Versorgungsausgleich bei Scheidung — was Beamte wissen müssen

Bei der Scheidung werden alle während der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte hälftig geteilt — das gilt auch für Beamtenpensionen. Bundesbeamte und Landesbeamte unterliegen unterschiedlichen Teilungsregeln: Bundesbeamte der internen, Landes- und Kommunalbeamte in der Regel der externen Teilung.
Wie wird bei einer Scheidung der Versorgungsausgleich berechnet?

Der Versorgungsausgleich folgt dem Halbteilungsgrundsatz: Jedes während der Ehe erworbene Versorgungsanrecht wird hälftig aufgeteilt — und zwar jedes Anrecht einzeln. Die Berechnung erfolgt durch die jeweiligen Versorgungsträger, nicht durch das Gericht. Der Stichtag für das Ende der Ehezeit ist entscheidend.
Gekündigt worden — wann haben Sie Anspruch auf eine Abfindung?

Einen automatischen Abfindungsanspruch gibt es im deutschen Arbeitsrecht nicht. Die Abfindung muss erkämpft oder ausgehandelt werden. Die wichtigste Frist: Nur drei Wochen ab Zugang der Kündigung für eine Kündigungsschutzklage. Wer diese Frist verpasst, verliert in der Regel seine Rechte.
Aufhebungsvertrag als Führungskraft: Worauf es wirklich ankommt

Für Führungskräfte hat ein Aufhebungsvertrag eine eigene rechtliche Dimension. Leitende Angestellte nach § 14 Abs. 2 KSchG sind besonders zu beachten: Der Arbeitgeber kann bei einer Kündigung einen begründungsfreien Auflösungsantrag stellen. Gleichzeitig ist das Sperrzeit-Risiko beim Arbeitslosengeld ein zentraler Verhandlungspunkt.
Anfechtung Ehevertrag nach 10 Jahren – was ist noch möglich?

Die Anfechtung eines Ehevertrags ist nach Ablauf von zehn Jahren seit Vertragsschluss gesetzlich ausgeschlossen. Das bedeutet aber nicht, dass nichts mehr möglich ist: Sittenwidrigkeit und Ausübungskontrolle nach dem BGB kennen keine solche Frist und können auch noch Jahre später greifen.
Aufhebungsvertrag Geschäftsführer GmbH: Was Sie vor der Unterschrift wissen müssen

Der GmbH-Geschäftsführer steht in zwei getrennten Rechtsverhältnissen zur Gesellschaft: Organstellung und Anstellungsvertrag. Ein Aufhebungsvertrag muss beide koordiniert beenden. Besonders die Haftungsfreistellung nach § 43 GmbHG und die Generalbereinigungsklausel sind für Geschäftsführer zentrale Verhandlungspunkte.