Wann besteht ein Unterhaltsanspruch nach der Volljährigkeit?
Der Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes ergibt sich aus §§ 1601 ff. BGB. Voraussetzung ist, dass das Kind bedürftig ist – also nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten – und dass die Eltern leistungsfähig sind.
Bedürftigkeit liegt insbesondere vor, wenn das Kind sich in einer allgemeinbildenden Schule, einer Berufsausbildung oder einem Erststudium befindet und keine eigenen ausreichenden Einkünfte hat. Das Gesetz verlangt dabei, dass das Kind die Ausbildung zügig und ernsthaft betreibt – wer das Studium vernachlässigt oder ohne triftigen Grund abbricht, verliert den Anspruch.
In unserer Kanzlei in Hagen beraten wir Eltern und volljährige Kinder zu allen Fragen des Volljährigenunterhalts – sowohl zur Berechnung als auch zur Durchsetzung und zu den Grenzen des Anspruchs.


