Kündigungsschutz nach Probezeit: Ab wann Sie wirklich geschützt sind

Der Kündigungsschutz nach Probezeit hängt nicht vom Ende der Probezeit ab, sondern von der sechsmonatigen Wartezeit und der Betriebsgröße. Erfahren Sie, ab wann das Kündigungsschutzgesetz greift, welche Gründe der Arbeitgeber braucht und welcher Schutz schon in den ersten Monaten besteht.
Versorgungsausgleich bei Scheidung — was Beamte wissen müssen

Bei der Scheidung werden alle während der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte hälftig geteilt — das gilt auch für Beamtenpensionen. Bundesbeamte und Landesbeamte unterliegen unterschiedlichen Teilungsregeln: Bundesbeamte der internen, Landes- und Kommunalbeamte in der Regel der externen Teilung.
Wie wird bei einer Scheidung der Versorgungsausgleich berechnet?

Der Versorgungsausgleich folgt dem Halbteilungsgrundsatz: Jedes während der Ehe erworbene Versorgungsanrecht wird hälftig aufgeteilt — und zwar jedes Anrecht einzeln. Die Berechnung erfolgt durch die jeweiligen Versorgungsträger, nicht durch das Gericht. Der Stichtag für das Ende der Ehezeit ist entscheidend.
Gekündigt worden — wann haben Sie Anspruch auf eine Abfindung?

Einen automatischen Abfindungsanspruch gibt es im deutschen Arbeitsrecht nicht. Die Abfindung muss erkämpft oder ausgehandelt werden. Die wichtigste Frist: Nur drei Wochen ab Zugang der Kündigung für eine Kündigungsschutzklage. Wer diese Frist verpasst, verliert in der Regel seine Rechte.
Aufhebungsvertrag als Führungskraft: Worauf es wirklich ankommt

Für Führungskräfte hat ein Aufhebungsvertrag eine eigene rechtliche Dimension. Leitende Angestellte nach § 14 Abs. 2 KSchG sind besonders zu beachten: Der Arbeitgeber kann bei einer Kündigung einen begründungsfreien Auflösungsantrag stellen. Gleichzeitig ist das Sperrzeit-Risiko beim Arbeitslosengeld ein zentraler Verhandlungspunkt.
Anfechtung Ehevertrag nach 10 Jahren – was ist noch möglich?

Die Anfechtung eines Ehevertrags ist nach Ablauf von zehn Jahren seit Vertragsschluss gesetzlich ausgeschlossen. Das bedeutet aber nicht, dass nichts mehr möglich ist: Sittenwidrigkeit und Ausübungskontrolle nach dem BGB kennen keine solche Frist und können auch noch Jahre später greifen.