Unterhalt für volljährige Kinder: Was gilt ab 18?

Inhalt

Das Wichtigste im Überblick:

Wann besteht ein Unterhaltsanspruch nach der Volljährigkeit?

Der Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes ergibt sich aus §§ 1601 ff. BGB. Voraussetzung ist, dass das Kind bedürftig ist – also nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten – und dass die Eltern leistungsfähig sind.

Bedürftigkeit liegt insbesondere vor, wenn das Kind sich in einer allgemeinbildenden Schule, einer Berufsausbildung oder einem Erststudium befindet und keine eigenen ausreichenden Einkünfte hat. Das Gesetz verlangt dabei, dass das Kind die Ausbildung zügig und ernsthaft betreibt – wer das Studium vernachlässigt oder ohne triftigen Grund abbricht, verliert den Anspruch.

In unserer Kanzlei in Hagen beraten wir Eltern und volljährige Kinder zu allen Fragen des Volljährigenunterhalts – sowohl zur Berechnung als auch zur Durchsetzung und zu den Grenzen des Anspruchs.

Rechtliche Grundlagen

Maßgeblich sind §§ 1601 ff. BGB sowie die Leitlinien des OLG Hamm, die in Nordrhein-Westfalen angewendet werden. Die Düsseldorfer Tabelle 2024 enthält auch für volljährige Kinder Bedarfswerte, die als Orientierung dienen. Für Studierende mit eigenem Haushalt gilt zudem ein gesonderter Bedarfssatz, der regelmäßig angepasst wird.

Wer ist unterhaltspflichtig – und in welchem Umfang?

Grundsatz: Beide Elternteile haften anteilig

Nach der Volljährigkeit des Kindes entfällt die bisherige Privilegierung des betreuenden Elternteils. Ab 18 sind beide Elternteile grundsätzlich barunterhaltspflichtig. Die Haftung richtet sich nach dem Verhältnis ihrer bereinigten Nettoeinkommen – nach Abzug des jeweiligen angemessenen Selbstbehalts.

Der angemessene Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern

Gegenüber volljährigen Kindern gilt ein höherer Selbstbehalt als gegenüber minderjährigen Kindern. Nach den aktuellen Leitlinien des OLG Hamm (2024/2025) beträgt der angemessene Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern in der Regel 1.750 Euro monatlich für Erwerbstätige. Dieser Betrag ist höher als der notwendige Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern, da das Gesetz volljährigen Kindern gegenüber eine weniger strenge Unterhaltspflicht vorsieht.

Ausnahme: Privilegiertes volljähriges Kind

Das Gesetz kennt eine wichtige Ausnahme: das sog. privilegierte volljährige Kind (§ 1603 Abs. 2 BGB). Ein volljähriges Kind, das noch im Haushalt eines Elternteils lebt und sich in der allgemeinen Schulausbildung befindet, wird einem minderjährigen Kind gleichgestellt. In diesem Fall gilt wieder der niedrigere notwendige Selbstbehalt, und der betreuende Elternteil erfüllt seine Unterhaltspflicht weiterhin durch Naturalunterhalt.

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Wie wird der Bedarf des volljährigen Kindes berechnet?

Kind lebt noch im elterlichen Haushalt

Lebt das volljährige Kind noch bei einem Elternteil, richtet sich der Bedarf nach der Düsseldorfer Tabelle 2024 – konkret nach dem Einkommen beider Elternteile zusammen. Der Bedarf fällt in der Regel etwas geringer aus als für ein Kind mit eigenem Haushalt, da Wohnkosten und Verpflegung durch den betreuenden Elternteil gedeckt werden.

Kind lebt in eigenem Haushalt (z. B. im Studium)

Lebt das Kind außerhalb des Elternhauses – typischerweise während eines Studiums an einem anderen Ort –, gilt ein pauschaler Bedarfssatz. Dieser beträgt nach der Düsseldorfer Tabelle 2024 derzeit 930 Euro monatlich und umfasst Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Studiengebühren und sonstige Lebenshaltungskosten. Der Betrag wird regelmäßig überprüft und angepasst.

Von diesem Bedarf sind eigene Einkünfte des Kindes – z. B. aus einem Nebenjob oder BAföG – abzuziehen. BAföG wird dabei teils als Einkommen angerechnet, teils nicht – je nach Art der Leistung. Hier ist eine genaue Prüfung im Einzelfall erforderlich.

Aufteilung zwischen den Eltern

Der nach Abzug eigener Einkünfte des Kindes verbleibende Bedarf wird zwischen den Eltern nach dem Verhältnis ihrer bereinigten Nettoeinkommen – jeweils nach Abzug des angemessenen Selbstbehalts – aufgeteilt.

Beispiel (vereinfacht): Kind hat einen Bedarf von 930 Euro. Es verdient 200 Euro netto im Nebenjob. Verbleibender Bedarf: 730 Euro. Vater verdient bereinigt 2.500 Euro, Mutter 1.500 Euro. Verhältnis: 5:3. Vater zahlt 5/8 von 730 Euro = ca. 456 Euro, Mutter 3/8 = ca. 274 Euro.

Voraussetzungen und Grenzen des Anspruchs

Erstausbildung und Erststudium

Der Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes besteht grundsätzlich nur für eine erste Berufsausbildung oder ein Erststudium. Nach Abschluss der ersten Ausbildung sind Eltern nicht mehr verpflichtet, ein weiteres Studium oder eine weitere Ausbildung zu finanzieren – es sei denn, es besteht ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen beiden Ausbildungen.

Zügigkeit der Ausbildung

Das Kind muss die Ausbildung ernsthaft und zügig betreiben. Wer das Studium ohne triftigen Grund verlängert, Prüfungen wiederholt verpasst oder das Studium faktisch ruhen lässt, riskiert den Verlust des Unterhaltsanspruchs. Eltern sind berechtigt, Nachweise über Studienfortschritte zu verlangen.

Auskunftspflicht des Kindes

Das volljährige Kind ist gegenüber den Eltern auskunftspflichtig über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie seinen Ausbildungsstand (§ 1605 BGB). Wer die Auskunft verweigert, riskiert den Verlust des Unterhaltsanspruchs.

Eigenes Vermögen des Kindes

Hat das Kind eigenes Vermögen – z. B. aus einer Erbschaft –, muss es dieses vorrangig für seinen Unterhalt einsetzen, bevor die Eltern verpflichtet sind zu zahlen. Das gilt jedoch nicht für kleinere Ersparnisse, die der Absicherung gegen unvorhergesehene Ausgaben dienen.

Verwirkung des Unterhaltsanspruchs

In bestimmten Fällen kann der Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes verwirkt sein – z. B. wenn das Kind das Verhältnis zu einem Elternteil grundlos und dauerhaft abgebrochen hat (§ 1611 BGB). Die Hürden für eine Verwirkung sind allerdings hoch.

Typische Fallkonstellationen

Fall 1: Volljähriges Kind im Erststudium mit eigenem Haushalt

Der häufigste Fall. Das Kind studiert, lebt in einer eigenen Wohnung und verdient geringfügig durch Nebenjobs. Beide Elternteile tragen den verbleibenden Bedarf anteilig nach Einkommen. BAföG-Leistungen werden je nach Art teilweise angerechnet.

Fall 2: Volljähriges Kind, das nach dem Abitur eine Ausbildung beginnt

Absolviert das Kind nach dem Schulabschluss eine Berufsausbildung und verdient dabei Ausbildungsvergütung, wird diese auf den Bedarf angerechnet. In vielen Fällen deckt die Ausbildungsvergütung den Bedarf vollständig – dann entfällt der Unterhaltsanspruch.

Fall 3: Studiumswechsel

Wechselt das Kind das Studium, ist ein Wechsel in den ersten Semestern in der Regel noch unschädlich – wenn ein sachlicher Grund vorliegt und die bisherige Studienzeit nicht zu erheblichen Verzögerungen geführt hat. Ein Wechsel in fortgeschrittenem Semester kann den Unterhaltsanspruch für die Mehrzeit entfallen lassen.

Fall 4: Kind bricht Ausbildung ab und beginnt neu

Nach einem Ausbildungsabbruch kann der Unterhaltsanspruch fortbestehen, wenn der Abbruch nachvollziehbar begründet ist. Wer jedoch ohne triftigen Grund abbricht und neu beginnt, riskiert, dass die Eltern für die verlängerte Ausbildungszeit nicht mehr zahlen müssen.

Praktische Tipps

1. Auskunft rechtzeitig anfordern. Eltern, die Zweifel am Fortschritt der Ausbildung haben, sollten frühzeitig Auskunft verlangen – schriftlich und mit Fristsetzung.

2. Eigene Einkünfte des Kindes dokumentieren. Nebenjobs, BAföG, Stipendien und sonstiges Einkommen mindern den Unterhaltsanspruch. Stellen Sie sicher, dass alle Einkünfte bei der Berechnung berücksichtigt werden.

3. Selbstbehalt prüfen. Der höhere angemessene Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern schützt die Eltern stärker. Prüfen Sie, ob Ihr Einkommen nach Abzug des Selbstbehalts überhaupt noch eine Unterhaltspflicht auslöst.

4. Unterhaltstitel anpassen. Ein bestehender Unterhaltstitel aus der Minderjährigkeit gilt nicht automatisch für den Volljährigenunterhalt. Ggf. ist ein neuer Titel erforderlich.

5. Bei Zweifel anwaltlich prüfen lassen. Die Berechnung des Volljährigenunterhalts mit anteiliger Haftung beider Elternteile ist komplex. Eine fehlerhafte Berechnung kann zu jahrelanger Überzahlung oder ungerechtfertigter Verweigerung führen.

Checkliste: Volljährigenunterhalt prüfen

  • Befindet sich das Kind in einer ersten Berufsausbildung oder einem Erststudium?
  • Betreibt das Kind die Ausbildung zügig und ernsthaft?
  • Hat das Kind eigene Einkünfte, die anzurechnen sind?
  • Verfügt das Kind über eigenes Vermögen?
  • Wie hoch ist das bereinigte Nettoeinkommen beider Elternteile?
  • Übersteigt das Einkommen jedes Elternteils den angemessenen Selbstbehalt?
  • Wie verteilt sich der verbleibende Bedarf anteilig auf beide Elternteile?
  • Besteht ein aktueller vollstreckbarer Unterhaltstitel?

Volljährigkeit ist kein Ende – aber eine Zäsur

Mit 18 ändern sich die Regeln grundlegend: Beide Elternteile haften, der Selbstbehalt ist höher, und das Kind trägt selbst Verantwortung für den Fortschritt seiner Ausbildung. Wer die neuen Regeln kennt, zahlt weder zu viel noch zu wenig. Wir von Ryzner & Kollegen berechnen den Volljährigenunterhalt präzise und beraten Sie zu Ihren Rechten und Pflichten.

Vereinbaren Sie einen Termin in unserer Kanzlei am Märkischen Ring 53 in Hagen.

Häufig gestellte Fragen

Solange das Kind bedürftig ist und sich ernsthaft in einer ersten Berufsausbildung oder einem Erststudium befindet. Ein festes Endalter gibt es nicht – entscheidend ist der Abschluss der Ausbildung.
Ja. Ab der Volljährigkeit haften beide Elternteile anteilig nach Einkommen. Die Naturalunterhaltsprivilegierung des betreuenden Elternteils entfällt.
BAföG wird teilweise als Einkommen auf den Unterhaltsbedarf angerechnet. Die genaue Behandlung hängt von der Art der Leistung ab und sollte im Einzelfall geprüft werden.
Eigene Einkünfte des Kindes werden auf den Bedarf angerechnet und mindern den Unterhaltsanspruch. Übersteigen die Einkünfte den Bedarf, entfällt der Anspruch vollständig.
Für eine zweite Ausbildung oder ein Zweitstudium grundsätzlich nicht – es sei denn, es besteht ein enger Zusammenhang mit der ersten Ausbildung. Nach dem Abschluss der Erstausbildung endet die Unterhaltspflicht in der Regel.
Ein begründeter Abbruch kann unschädlich sein. Wer ohne triftigen Grund abbricht, riskiert den Verlust des Unterhaltsanspruchs für die Folgeausbildung. Eltern sind nicht verpflichtet, beliebig viele Ausbildungen zu finanzieren.
Ja. Das Kind ist nach § 1605 BGB auskunftspflichtig. Sie können schriftlich Nachweise über Studienleistungen, Immatrikulationsbescheinigungen und Einkünfte verlangen.
Gegenüber minderjährigen Kindern gilt der niedrigere notwendige Selbstbehalt (aktuell 1.450 Euro nach OLG Hamm). Gegenüber volljährigen Kindern gilt der höhere angemessene Selbstbehalt (aktuell 1.750 Euro nach OLG Hamm).
Das Kind kann den Anspruch gerichtlich durchsetzen. Mit einem Unterhaltstitel ist eine Zwangsvollstreckung möglich. Außerdem kann der andere Elternteil, der vorleistet, Ausgleich verlangen.
Sobald Uneinigkeit über die Höhe, die Voraussetzungen oder die Aufteilung besteht. Die Berechnung mit anteiliger Haftung beider Elternteile ist fehleranfällig – anwaltliche Beratung schützt vor Überzahlung und Streit.