Wie wird die Rente nach der Scheidung berechnet?

Inhalt

Das Wichtigste im Überblick:

Was ist der Versorgungsausgleich?

Der Versorgungsausgleich ist die rentenrechtliche Komponente jeder Scheidung. Er sorgt dafür, dass die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften – also Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung, betrieblichen Altersvorsorge oder privaten Rentenversicherungen – zwischen den Ehegatten hälftig aufgeteilt werden.

Hintergrund ist der Gedanke der gleichwertigen Teilhabe: Wer während der Ehe weniger gearbeitet hat – etwa wegen Kindererziehung oder Haushaltsführung –, hat weniger Rentenanwartschaften erworben. Der Versorgungsausgleich gleicht diesen Nachteil aus.

In unserer Kanzlei in Hagen beraten wir Mandanten zu allen Fragen des Versorgungsausgleichs – von der Berechnung über die Vereinbarung bis zur Abänderung nach der Scheidung.

Rechtliche Grundlagen

Der Versorgungsausgleich ist im Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) geregelt, das seit dem 1. September 2009 in Kraft ist. Ergänzend gelten §§ 1587 ff. BGB sowie die Vorschriften des FamFG über das Verfahren.

Das Gericht führt den Versorgungsausgleich nach § 3 VersAusglG für die gesamte Ehezeit durch – gerechnet vom ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde, bis zum letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

Was wird ausgeglichen?

Gesetzliche Rentenversicherung

Der wichtigste Bestandteil. Die während der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung) werden hälftig geteilt. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält eigene Entgeltpunkte gutgeschrieben – das erhöht seine spätere Rente. Beim ausgleichspflichtigen Ehegatten werden entsprechende Punkte abgezogen.

Betriebliche Altersvorsorge

Betriebsrenten und Versorgungsansprüche aus betrieblicher Altersvorsorge – z. B. Direktzusagen, Pensionskassen, Pensionsfonds – werden ebenfalls ausgeglichen, soweit sie in der Ehezeit erworben wurden. Die Bewertung und Aufteilung ist hier oft komplex, da verschiedene Systeme unterschiedlich behandelt werden.

Private Rentenversicherungen

Kapitalbildende Lebensversicherungen und private Rentenversicherungen werden in den Versorgungsausgleich einbezogen, wenn sie der Altersvorsorge dienen. Maßgeblich ist der in der Ehezeit aufgebaute Anteil des Deckungskapitals.

Beamtenversorgung und berufsständische Versorgung

Auch Ansprüche aus der Beamtenversorgung und aus berufsständischen Versorgungswerken – z. B. für Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten – werden ausgeglichen. Die Bewertung erfolgt nach den Regeln des VersAusglG.

Was wird nicht ausgeglichen?

Nicht ausgeglichen werden Anwartschaften, die ausschließlich außerhalb der Ehezeit erworben wurden, sowie Anrechte unterhalb der sog. Bagatellgrenze (§ 18 VersAusglG): Sehr geringe Anrechte können vom Ausgleich ausgenommen werden, wenn der Ausgleich wirtschaftlich unverhältnismäßig wäre.

Wie läuft das Verfahren ab?

Das Familiengericht leitet das Versorgungsausgleichsverfahren von Amts wegen ein, sobald der Scheidungsantrag zugestellt ist. Beide Ehegatten erhalten einen Fragebogen, in dem sie ihre Versorgungsanrechte angeben müssen.

Das Gericht holt anschließend bei allen relevanten Versorgungsträgern – Deutsche Rentenversicherung, Pensionskassen, Lebensversicherern usw. – Auskünfte über die in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften ein. Dieser Schritt ist in der Praxis häufig der zeitaufwendigste Teil des Scheidungsverfahrens und kann mehrere Monate dauern.

Nach Eingang aller Auskünfte erlässt das Gericht einen Beschluss über den Versorgungsausgleich. Gegen diesen Beschluss ist Beschwerde möglich.

Sie möchten wissen, wie sich der Versorgungsausgleich auf Ihre spätere Rente auswirkt? Sprechen Sie uns an – wir erläutern Ihnen Ihre Situation in unserer Kanzlei in Hagen.

Wie wird der Ausgleichswert berechnet?

Interner Ausgleich (Regelfall)

Im Regelfall wird der Versorgungsausgleich intern vollzogen: Die Anrechte werden innerhalb desselben Versorgungssystems geteilt. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält beim jeweiligen Versorgungsträger ein eigenes Konto mit dem halben Ausgleichswert gutgeschrieben.

Beispiel: Hat ein Ehegatte in der Ehezeit Rentenanwartschaften von 400 Euro monatlich erworben, werden dem anderen Ehegatten 200 Euro monatlicher Rentenanspruch beim gleichen Versorgungsträger gutgeschrieben.

Externer Ausgleich

Ist ein interner Ausgleich nicht möglich – etwa weil ein Versorgungsträger keine externen Konten führt –, erfolgt ein externer Ausgleich: Der Ausgleichswert wird in ein anderes Versorgungssystem übertragen, z. B. in die gesetzliche Rentenversicherung oder eine Rentenversicherung.

Kapitalisierung und Bewertung

Bei Anrechten, die nicht als laufende Rente, sondern als Kapitalwert vorliegen – z. B. bei privaten Rentenversicherungen –, wird der in der Ehezeit aufgebaute Anteil des Deckungskapitals hälftig geteilt. Die Bewertung erfolgt nach versicherungsmathematischen Grundsätzen.

Kann man den Versorgungsausgleich ausschließen oder einschränken?

Ja – durch eine notariell beurkundete Vereinbarung können Ehegatten den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise ausschließen oder modifizieren. Voraussetzung ist, dass die Vereinbarung nicht sittenwidrig ist und keinen Ehegatten unangemessen benachteiligt.

Das Familiengericht prüft die Vereinbarung auf Sittenwidrigkeit. Klauseln, die erkennbar darauf abzielen, einen Ehegatten, der die Ehe durch Kindererziehung oder Haushaltsführung geprägt hat, um seinen Rentenanspruch zu bringen, können unwirksam sein.

Eine Vereinbarung ist frühestens einen Monat vor Einreichung des Scheidungsantrags möglich (§ 7 VersAusglG).

Wann kann der Versorgungsausgleich nachträglich geändert werden?

Nach Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses kann der Versorgungsausgleich in bestimmten Fällen abgeändert werden:

Tod des Ausgleichsberechtigten: Stirbt der ausgleichsberechtigte Ehegatte kurz nach der Scheidung, ohne lange von den übertragenen Anwartschaften profitiert zu haben, kann der ausgleichspflichtige Ehegatte unter bestimmten Voraussetzungen eine Anpassung beantragen (§ 37 VersAusglG).

Wesentliche Wertveränderung: Haben sich die Anwartschaften nach der Ehezeit erheblich verändert – z. B. durch Beförderung, Betriebsschließung oder Insolvenz des Versorgungsträgers –, kann eine Abänderung möglich sein.

Invalidität: Wird der ausgleichspflichtige Ehegatte erwerbsgemindert und erhält dadurch eine geminderte Rente, kann unter Umständen eine Anpassung beantragt werden (§ 33 VersAusglG).

Typische Fallkonstellationen

Fall 1: Klassische Ehe mit Alleinverdiener

Ein Ehegatte war Hauptverdiener, der andere hat wegen Kindererziehung nicht oder nur in Teilzeit gearbeitet. Der Versorgungsausgleich gleicht die deutlich unterschiedlichen Rentenanwartschaften aus – der betreuende Ehegatte erhält erhebliche Rentenansprüche übertragen.

Fall 2: Beide Ehegatten berufstätig mit ähnlichem Einkommen

Haben beide ähnlich verdient und ähnliche Anwartschaften aufgebaut, gleichen sich die Ausgleichswerte weitgehend aus. In solchen Fällen kann ein beiderseitiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs sinnvoll sein – wenn beide in derselben Größenordnung betroffen sind.

Fall 3: Kurze Ehe

Bei kurzen Ehen unter drei Jahren kann der Versorgungsausgleich auf Antrag ausgeschlossen werden (§ 3 Abs. 3 VersAusglG), wenn kein Ehegatte einen eigenen Ausgleichsanspruch stellt. Bei sehr kurzen Ehen mit geringen Anwartschaften greift zudem die Bagatellgrenze.

Fall 4: Anrechte aus mehreren Versorgungssystemen

Hat ein Ehegatte Anrechte aus gesetzlicher Rente, Betriebsrente und privater Rentenversicherung, müssen alle Systeme separat ausgeglichen werden. Das macht das Verfahren komplex und langwierig.

Praktische Tipps

1. Alle Versorgungsunterlagen zusammenstellen. Rentenversicherungsnachweise, Betriebsrenteninformationen und Versicherungsunterlagen sollten frühzeitig gesammelt werden, um das Verfahren zu beschleunigen.

2. Auswirkungen auf die eigene Rente berechnen lassen. Der Versorgungsausgleich kann die monatliche Rente erheblich verändern – in beide Richtungen. Lassen Sie sich die konkreten Auswirkungen anwaltlich erläutern.

3. Vereinbarung prüfen, wenn sie sinnvoll erscheint. Bei ähnlichen Rentenanwartschaften beider Ehegatten oder bei kurzen Ehen kann ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs wirtschaftlich sinnvoll sein.

4. Fristen beachten. Eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich ist nur frühestens einen Monat vor Einreichung des Scheidungsantrags möglich.

5. Abänderungsmöglichkeiten im Blick behalten. Nach der Scheidung können sich die Umstände ändern. Wer in einer veränderten Situation feststeckt, sollte prüfen, ob eine Abänderung möglich ist.

Checkliste: Versorgungsausgleich vorbereiten

  • Alle Rentenversicherungskonten und Versorgungsanrechte erfassen
  • Betriebsrentenansprüche beim Arbeitgeber anfragen
  • Private Rentenversicherungen und Lebensversicherungen zusammenstellen
  • Ehezeit korrekt bestimmen (Heiratsdatum bis Zustellung des Scheidungsantrags)
  • Prüfen, ob ein Ausschluss oder eine Modifikation sinnvoll ist
  • Ggf. notarielle Vereinbarung vorbereiten
  • Auswirkungen auf die eigene Rente berechnen lassen

Häufig gestellte Fragen

Nein. Das Familiengericht führt ihn von Amts wegen durch, sobald der Scheidungsantrag zugestellt ist. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.
Vom ausgleichspflichtigen Ehegatten werden Entgeltpunkte oder Anwartschaften abgezogen – das verringert die spätere Rente entsprechend.
Bei erheblichen Ausgleichsverpflichtungen ist das möglich. In solchen Fällen kann eine Anpassung nach § 33 VersAusglG in Betracht kommen, wenn die Rente durch den Ausgleich unter das Existenzminimum fällt.
In der Regel mehrere Monate – abhängig davon, wie schnell die Versorgungsträger Auskunft erteilen. Es ist häufig der zeitaufwendigste Teil des Scheidungsverfahrens.
Ja – durch eine notariell beurkundete Vereinbarung, die frühestens einen Monat vor Einreichung des Scheidungsantrags geschlossen werden kann. Das Gericht prüft, ob die Vereinbarung sittenwidrig ist.
Stirbt der Ausgleichsberechtigte kurz nach der Scheidung, kann der Ausgleichspflichtige unter bestimmten Voraussetzungen eine Anpassung beantragen (§ 37 VersAusglG).
Ja. Riester-Renten gehören zu den privaten Rentenversicherungen und werden in den Versorgungsausgleich einbezogen, soweit sie in der Ehezeit aufgebaut wurden.
Bei Ehen unter drei Jahren kann der Versorgungsausgleich auf Antrag ausgeschlossen werden. Bei sehr geringen Anwartschaften greift zudem die Bagatellgrenze nach § 18 VersAusglG.
Beim internen Ausgleich werden Anrechte innerhalb desselben Versorgungssystems geteilt. Beim externen Ausgleich wird der Wert in ein anderes System übertragen – z. B. wenn der Versorgungsträger keine eigenen Konten für den Ausgleich führt.
Vor jeder Scheidung – und insbesondere, wenn Sie eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich treffen möchten oder wenn erhebliche Anwartschaften auf dem Spiel stehen.