Was bedeutet Zugewinngemeinschaft — und warum ist sie so entscheidend?
Wer heiratet, ohne einen Ehevertrag abzuschließen, lebt automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach §§ 1363 ff. BGB. Jeder Ehegatte bleibt Eigentümer seines Vermögens und verwaltet es selbständig.
Bei einer Scheidung vergleicht das Gesetz das Anfangsvermögen (bei Eheschließung) mit dem Endvermögen (bei Zustellung des Scheidungsantrags) jedes Ehegatten. Der Unterschied ist der Zugewinn. Hat einer der Ehepartner während der Ehe mehr Vermögen aufgebaut als der andere, muss er die Hälfte der Differenz als Ausgleichszahlung leisten (§ 1378 BGB).
Beispiel: Partner A beginnt die Ehe mit 20.000 Euro und endet mit 120.000 Euro — Zugewinn 100.000 Euro. Partner B beginnt mit 10.000 Euro und endet mit 30.000 Euro — Zugewinn 20.000 Euro. Die Differenz beträgt 80.000 Euro, wovon 40.000 Euro als Ausgleich fällig werden. Das Anfangsvermögen und privilegierte Erwerbe nach § 1374 Abs. 2 BGB werden kaufkraftbereinigt — also mit dem Verbraucherpreisindex auf den Endstichtag hochgerechnet.
Was ist vom Zugewinnausgleich grundsätzlich ausgenommen?
Das Gesetz schützt bestimmte Vermögenswerte bereits von sich aus. Nach § 1374 Abs. 1 BGB gehört das Vermögen, das ein Ehegatte bei Eheschließung besaß, nicht zum ausgleichspflichtigen Zugewinn.
§ 1374 Abs. 2 BGB: Vermögen, das ein Ehegatte während der Ehe durch Erbschaft, Schenkung oder als Ausstattung erhält, wird dem Anfangsvermögen zugerechnet und fällt damit nicht in den Zugewinnausgleich.
Aber: Das gilt nur für die Vermögenssubstanz selbst — nicht für Wertsteigerungen. Erbt jemand eine Immobilie im Wert von 200.000 Euro, die bis zur Scheidung auf 350.000 Euro steigt, fällt die Wertsteigerung von 150.000 Euro in den Zugewinnausgleich. Wer diese Wertsteigerungen schützen möchte, braucht einen Ehevertrag.
Wie schützt ein Ehevertrag das Vermögen?
Der Ehevertrag ist das wichtigste rechtliche Instrument. Er muss nach § 1410 BGB bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden — mündliche Absprachen oder schriftliche Vereinbarungen ohne Notar sind unwirksam.
Die wichtigsten Optionen:
Vollständige Gütertrennung (§ 1414 BGB): Bei Gütertrennung findet bei Scheidung kein Zugewinnausgleich statt. Nachteil: Im Erbfall entfällt der steuerliche Vorteil aus § 5 ErbStG.
Modifizierte Zugewinngemeinschaft: Einzelne Vermögenswerte — z. B. Betriebsvermögen, bestimmte Immobilien — werden vom Zugewinnausgleich ausgeschlossen, während im Übrigen der gesetzliche Ausgleich gilt.
Begrenzung des Zugewinnausgleichs: Es kann vereinbart werden, dass der Zugewinnausgleich der Höhe nach begrenzt wird oder nur im Scheidungsfall ausgeschlossen wird.
Kann ein Ehevertrag noch während der Ehe geschlossen werden?
Ja. Ein Ehevertrag muss nicht vor der Hochzeit geschlossen werden. Er kann auch während der laufenden Ehe oder sogar noch im Scheidungsverfahren vereinbart werden — vorausgesetzt, beide Ehegatten stimmen freiwillig zu und der Vertrag wird notariell beurkundet.
Je später ein Ehevertrag geschlossen wird, desto genauer prüfen Gerichte seine Wirksamkeit. Wurde ein Partner unter Druck gesetzt oder liegt eine grobe einseitige Benachteiligung vor, kann der Vertrag nach § 138 BGB als sittenwidrig und damit nichtig angesehen werden.
Was gilt für Unternehmer und Selbständige?
Für Unternehmer und Selbständige ist das Thema Vermögensschutz bei Scheidung besonders relevant. Der Wert eines Unternehmens oder einer Beteiligung, der während der Ehe gewachsen ist, fällt grundsätzlich in den Zugewinnausgleich. Bei einer Scheidung kann das dazu führen, dass erhebliche Liquidität abfließt — oder im schlimmsten Fall, dass das Unternehmen verkauft werden muss.
Eine modifizierte Zugewinngemeinschaft mit Herausnahme des Betriebsvermögens ist hier die klassische Lösung. Der BGH hat dieses Interesse als legitim anerkannt (BGH, Urt. v. 21.11.2012, Az. XII ZR 48/11).
Welche Strategien gibt es außerhalb des Ehevertrags?
Sorgfältige Dokumentation des Anfangsvermögens: § 1377 Abs. 3 BGB begründet die Vermutung, dass das Endvermögen den Zugewinn darstellt. Ein positives Anfangsvermögen bleibt unberücksichtigt, wenn es nicht nachgewiesen werden kann. Kontoauszüge, Depotauszüge und Steuerbescheide zum Zeitpunkt der Eheschließung sind wertvolle Belege.
Dokumentation von Erbschaften und Schenkungen: Da Erbschaften und Schenkungen nach § 1374 Abs. 2 BGB nicht in den Zugewinn fallen, sollten sie sorgfältig dokumentiert werden — mit Erbschein, Schenkungsvertrag oder Kontoauszügen.
Scheidungsfolgenvereinbarung: Auch nach der Trennung können Ehegatten durch eine einvernehmliche Scheidungsfolgenvereinbarung die Vermögensauseinandersetzung regeln. Diese muss notariell beurkundet sein.
Welche Vermögensverschiebungen sind verboten?
Wer nach der Trennung, aber vor Zustellung des Scheidungsantrags Vermögen verschenkt oder anderweitig verschiebt, um seinen Zugewinn künstlich zu reduzieren, begeht eine sogenannte illoyale Vermögensminderung. Nach § 1375 Abs. 2 BGB wird ein solches Verhalten ignoriert: Der Wert der Verminderung wird dem Endvermögen fiktiv hinzugerechnet, als wäre die Verschiebung nicht erfolgt.
Solche Übertragungen können zudem steuerliche Konsequenzen haben und zivilrechtlich angefochten werden.