Wer bekommt was bei Scheidung ohne Ehevertrag?

Inhalt

Das Wichtigste im Überblick:

Was bei Scheidung ohne Ehevertrag auf Sie zukommt

Wenn eine Ehe endet, stellen sich die meisten Betroffenen dieselbe Frage: Was steht mir zu? Die Antwort hängt entscheidend davon ab, ob ein Ehevertrag geschlossen wurde. Ist das nicht der Fall – wie bei der großen Mehrheit aller Ehepaare in Deutschland –, gelten die gesetzlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Das Gesetz sieht in diesem Fall drei große Regelungsbereiche vor: den Zugewinnausgleich, den Versorgungsausgleich und den Unterhalt. Hinzu kommen praktische Fragen wie die Aufteilung von Hausrat und gemeinsam genutzter Immobilien. All diese Punkte laufen parallel und müssen koordiniert geregelt werden – oft mit erheblichen finanziellen Auswirkungen.

In Hagen und der Region Südwestfalen sehen wir bei Ryzner & Kollegen täglich, wie wenig viele Menschen über ihre Rechte im Scheidungsfall wissen – und wie teuer dieses Unwissen werden kann. Dieser Artikel gibt Ihnen einen umfassenden Überblick, damit Sie gut informiert in die Beratung gehen.

Rechtliche Grundlagen: Was das Gesetz regelt

Ohne Ehevertrag leben Eheleute in der sogenannten Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB). Das ist der gesetzliche Güterstand in Deutschland. Er bedeutet jedoch nicht, dass das gesamte Vermögen gemeinsam ist. Jeder Ehepartner behält während der Ehe sein eigenes Vermögen und verwaltet es selbstständig.

Bei Scheidung entsteht aber ein Ausgleichsanspruch: Wer während der Ehe mehr Vermögen angehäuft hat, muss die Hälfte des Mehrgewinns an den anderen Partner auszahlen. Grundlage ist § 1378 BGB.

Daneben regelt das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG), wie Rentenanwartschaften und andere Versorgungsanrechte aufzuteilen sind. Das Gericht führt diesen Ausgleich automatisch durch – es sei denn, die Ehegatten einigen sich wirksam auf einen Ausschluss oder eine Abweichung.

Unterhaltsansprüche nach der Scheidung richten sich nach §§ 1570 ff. BGB. Hier gilt heute der Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung: Jeder Ehegatte soll nach der Scheidung grundsätzlich selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen. Ausnahmen bestehen, wenn ein Ehegatte z. B. kleine Kinder betreut, krank ist oder aufgrund der Ehe erhebliche Nachteile erlitten hat.

Der Zugewinnausgleich: Was bedeutet das konkret?

Was ist der Zugewinn?

Der Zugewinn ist die Differenz zwischen dem Anfangsvermögen (Vermögen zu Beginn der Ehe) und dem Endvermögen (Vermögen bei Zustellung des Scheidungsantrags). Anfangsvermögen kann auch negativ sein, jedoch wird ein negatives Anfangsvermögen bei der Berechnung mit null angesetzt (§ 1374 Abs. 3 BGB).

Beispiel: Ehemann hat zu Beginn der Ehe 10.000 € Vermögen und am Ende 80.000 € – sein Zugewinn beträgt 70.000 €. Ehefrau hatte kein Anfangsvermögen und hat am Ende 20.000 € – ihr Zugewinn beträgt 20.000 €. Die Differenz beträgt 50.000 €, wovon die Ehefrau die Hälfte, also 25.000 €, verlangen kann.

Was gehört zum Vermögen?

Zum berücksichtigungsfähigen Vermögen zählen Bankguthaben, Wertpapiere, Immobilien, Unternehmensanteile, Lebensversicherungen (Rückkaufswert) und andere Vermögensgegenstände. Nicht zum Zugewinn zählen Vermögen, das durch Erbschaft oder Schenkung erworben wurde (§ 1374 Abs. 2 BGB) – dieses wird dem Anfangsvermögen hinzugerechnet.

Was gilt für die gemeinsame Immobilie?

Sofern beide Ehepartner Miteigentümer sind, hat grundsätzlich jeder Anspruch auf Ausgleich des Wertes seines Miteigentumsanteils. Wie die Immobilie aufgeteilt oder verwertet wird, muss separat vereinbart oder ggf. gerichtlich geregelt werden. Häufig einigen sich die Parteien darauf, dass ein Partner dem anderen seinen Anteil auszahlt und allein im Grundbuch eingetragen wird. Ist keine Einigung möglich, droht im letzten Schritt eine Teilungsversteigerung – für alle Beteiligten eine ungünstige Lösung, die es nach Möglichkeit zu vermeiden gilt.

Tipp: Lassen Sie die Immobilie frühzeitig bewerten. Ein realistischer Verkehrswert ist Grundlage aller weiteren Verhandlungen und verhindert kostspielige Streitigkeiten später.

Der Versorgungsausgleich: Rente und Altersvorsorge aufteilen

Was wird ausgeglichen?

Im Rahmen des Versorgungsausgleichs werden alle Altersvorsorge-Anwartschaften aufgeteilt, die während der Ehezeit erworben wurden. Das umfasst:

  • Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Beamtenversorgung und berufsständische Versorgungswerke
  • Betriebliche Altersversorgung (Betriebsrente, Pensionszusagen)
  • Private Rentenversicherungen mit Versorgungscharakter

Das Familiengericht ermittelt alle relevanten Anwartschaften von Amts wegen und holt Auskünfte bei den jeweiligen Versorgungsträgern ein. Jeder Ehegatte erhält anschließend genau die Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Anrechte des jeweils anderen übertragen.

Kann der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden?

Ja – durch notarielle Vereinbarung, die frühestens einen Monat vor Einreichung des Scheidungsantrags getroffen werden kann. Ein vollständiger Ausschluss ist aber nur dann wirksam, wenn er nicht sittenwidrig ist – etwa weil ein Ehegatte dadurch auf Sozialleistungen angewiesen wäre. Das Gericht prüft die Vereinbarung auf ihre Angemessenheit.

Warum ist das so wichtig?

Viele Mandanten unterschätzen den Versorgungsausgleich erheblich. Gerade bei langen Ehen kann die Übertragung von Rentenanwartschaften zu spürbaren monatlichen Einbußen bei der späteren Rente führen. Eine vorausschauende Planung – idealerweise schon vor der Scheidung – lohnt sich.

Nachehelicher Unterhalt: Wer hat wann Anspruch?

Der Grundsatz der Eigenverantwortung

Seit der Unterhaltsrechtsreform 2008 gilt: Nach der Scheidung soll jeder Ehegatte grundsätzlich für sich selbst sorgen. Unterhalt ist keine Selbstverständlichkeit, sondern die Ausnahme. Ansprüche bestehen nur, wenn einer der gesetzlich geregelten Unterhaltstatbestände erfüllt ist.

Welche Unterhaltstatbestände gibt es?

Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB): Wer ein gemeinsames Kind betreut, das noch nicht drei Jahre alt ist, kann Unterhalt verlangen. Danach hängt die Weitergewährung davon ab, ob eine Kinderbetreuung außerhalb der Familie möglich und zumutbar ist – was im Einzelfall geprüft werden muss.

Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB): War der unterhaltsberechtigte Ehegatte schon zum Zeitpunkt der Scheidung oder des Endes von Betreuungsunterhalt so alt, dass eine eigene Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann, besteht ein Altersunterhalt.

Unterhalt wegen Krankheit (§ 1572 BGB): Ist ein Ehegatte aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft oder vorübergehend nicht erwerbsfähig, kann er Unterhalt verlangen.

Aufstockungsunterhalt (§ 1573 BGB): Reicht das eigene Einkommen nicht aus, um den ehelichen Lebensstandard annähernd zu halten, kann unter Umständen ein Aufstockungsunterhalt beansprucht werden. Dieser ist zeitlich oft begrenzt.

Ausbildungsunterhalt (§ 1575 BGB): Wer wegen der Ehe auf eine Ausbildung oder ein Studium verzichtet hat, kann dies nach der Scheidung nachholen und für diese Zeit Unterhalt verlangen.

Wie wird die Höhe berechnet?

Die Unterhaltsberechnung orientiert sich am ehelichen Lebensniveau. Als Ausgangspunkt dient die bereinigte Einkommensdifferenz beider Ehegatten. Je nach Leitlinien des zuständigen Oberlandesgerichts – in Nordrhein-Westfalen maßgeblich das OLG Hamm – beträgt der Unterhaltsanspruch einen bestimmten Anteil dieser Differenz. Die genaue Berechnung hängt jedoch von zahlreichen individuellen Faktoren ab und sollte stets durch einen Fachanwalt durchgeführt werden.

Wichtig: Wer Unterhalt zahlen muss, ist nicht unbegrenzt leistungsfähig. Das Gesetz schützt den Unterhaltsverpflichteten durch einen sogenannten Selbstbehalt.

Hausrat und Wohnung: Wer darf bleiben?

Hausratsaufteilung

Der gemeinsame Hausrat – Möbel, Haushaltsgeräte, Geschirr usw. – wird im Scheidungsverfahren nach § 1568b BGB aufgeteilt. Maßgeblich ist, wem die Gegenstände gehören. Bei gemeinsamem Eigentum soll eine gerechte Aufteilung erfolgen, die auf die Bedürfnisse beider Parteien Rücksicht nimmt. Oft lässt sich hier eine einvernehmliche Lösung erzielen.

Die gemeinsame Mietwohnung

Bei einer Mietwohnung können beide Ehepartner verlangen, dass ihnen die Wohnung allein überlassen wird (§ 1568a BGB). Im Streitfall entscheidet das Gericht – ausschlaggebend sind unter anderem das Wohl gemeinsamer Kinder und die wirtschaftlichen Verhältnisse.

Gemeinsam gekauftes Haus oder eigene Immobilie

Gehört die Immobilie nur einem Ehepartner, hat der andere keinen Anspruch auf Übertragung. Allerdings kann im Rahmen des Zugewinnausgleichs ein Wertausgleich stattfinden. Ist die Immobilie gemeinsames Eigentum, müssen sich beide einigen – oder eine Teilungsversteigerung droht.

Typische Fallkonstellationen

Fall 1: Lange Ehe, ein Partner war nicht berufstätig

Wenn ein Ehepartner viele Jahre auf eine eigene Karriere verzichtet hat, um Kinder zu erziehen oder den anderen zu unterstützen, greift das Gesetz schützend ein: Durch den Zugewinnausgleich nimmt er am wirtschaftlichen Erfolg der Ehe teil. Über den Versorgungsausgleich werden die erworbenen Rentenanwartschaften geteilt. Und über den Aufstockungsunterhalt kann ein Einkommensausgleich für einen begrenzten Zeitraum erreicht werden.

Fall 2: Kurze Ehe ohne Kinder

Bei kurzen Ehen ohne gemeinsame Kinder fällt der Versorgungsausgleich oft gering aus – da in kurzer Zeit kaum Anwartschaften erworben wurden. Unterhaltsansprüche sind in dieser Konstellation ebenfalls schwer zu begründen. Der Zugewinnausgleich kann aber trotzdem relevant sein, wenn einer der Ehepartner in kurzer Zeit erhebliches Vermögen angehäuft hat.

Fall 3: Selbstständigkeit eines Ehepartners

Ist ein Ehepartner selbstständig, wird die Vermögensbewertung deutlich komplexer: Unternehmensanteile, Beteiligungen und Praxiswerte müssen bewertet werden. Hier sind Sachverständige gefragt, und es gibt erhebliches Streitpotenzial. Eine frühzeitige Beratung – möglichst schon während der Ehe – ist in solchen Konstellationen besonders ratsam.

Praktische Tipps für Betroffene

1. Dokumentieren Sie Ihr Vermögen früh. Halten Sie Ihr Anfangsvermögen bei Eheschließung schriftlich fest – am besten notariell beurkundet. Das erspart im Scheidungsfall erheblichen Streit.

2. Sammeln Sie alle relevanten Unterlagen. Kontoauszüge, Gehaltsabrechnungen, Grundbuchauszüge, Versicherungsunterlagen – je vollständiger Ihre Unterlagen, desto besser kann Ihr Anwalt für Sie arbeiten.

3. Sprechen Sie nicht vorschnell über Vermögenswerte. Aussagen in Trennungsgesprächen können später relevant werden. Bevor Sie Informationen über Ihr Vermögen preisgeben, sollten Sie anwaltlichen Rat einholen.

4. Bewahren Sie einen kühlen Kopf. Scheidungen sind emotional belastend – aber vorschnelle Entscheidungen unter Druck können langfristige finanzielle Nachteile haben. Lassen Sie sich beraten, bevor Sie unterschreiben.

5. Prüfen Sie, ob eine einvernehmliche Lösung möglich ist. Einigen sich beide Parteien außergerichtlich, spart das Zeit, Geld und Nerven. Ihr Anwalt kann Sie dabei unterstützen, eine faire und rechtssichere Einigung zu erarbeiten.

Sie stehen vor einer Trennung und wissen nicht, wo Sie anfangen sollen? Wir beraten Sie in unserer Kanzlei in Hagen – persönlich, verständlich und lösungsorientiert. Vereinbaren Sie einen Termin unter der Nummer auf unserer Website.

Checkliste: Was Sie bei einer Scheidung ohne Ehevertrag beachten sollten

  • Anfangsvermögen beider Ehegatten bei Eheschließung dokumentieren
  • Aktuelles Vermögen beider Parteien vollständig erfassen
  • Alle Versorgungsanwartschaften (Rente, Betriebsrente, private Altersvorsorge) auflisten
  • Immobilienwert durch Sachverständigen oder Makler ermitteln lassen
  • Einkommensnachweise der letzten 12 Monate zusammenstellen
  • Unterhaltsrelevante Ausgaben (z. B. Kinderbetreuung, Mietkosten) dokumentieren
  • Gemeinsamen Hausrat inventarisieren
  • Anwaltliche Beratung einholen, bevor Vereinbarungen getroffen werden
  • Trennungsjahr einhalten – frühestens danach kann die Scheidung beantragt werden
  • Prüfen, ob eine einvernehmliche Scheidung möglich ist

Gut informiert durch die Scheidung

Eine Scheidung ohne Ehevertrag ist kein einfaches Verfahren – aber es ist eines, bei dem das Gesetz klare Regeln vorgibt. Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und Unterhalt folgen jeweils eigenen Spielregeln, die Sie kennen sollten, bevor Sie in Verhandlungen eintreten. Gut informiert und anwaltlich begleitet können Sie sicherstellen, dass Sie bekommen, was Ihnen zusteht – und keine unnötigen Zugeständnisse machen.

Wir von Ryzner & Kollegen stehen Ihnen dabei zur Seite. Vereinbaren Sie einen Termin in unserer Kanzlei am Märkischen Ring 53 in Hagen – wir besprechen Ihre Situation persönlich und entwickeln gemeinsam eine Strategie für Ihren Fall.

Häufig gestellte Fragen

Ja. Wer in Deutschland ohne Ehevertrag heiratet, lebt automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gemäß § 1363 BGB.
Nein. Geteilt wird nur der Zugewinn – also der Vermögenszuwachs während der Ehe. Vermögen, das bereits vor der Ehe vorhanden war oder durch Erbschaft bzw. Schenkung erworben wurde, bleibt grundsätzlich außen vor.
Ist die Immobilie gemeinsames Eigentum, müssen sich beide Parteien einigen – z. B. durch Auszahlung des einen Partners. Im Streitfall kann eine Teilungsversteigerung angeordnet werden, was für beide Seiten ungünstig ist.
Das Gericht berücksichtigt das Kindeswohl. Der Elternteil, bei dem die Kinder überwiegend leben, hat gute Chancen, die Wohnung oder das Haus zugeteilt zu bekommen – vorausgesetzt, er kann die Kosten tragen.
Ja. Das Familiengericht führt den Versorgungsausgleich von Amts wegen durch. Alle Versorgungsanrechte aus der Ehezeit werden hälftig geteilt. Dies kann auf Antrag beider Parteien ausgeschlossen oder modifiziert werden – unter bestimmten Voraussetzungen.
Möglicherweise ja – nämlich dann, wenn sein Einkommen nicht ausreicht, um den ehelichen Lebensstandard zu halten, und wenn der sogenannte Aufstockungsunterhalt greift. Dieser ist aber in vielen Fällen zeitlich begrenzt.
In der Regel muss das Trennungsjahr vollständig abgelaufen sein. Ausnahmen gelten nur bei einer unzumutbaren Härte, z. B. bei nachgewiesener Gewalt.
Gemeinsame Schulden müssen ebenfalls aufgeteilt werden. Im Zugewinnausgleich werden Schulden bei der Berechnung des Vermögens berücksichtigt. Im Außenverhältnis gegenüber Gläubigern haften aber beide Ehepartner weiterhin gesamtschuldnerisch – unabhängig von internen Absprachen.
Ja – durch eine notariell beurkundete Vereinbarung, entweder vor der Ehe (Ehevertrag) oder während des Scheidungsverfahrens (Scheidungsfolgenvereinbarung). Ein solcher Verzicht sollte aber nie ohne anwaltliche Beratung erfolgen.
Das hängt davon ab, ob die Scheidung einvernehmlich oder streitig ist. Eine einvernehmliche Scheidung kann vor dem Familiengericht Hagen oft innerhalb weniger Monate abgeschlossen werden. Streitige Verfahren mit mehreren Folgesachen können deutlich länger dauern.