Was ist ein Aufhebungsvertrag?
Der Aufhebungsvertrag ist ein zweiseitiger Vertrag: Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen sich gemeinsam auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt. Er muss schriftlich geschlossen werden (§ 623 BGB).
Da der Aufhebungsvertrag keine Kündigung ist, gelten die Schutzregeln des KSchG nicht. Es braucht keinen Kündigungsgrund. Auch besonderer Kündigungsschutz – für Schwangere, Betriebsratsmitglieder oder Schwerbehinderte – wird durch einen Aufhebungsvertrag nicht automatisch umgangen, wohl aber faktisch ausgeschaltet, wenn der Arbeitnehmer zustimmt.
Welche Risiken birgt der Aufhebungsvertrag für Arbeitnehmer?
Verlust des Kündigungsschutzes: Wer den Aufhebungsvertrag unterschreibt, verzichtet auf die Möglichkeit, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtlich anzugreifen.
Sperrzeit beim Arbeitslosengeld: Die Bundesagentur für Arbeit wertet die Zustimmung zur Aufhebung als Eigenverschulden an der Arbeitslosigkeit. In der Regel wird eine Sperrzeit von zwölf Wochen verhängt, in der kein Arbeitslosengeld gezahlt wird. Auch die Gesamtbezugsdauer des Arbeitslosengeldes kann sich verkürzen.
Ausgleichsklauseln: Viele Aufhebungsverträge enthalten Klauseln, nach denen alle gegenseitigen Ansprüche mit der Abfindung abgegolten sind. Resturlaub, Überstunden oder offene Boni können so verloren gehen.
Kein Widerrufsrecht: Ein wirksam unterzeichneter Aufhebungsvertrag kann grundsätzlich nicht widerrufen werden. Nur bei Anfechtungsgründen – etwa arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung – ist eine nachträgliche Korrektur möglich.
Welche Vorteile kann ein Aufhebungsvertrag bieten?
Abfindung: Anders als bei einer Kündigung ist beim Aufhebungsvertrag eine Abfindung zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber in der Praxis üblich. Die Höhe ist frei verhandelbar.
Schnellere Beendigung: Aufhebungsverträge können das Arbeitsverhältnis schneller beenden als die gesetzliche Kündigungsfrist es erlauben würde – was bei einem bereits feststehenden neuen Job von Vorteil sein kann.
Besseres Zeugnis: Im Aufhebungsvertrag kann explizit ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis vereinbart werden – etwas, das bei einer streitigen Kündigung schwieriger durchzusetzen ist.
Einvernehmlichkeit: In manchen Situationen ist eine einvernehmliche Trennung für beide Seiten sinnvoller als ein Kündigungsschutzverfahren.