Kündigung oder Aufhebungsvertrag: Was ist der Unterschied?

Inhalt

Das Wichtigste im Überblick:

Zwei Wege, ein Ziel – aber mit unterschiedlichen Konsequenzen

Sowohl die Kündigung als auch der Aufhebungsvertrag beenden das Arbeitsverhältnis. Aber sie folgen unterschiedlichen rechtlichen Regeln, bieten unterschiedliche Schutzrechte und haben unterschiedliche Konsequenzen – für Kündigungsschutz, Abfindung, Sozialleistungen und Handlungsspielraum.

Wer den Unterschied kennt, ist besser vorbereitet – ob er eine Kündigung erhält oder ihm ein Aufhebungsvertrag angeboten wird.

In unserer Kanzlei in Hagen beraten wir sowohl Arbeitnehmer, die eine Kündigung erhalten haben, als auch solche, denen ein Aufhebungsvertrag vorgelegt wird.

Die Kündigung

Was ist eine Kündigung?

Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Der Arbeitgeber erklärt dem Arbeitnehmer schriftlich, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Termin endet. Die Zustimmung des Arbeitnehmers ist nicht erforderlich.

Welche Arten der Kündigung gibt es?

Ordentliche Kündigung: Die Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist. Die Frist richtet sich nach § 622 BGB und der Dauer der Betriebszugehörigkeit – sie beträgt mindestens vier Wochen und kann bei langen Beschäftigungszeiten auf bis zu sieben Monate anwachsen.

Außerordentliche (fristlose) Kündigung: Eine Kündigung ohne Einhaltung einer Frist, die nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig ist (§ 626 BGB). Der Arbeitgeber muss die Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Kündigungsgrundes aussprechen.

Änderungskündigung: Die Kündigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses verbunden mit dem Angebot, das Arbeitsverhältnis zu geänderten – in der Regel schlechteren – Bedingungen fortzusetzen.

Wann muss eine Kündigung sozial gerechtfertigt sein?

Im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) – also bei Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitern und einer Betriebszugehörigkeit von mehr als sechs Monaten – bedarf eine ordentliche Kündigung eines Kündigungsgrundes. Das Gesetz unterscheidet zwischen personenbedingter, verhaltensbedingter und betriebsbedingter Kündigung.

Wie kann der Arbeitnehmer sich wehren?

Der Arbeitnehmer kann Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben – in Hagen ist das das Arbeitsgericht Hagen. Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung eingereicht werden (§ 4 KSchG). Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung als wirksam.

Im Erfolgsfall kann der Arbeitnehmer entweder Weiterbeschäftigung verlangen oder – häufig in einem gerichtlichen Vergleich – eine Abfindung aushandeln.

Sie haben eine Kündigung erhalten? Handeln Sie schnell – die Drei-Wochen-Frist läuft ab dem Zugang der Kündigung. Wir beraten Sie in unserer Kanzlei in Hagen.

Der Aufhebungsvertrag

Was ist ein Aufhebungsvertrag?

Der Aufhebungsvertrag ist ein zweiseitiger Vertrag: Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen sich gemeinsam auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt. Er muss schriftlich geschlossen werden (§ 623 BGB).

Da der Aufhebungsvertrag keine Kündigung ist, gelten die Schutzregeln des KSchG nicht. Es braucht keinen Kündigungsgrund. Auch besonderer Kündigungsschutz – für Schwangere, Betriebsratsmitglieder oder Schwerbehinderte – wird durch einen Aufhebungsvertrag nicht automatisch umgangen, wohl aber faktisch ausgeschaltet, wenn der Arbeitnehmer zustimmt.

Welche Risiken birgt der Aufhebungsvertrag für Arbeitnehmer?

Verlust des Kündigungsschutzes: Wer den Aufhebungsvertrag unterschreibt, verzichtet auf die Möglichkeit, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtlich anzugreifen.

Sperrzeit beim Arbeitslosengeld: Die Bundesagentur für Arbeit wertet die Zustimmung zur Aufhebung als Eigenverschulden an der Arbeitslosigkeit. In der Regel wird eine Sperrzeit von zwölf Wochen verhängt, in der kein Arbeitslosengeld gezahlt wird. Auch die Gesamtbezugsdauer des Arbeitslosengeldes kann sich verkürzen.

Ausgleichsklauseln: Viele Aufhebungsverträge enthalten Klauseln, nach denen alle gegenseitigen Ansprüche mit der Abfindung abgegolten sind. Resturlaub, Überstunden oder offene Boni können so verloren gehen.

Kein Widerrufsrecht: Ein wirksam unterzeichneter Aufhebungsvertrag kann grundsätzlich nicht widerrufen werden. Nur bei Anfechtungsgründen – etwa arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung – ist eine nachträgliche Korrektur möglich.

Welche Vorteile kann ein Aufhebungsvertrag bieten?

Abfindung: Anders als bei einer Kündigung ist beim Aufhebungsvertrag eine Abfindung zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber in der Praxis üblich. Die Höhe ist frei verhandelbar.

Schnellere Beendigung: Aufhebungsverträge können das Arbeitsverhältnis schneller beenden als die gesetzliche Kündigungsfrist es erlauben würde – was bei einem bereits feststehenden neuen Job von Vorteil sein kann.

Besseres Zeugnis: Im Aufhebungsvertrag kann explizit ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis vereinbart werden – etwas, das bei einer streitigen Kündigung schwieriger durchzusetzen ist.

Einvernehmlichkeit: In manchen Situationen ist eine einvernehmliche Trennung für beide Seiten sinnvoller als ein Kündigungsschutzverfahren.

Gegenüberstellung: Kündigung vs. Aufhebungsvertrag

Einseitigkeit: Kündigung ist einseitig (Arbeitgeber handelt allein); Aufhebungsvertrag ist zweiseitig (beide müssen zustimmen).

Kündigungsschutz: Bei der Kündigung greift das KSchG, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind; beim Aufhebungsvertrag nicht – der Arbeitnehmer verzichtet auf diesen Schutz.

Kündigungsgrund: Bei der ordentlichen Kündigung im KSchG-Bereich erforderlich; beim Aufhebungsvertrag nicht notwendig.

Abfindung: Bei der Kündigung kein gesetzlicher Anspruch (außer § 1a KSchG bei betriebsbedingter Kündigung); beim Aufhebungsvertrag Verhandlungssache.

Kündigungsfrist: Bei der Kündigung gesetzliche oder vertragliche Frist gilt; beim Aufhebungsvertrag freie Vereinbarung des Beendigungszeitpunkts.

Arbeitslosengeld: Bei der Kündigung in der Regel keine Sperrzeit; beim Aufhebungsvertrag regelmäßig Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen.

Anfechtung/Klage: Bei der Kündigung Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen möglich; beim Aufhebungsvertrag grundsätzlich kein Widerrufsrecht.

Besonderer Kündigungsschutz: Bei der Kündigung ist dieser zu beachten; beim Aufhebungsvertrag wird er durch Zustimmung faktisch aufgegeben.

Wann ist welche Variante sinnvoll?

Kündigung – wenn der Arbeitgeber handelt

Erhält ein Arbeitnehmer eine Kündigung, sollte er sofort prüfen, ob die Kündigung wirksam ist und ob Kündigungsschutzklage sinnvoll ist. Auch wenn keine Weiterbeschäftigung gewünscht wird, kann eine Klage dazu genutzt werden, eine höhere Abfindung in einem gerichtlichen Vergleich zu erzielen.

Aufhebungsvertrag – wenn beide einig sind

Der Aufhebungsvertrag ist sinnvoll, wenn beide Seiten an einer einvernehmlichen und schnellen Lösung interessiert sind – und wenn die Konditionen, insbesondere Abfindungshöhe, Zeugnis und Ausgleichsklausel, fair verhandelt wurden. Vor Unterzeichnung sollte immer eine anwaltliche Prüfung stattfinden.

Aktuelle Entwicklungen

Die Praxis zeigt, dass Arbeitgeber zunehmend Aufhebungsverträge als Instrument nutzen, um Kündigungsschutzverfahren zu vermeiden. Gleichzeitig ist die Rechtsprechung strenger geworden, was die Wirksamkeit von Aufhebungsverträgen unter Druck betrifft: Wurde der Arbeitnehmer unter unzumutbarem Zeitdruck zur Unterschrift gedrängt oder ohne ausreichende Bedenkzeit konfrontiert, kann der Vertrag anfechtbar sein.

Praktische Tipps

1. Bei Kündigung: Sofort die Drei-Wochen-Frist im Blick behalten. Wer zu spät klagt, verliert seinen Kündigungsschutz unwiederbringlich.

2. Bei Aufhebungsvertrag: Niemals sofort unterschreiben. Nehmen Sie sich Zeit für eine anwaltliche Prüfung – der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, eine unangemessen kurze Frist zu setzen.

3. Beide Optionen vergleichen. Manchmal ist es günstiger, eine Kündigung abzuwarten und dann zu klagen, als einen schlecht verhandelten Aufhebungsvertrag zu akzeptieren.

4. Sperrzeit beim Aufhebungsvertrag einkalkulieren. Zwölf Wochen ohne Arbeitslosengeld können erheblich sein – das muss in die Abfindungsverhandlung einfließen.

5. Das Zeugnis nicht vergessen. Egal ob Kündigung oder Aufhebungsvertrag – das Arbeitszeugnis ist für die weitere Karriere entscheidend. Lassen Sie es ausdrücklich regeln.

Checkliste: Kündigung oder Aufhebungsvertrag?

  • Liegt eine Kündigung vor? → Drei-Wochen-Frist für Kündigungsschutzklage beachten
  • Liegt ein Aufhebungsvertrag vor? → Vor Unterzeichnung anwaltlich prüfen lassen
  • Welchen Kündigungsschutz haben Sie? (Betriebsgröße, Beschäftigungsdauer, besonderer Schutz)
  • Ist eine Abfindung vereinbart oder erzielbar?
  • Droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?
  • Sind Resturlaub, Überstunden und offene Ansprüche geregelt?
  • Ist das Arbeitszeugnis ausdrücklich vereinbart?
  • Enthält der Aufhebungsvertrag eine Ausgleichsklausel?

Kennen Sie Ihre Rechte – bevor Sie handeln

Kündigung und Aufhebungsvertrag sind keine gleichwertigen Alternativen – sie haben grundlegend unterschiedliche Konsequenzen. Wer seinen Handlungsspielraum kennt, kann besser verhandeln und schützt seine Interessen. Wir von Ryzner & Kollegen beraten Sie in beiden Situationen – klar, direkt und mit dem Blick auf das, was für Sie zählt.

Vereinbaren Sie einen Termin in unserer Kanzlei am Märkischen Ring 53 in Hagen.

Häufig gestellte Fragen

Bei der Kündigung handelt der Arbeitgeber einseitig – der Arbeitnehmer kann sich wehren. Beim Aufhebungsvertrag stimmt der Arbeitnehmer zu und verzichtet damit auf Kündigungsschutz und in der Regel auf das Recht, die Beendigung anzufechten.
Nein. Ein Aufhebungsvertrag kommt nur durch beiderseitige Zustimmung zustande. Sie können ablehnen – dann muss der Arbeitgeber kündigen, wenn er das Arbeitsverhältnis beenden will.
Nicht automatisch. Aber über eine Kündigungsschutzklage kann in vielen Fällen ein gerichtlicher Vergleich mit Abfindung erreicht werden.
In der Regel ja – bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung droht keine Sperrzeit. Anders als beim Aufhebungsvertrag, bei dem die Bundesagentur für Arbeit ein Eigenverschulden annimmt.
Eine Kündigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses verbunden mit dem Angebot, zu geänderten – meist schlechteren – Bedingungen weiterzuarbeiten. Der Arbeitnehmer kann das Angebot annehmen, ablehnen oder unter Vorbehalt annehmen und die Änderung gerichtlich prüfen lassen.
Grundsätzlich nein. Nur bei Anfechtungsgründen – z. B. arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung – ist eine nachträgliche Korrektur möglich.
Die Kündigung gilt als wirksam – auch wenn sie rechtswidrig war. Die Frist ist eine Ausschlussfrist ohne Ausnahme. Deshalb: sofort nach Erhalt der Kündigung anwaltliche Beratung einholen.
Nein. Unterschreiben Sie nur, wenn Sie den Vertrag geprüft haben und die Konditionen akzeptabel sind. Druck oder unzumutbar kurze Fristen können zur Anfechtbarkeit führen.
Abfindungen – egal ob aus Kündigung oder Aufhebungsvertrag – sind einkommensteuerpflichtig. Die Fünftelregelung nach § 34 EStG kann die Steuerlast mindern. Ein Steuerberater sollte hinzugezogen werden.
Sofort nach Erhalt einer Kündigung – wegen der Drei-Wochen-Frist. Und vor Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags – weil ein einmal geschlossener Vertrag kaum noch korrigiert werden kann.