserer Kanzlei am Märkischen Ring 53 in Hagen.

Häufig gestellte Fragen

Das Gesetz schreibt keine Mindestanzahl vor. In der Regel reicht eine einzige wirksame Abmahnung aus – sofern das abgemahnte Verhalten danach wiederholt wird.
Nein. Diese Regel existiert im deutschen Arbeitsrecht nicht. Sie ist ein weit verbreiteter Irrtum.
Ja – wenn das abgemahnte Verhalten nach der Abmahnung erneut gezeigt wird und die Abmahnung korrekt formuliert war.
Bei besonders schwerwiegenden Pflichtverletzungen wie Diebstahl, Arbeitszeitbetrug, schwerer Beleidigung oder sexueller Belästigung kann sofort fristlos gekündigt werden.
Sie muss das konkrete Fehlverhalten benennen, das erwünschte Verhalten beschreiben und für den Wiederholungsfall die Kündigung androhen. Fehlt einer dieser Punkte, ist die Abmahnung unwirksam.
Ja. Nach etwa zwei bis drei Jahren ohne erneuten Verstoß verliert eine Abmahnung in der Praxis häufig ihre Relevanz als Grundlage für eine Kündigung.
Wenn die Abmahnung inhaltlich unrichtig ist, können Sie deren Entfernung verlangen – notfalls gerichtlich durchsetzen.
Eine schriftliche Stellungnahme des Arbeitnehmers, die zur Personalakte genommen wird. Sie widerspricht der Darstellung des Arbeitgebers, ohne die Abmahnung rechtlich anzufechten.
Drei Wochen nach Zugang der Kündigung (§ 4 KSchG). Diese Frist ist absolut – nach ihrem Ablauf ist eine Klage grundsätzlich nicht mehr möglich.
Eine isolierte Klage gegen eine Abmahnung ist grundsätzlich möglich, wenn die Abmahnung unrichtig ist und eine spätere Kündigung gefährdet. In der Praxis empfiehlt sich zunächst die außergerichtliche Geltendmachung der Entfernung.