Probezeit und Wartezeit: Warum der Unterschied so wichtig ist
Die Probezeit ist eine vertragliche Vereinbarung. Arbeitgeber und Arbeitnehmer legen damit fest, dass sie sich in der Anfangsphase leichter voneinander trennen können. Die rechtliche Grundlage ist § 622 Abs. 3 BGB: Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Eine Probezeit ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Sie kann auch kürzer sein, zum Beispiel drei Monate.
Die Wartezeit ist dagegen im Gesetz festgelegt. Nach § 1 Abs. 1 KSchG gilt der allgemeine Kündigungsschutz nur für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat. Diese Wartezeit gilt unabhängig davon, ob und wie lange eine Probezeit vereinbart wurde.
Bei einer Probezeit von drei Monaten gilt danach zwar die reguläre Kündigungsfrist. Der Kündigungsschutz nach dem KSchG beginnt aber erst nach sechs Monaten. Die Probezeit wirkt sich also auf die Länge der Kündigungsfrist aus, nicht auf die Frage, ob der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund braucht.
Wann beginnt der Kündigungsschutz nach der Probezeit genau?
Die Wartezeit beginnt mit dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses. Beginnt Ihr Arbeitsverhältnis zum Beispiel am 1. März, endet die sechsmonatige Wartezeit mit Ablauf des 31. August.
Entscheidend ist dabei nicht, wann die Kündigungsfrist abläuft, sondern wann Ihnen die Kündigung zugeht. Geht die Kündigung noch innerhalb der ersten sechs Monate zu, ist das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar. Das gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis erst nach Ablauf der sechs Monate endet. Geht die Kündigung dagegen erst nach Ablauf der Wartezeit zu, muss sie sich an den Anforderungen des KSchG messen lassen.
Das Gesetz verlangt, dass das Arbeitsverhältnis „ohne Unterbrechung“ besteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) können kurze Unterbrechungen unschädlich sein, wenn zwischen den Arbeitsverhältnissen ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. Ob das der Fall ist, hängt vom Einzelfall ab.
Die Wartezeit kann vertraglich nicht zu Ihren Lasten verlängert werden. Das Kündigungsschutzgesetz ist insoweit zwingendes Recht.
Kündigungsschutz nach der Probezeit: Gilt er in jedem Betrieb?
Nein. Neben der Wartezeit kommt es auf die Größe des Betriebs an. Nach § 23 Abs. 1 KSchG gelten die zentralen Vorschriften des allgemeinen Kündigungsschutzes nicht in Kleinbetrieben. Für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat, liegt die Grenze bei in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmern. Auszubildende werden dabei nicht mitgezählt.
Teilzeitbeschäftigte zählen anteilig: Bei regelmäßig nicht mehr als 20 Wochenstunden mit 0,5, bei nicht mehr als 30 Wochenstunden mit 0,75. Für Arbeitsverhältnisse, die bereits am 31. Dezember 2003 bestanden, gilt nach § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG eine Übergangsregelung. Sie greift, wenn im Betrieb noch mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt sind, deren Arbeitsverhältnis schon an diesem Stichtag bestand. Wer gerade die Probezeit hinter sich hat, fällt naturgemäß unter die Zehn-Arbeitnehmer-Grenze.
Auch im Kleinbetrieb sind Sie nicht schutzlos. Eine Kündigung darf nicht gegen Treu und Glauben verstoßen oder sittenwidrig sein (BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 1998, 1 BvL 15/87). Zudem gelten die §§ 4 bis 7 KSchG auch hier. Die Drei-Wochen-Frist für die Klage müssen Sie also ebenfalls einhalten.
Welche Gründe braucht der Arbeitgeber nach Ablauf der Wartezeit?
Welche Kündigungsfristen gelten nach der Probezeit?
Mit dem Ende der Probezeit entfällt die verkürzte Frist von zwei Wochen. Ab dann gilt die gesetzliche Grundkündigungsfrist nach § 622 Abs. 1 BGB: vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats. Sie gilt für beide Seiten.
Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber verlängert sich die Frist nach § 622 Abs. 2 BGB mit der Dauer des Arbeitsverhältnisses: ab zwei Jahren auf einen Monat zum Ende eines Kalendermonats, stufenweise bis zu sieben Monaten nach 20 Jahren. Tarifverträge können von den gesetzlichen Fristen abweichen. Im Arbeitsvertrag können vor allem längere Fristen vereinbart werden, kürzere nur in den engen Ausnahmefällen des § 622 Abs. 5 BGB.
Unabhängig von allen Fristen bleibt eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB möglich. Sie muss nach § 626 Abs. 2 BGB innerhalb von zwei Wochen erklärt werden, nachdem der Kündigende von den maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat.
Darf der Arbeitgeber noch am letzten Tag der Wartezeit kündigen?
Ja. Während der Wartezeit gilt der Grundsatz der Kündigungsfreiheit. Nach der Rechtsprechung des BAG kann der Arbeitgeber deshalb regelmäßig noch am letzten Tag der Wartezeit ordentlich kündigen (BAG, Urteil vom 7. März 2002, 2 AZR 93/01). Maßgeblich ist, dass Ihnen die Kündigung noch innerhalb dieser Zeit zugeht. Kommt das Schreiben erst einen Tag später an, greift bereits das Kündigungsschutzgesetz.
In derselben Entscheidung hat das BAG einen weiteren Weg anerkannt: Sieht der Arbeitgeber die Probezeit als nicht bestanden an, kann er statt mit der kurzen Frist mit einer überschaubar verlängerten Frist kündigen oder einen entsprechenden Aufhebungsvertrag schließen. Voraussetzung ist, dass er Ihnen damit eine weitere Bewährungschance gibt und für den Fall der Bewährung die Wiedereinstellung zusagt. Eine Umgehung des Kündigungsschutzes liegt darin regelmäßig nicht.
Wo genau die Grenze zur unzulässigen Umgehung verläuft, ist eine Frage des Einzelfalls. Steht im Vertrag eine längere Probezeit, gilt die Zwei-Wochen-Frist nach § 622 Abs. 3 BGB ohnehin nur für die ersten sechs Monate.
Welchen Schutz haben Sie schon vor Ablauf der sechs Monate?
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